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   BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99   

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BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99 (https://dejure.org/2002,2165)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2002 - I ZR 283/99 (https://dejure.org/2002,2165)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2002 - I ZR 283/99 (https://dejure.org/2002,2165)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1041
  • GRUR 2002, 725
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99
    Die Beklagte, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen (nach § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12. Oktober 1997 i.d.F. vom 14.10.2001) selbst nicht unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika), haftet - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als Störer für einen wettbewerbswidrigen Verstoß ihrer Vertragsärztin gegen diese Bestimmungen.

    Eine Überprüfung der beanstandeten Anzeige von Amts wegen danach, ob nach den getroffenen Feststellungen derartige Verstöße vorliegen, scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände handeln würde (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte, m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Auszug aus BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99
    Eine Überprüfung der beanstandeten Anzeige von Amts wegen danach, ob nach den getroffenen Feststellungen derartige Verstöße vorliegen, scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände handeln würde (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte, m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Auszug aus BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99
    Der Umstand allein, daß die Werbung auch der Vertragsärztin zugute kommt, weil sie zu Haar-Transplantationen jeweils gegen eine Pauschalvergütung herangezogen wird, macht die Anzeige nicht zu einer berufswidrigen Werbung für ihre Tätigkeit (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2000, 2734).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 195/98

    Vergleichende Werbung

    Auszug aus BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99
    Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch somit ohnehin unbegründet ist, kann offenbleiben, ob der Unterlassungsantrag in seinem Hauptteil nicht zu weit gefaßt ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OP-Lampen).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 121/97

    Klinik Sanssouci; Werbeverbot für Belegärzte

    Auszug aus BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99
    Es fehlt bereits an einer berufswidrigen Werbung der Vertragsärztin, zu der die Beklagte als Störer beigetragen haben könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 f. = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).
  • OLG Nürnberg, 26.10.1999 - 3 U 1519/99

    Umfang des ärztlichen Werbeverbots; Ambulante Durchführung von

    Auszug aus BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99
    Das Berufungsgericht (OLGR Nürnberg 2000, 126) hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wurde, .
  • OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02

    Wettbewerbsverstoß: Werbung eines "Laserzentrums" für kosmetische und

    Die Beklagte wäre als (mittelbare) Störerin wegen eines derartigen Wettbewerbverstoßes ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, obwohl sie selbst nicht den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen unterliegt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haartransplantationen; 2001, 181, 184 - dentalästhetika; 2000, 613, 615 f. Klinik Sanssouci; 1996, 905 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen).

    Andernfalls würde man sie in ihrer Selbstdarstellung im Verhältnis zu den großen Mitbewerbern empfindlich einschränken (dazu BVerfG NJW 2000, 2734, 2735; BGH GRUR 2002 725, 727 - Haar-Transplantationen).

    Das Kriterium einer stationären Behandlung stellt kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium dar (vgl. BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haar-Transplantation; OLG Hamburg MedR 1995, 115 mit Anmerkung Rieger; derselbe MedR 1995, 468, 471).

    Die Tatsache, dass die Werbung auch dem Arzt zugute kommt, weil er gegen eine Vergütung bei der Beklagten beschäftigt ist, macht die Anzeige nicht zu einer berufswidrigen Werbung (vgl. dazu BGH GRUR 2002 725, 727 - Haar-Transplantationen; BVerfG NJW 2000, 2734, 2735).

    Der BGH (GRUR 2002, 725 - Haar-Transplantationen) hält folgenden Text für zulässig:.

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 180/01

    "FrühlingsgeFlüge"; Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher;

    Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen, m.w.N.).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 217/00

    Sanfte Schönheitschirugie

    Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl von Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend beanstandet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika; vgl. weiter BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen).
  • OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 7/01

    Benutzