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   BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99   

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BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99 (https://dejure.org/2001,5415)
BPatG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99 (https://dejure.org/2001,5415)
BPatG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 24 W (pat) 172/99 (https://dejure.org/2001,5415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme von Vorname und Familienname als zusammengesetzte Namensmarke bei der eingetragenen Marke "Noelle Claris"; Bestehen einer Verwechslungsgefahr bei der Verwendung nur des Familiennamens aus einer eingetragenen zusammengesetzten Namensmarke für ein eigenes Produkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Durch Änderung der Rechtsprechung bedingte Reduzierung markenrechtlicher Besitzstände bei Namensmarken - Verwechslungsgefahr im Kosmetikbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 70
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Die in der früheren Spruchpraxis angestellte Erwägung, daß der Verkehr in Kollisionsfällen der vorliegenden Art davon ausgehe, der Träger des alleinstehenden Familiennamens habe gerade den in der vollständigen Namensmarke angegebenen Vornamen (vgl. oben 2.), ist aufgegeben worden, weil die Frage, welcher von mehreren Bestandteilen einer Marke deren Gesamteindruck präge, regelmäßig allein anhand der Gestaltung der mehrbestandteiligen Marke selbst, d.h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke, festzustellen sei (BGH aaO S. 235 ,,RAUSCH/ELFI RAUCH"; vgl. auch BGH GRUR 1996, 198, 199 ,,Springende Raubkatze").

    Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, die prägende Stellung des betreffenden Bestandteils in der jüngeren Marke ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu bestimmen (offen gelassen von BGH GRUR 1996, 198, 199 ,,Springende Raubkatze").

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    So ist in der Entscheidung ,,RAUSCH/ELFI RAUCH" festgestellt worden, daß der Verkehr jedenfalls auf dem vorliegenden Warengebiet der Klasse 3 daran gewöhnt sei, daß Kennzeichnungen aus einem vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden Namen bestünden; er werde deshalb erfahrungsgemäß die betreffende Namensmarke so verstehen, wie sie ihm entgegentrete (BGH GRUR 2000, 233, 234 ,,RAUSCH/ELFI RAUCH").

    Im Schrifttum ist diese Wende in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Kritik gestoßen (vgl. Düx, WRP 2000, 1238 ff.).

  • BPatG, 04.02.1997 - 24 W (pat) 107/96
    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Die Praxis der Instanzgerichte ist dem nahezu einhellig gefolgt (vgl. z.B. BPatG Mitt. 1976, 196 ,,wagner computer"; Mitt. 1980, 234, 235 ,,Claude Ferrand"; GRUR 1997, 290, 291 ,,ELFI RAUCH"; GRUR 1998, 59, 61 ,,Coveri"; OLG München Mitt.

    Eine Ausnahme wurde nur in besonderen Fällen gemacht, so z.B. dann, wenn es sich bei dem übereinstimmenden Nachnamen um einen wenig kennzeichnungskräftigen sogenannten Allerweltsnamen handelte (vgl. BPatGE 30, 61, 62 f. ,,PETER MEYER"; 32, 65, 68 ,,H.J. Müller-Collection"), oder wenn der Gesamtname sein besonderes ,,Flair" erst durch den Vornamen erfuhr (vgl. BPatG GRUR 1996, 496, 498 ,,PARK/Jean Barth"; zu weiteren Ausnahmen s. BPatG GRUR 1998, 59, 61 ,,Coveri" m.w.N.; vgl. auch Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum, sic! 2001, 36 ,,Marco Polo/Polo").

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof eine Verwechslungsgefahr in solchen Fällen nur noch dann angenommen, wenn der mit der Vergleichsmarke identische oder verwechselbar ähnliche Bestandteil den Gesamteindruck der mehrbestandteiligen Marke prägt (grundlegend BGH GRUR 1976, 353, 354 ,,COLORBOY"; aus jüngerer Zeit vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 995, 997 ,,HONKA"; GRUR 1998, 942, 943 ,,ALKA-SELTZER"; GRUR 1996, 775, 776 ,,Sali Toft").
  • BPatG, 13.08.1996 - 24 W (pat) 61/95
    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Die Praxis der Instanzgerichte ist dem nahezu einhellig gefolgt (vgl. z.B. BPatG Mitt. 1976, 196 ,,wagner computer"; Mitt. 1980, 234, 235 ,,Claude Ferrand"; GRUR 1997, 290, 291 ,,ELFI RAUCH"; GRUR 1998, 59, 61 ,,Coveri"; OLG München Mitt.
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Jedoch auch nach dieser Einschränkung des Begriffs der Verwechslungsgefahr wurde für die Kollision von Namensmarken an dem genannten Erfahrungssatz unter Berufung auf die ,,Umberto Rosso"Entscheidung festgehalten (vgl. zum Firmenrecht (§ 16 Abs. 1 UWG a.F.) BGH GRUR 1991, 475, 477 ,,Caren Pfleger"; GRUR 1985, 389, 390 ,,Familienname"; GRUR 1987, 182, 184 ,,Stoll").
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Jedoch auch nach dieser Einschränkung des Begriffs der Verwechslungsgefahr wurde für die Kollision von Namensmarken an dem genannten Erfahrungssatz unter Berufung auf die ,,Umberto Rosso"Entscheidung festgehalten (vgl. zum Firmenrecht (§ 16 Abs. 1 UWG a.F.) BGH GRUR 1991, 475, 477 ,,Caren Pfleger"; GRUR 1985, 389, 390 ,,Familienname"; GRUR 1987, 182, 184 ,,Stoll").
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Jedoch auch nach dieser Einschränkung des Begriffs der Verwechslungsgefahr wurde für die Kollision von Namensmarken an dem genannten Erfahrungssatz unter Berufung auf die ,,Umberto Rosso"Entscheidung festgehalten (vgl. zum Firmenrecht (§ 16 Abs. 1 UWG a.F.) BGH GRUR 1991, 475, 477 ,,Caren Pfleger"; GRUR 1985, 389, 390 ,,Familienname"; GRUR 1987, 182, 184 ,,Stoll").
  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    In der Entscheidung ,,Carl Link" schließlich hat der Bundesgerichtshof diese Überlegungen dahingehend verallgemeinert, daß kein Erfahrungssatz dahin bestehe, daß sich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiere (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 ,,Carl Link").
  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
    Begründet wurde dies damit, daß in einem solchen Fall der den Vornamen bildende Bestandteil der Namensmarke einer eigenständigen Kennzeichnungskraft entbehre, weil insoweit vom Verkehr angenommen werden könne, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens gerade den betreffenden Vornamen habe (vgl BGH GRUR 1961, 628, 630 ,,Umberto Rosso").
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

  • BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "HUGOMOFELL (Wort-Bild-Marke)/HUGO (Unionswortmarke)"

    aa) Bei einem - wie hier - aus einem Vor- und Familiennamen gebildeten Gesamtnamen ging die frühere Rechtsprechung davon aus, dass sich ein entscheidungserheblicher Teil des Verkehrs insbesondere bei längeren Eigennamen vornehmlich an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiert (vgl. u. a. BGH GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger; BPatG GRUR 2002, 70, 71 - Noelle Claris/CLARISSE; siehe auch mwN Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 441).
  • OLG Hamburg, 03.07.2003 - 3 U 194/02

    Unterlassungsanspruch auf Verwendung einer unter Verwechslungsgefahr bestehenden

    (c) Aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 2002, 70) ist nichts anderes herzuleiten, wobei offen bleiben kann, inwieweit der Senat ihr zu folgen vermag.
  • BPatG, 10.08.2005 - 26 W (pat) 7/03
    Auch das Bundespatentgericht habe festgestellt, dass trotz des Erfahrungssatzes, dass sich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen zusammengesetzt seien, regelmäßig am Gesamtnamen orientiere, besondere Umstände vorliegen könnten, bei denen eine Prägung des Gesamteindrucks allein durch den Nachnamen anzunehmen sei (BPatG GRUR 2002, 70 - Noelle Claris / Claris).
  • BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Nach den Grundsätzen der "ELFI RAUCH/RAUSCH"-Entscheidung (BGH aaO) kommt dem Nachnamen in solchen Kombinationen, zu denen an sich auch die Kennzeichnung "Ella May" gehört, keine prägende Wirkung zu (vgl auch BPatGE 44, 53 - Noelle Claris/CLA-RIS).
  • BPatG, 26.10.2008 - 25 W (pat) 79/07
    Denn in diesen Fällen waren - ebenso wie in vergleichbar entschiedenen Fällen des BPatG wie z. B. "Noelle CLARIS / Claris" (GRUR 2002, 70, 71) - die Namensbestandteile im Gesamteindruck der Marke ihrer Größe und Stellung nach gleichgewichtig nebeneinander bzw. untereinander angeordnet.
  • BPatG, 10.02.2004 - 27 W (pat) 118/03
    Gerade weil im Mode- ebenso wie im Kosmetikbereich der Verkehr an Marken gewöhnt ist, die aus Vor- und Nachnamen gebildet sind, wird er sie in erster Linie auch so benennen, wie sie ihm entgegentreten, d.h. mit Vor- und Familiennamen, und sie nur in Ausnahmefällen abkürzen (vgl. BGH GRUR 2000, 1031 - Carl Link; GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 1998, 241 - Lions; BPatGE 44, 53 Noelle Claris/CLARIS).
  • BPatG, 01.02.2005 - 24 W (pat) 58/04
    Danach besteht insbesondere kein Erfahrungssatz dahin, daß sich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiere (vgl BGH GRUR 2000, 233, 234 f "RAUSCH/ELFI RAUCH"; GRUR 2000, 1031, 1032 "Carl Link"; BPatGE 44, 53 "Noelle Claris/CLARIS").
  • BPatG, 08.06.2004 - 27 W (pat) 319/03
    Die Markenstelle ist auf der Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar an sich zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Verkehr eine aus Vor- und Familiennamen gebildete Marke in der Regel vollständig einprägt (vgl BGH GRUR 2000, 233, 234 - ELFIE RAUCH/RAUSCH; GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; BpatGE 44, 53 - Noelle Claris/CLARIS).
  • BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 184/01
    Darüberhinaus besteht auch keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die jüngere Marke, die entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht durch den Bestandteil "Brant" geprägt wird (vgl. jetzt allgemein BGH GRUR 2000, 233, 234 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; für den hier maßgeblichen Modebereich vgl. bereits BGH GRUR 1999, 241, 244 - LIONS; ferner BpatGE 44, 53 - "Noelle Claris/CLARIS) unterscheidet sich von der älteren Marke schon durch den zusätzlich enthaltenen Vornamen "Tony".
  • BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 193/01
    Darüberhinaus besteht auch keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die jüngere Marke, die entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht durch den Bestandteil "Brant" geprägt wird (vgl. jetzt allgemein BGH GRUR 2000, 233, 234 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; für den hier maßgeblichen Modebereich vgl. bereits BGH GRUR 1999, 241, 244 - LIONS; ferner BPatGE 44, 53 - Noelle Claris/CLARIS), unterscheidet sich von der älteren Marke selbst bei der gebotenen Außerachtlassung des beschreibenden Bestandteils "Sportive Mode" schon durch den in ihr zusätzlich enthaltenen Vornamen "Tony", was selbst bei Zugrundelegung strengster Maßstäbe für ihren erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ausreicht.
  • BPatG, 28.01.2003 - 27 W (pat) 70/01
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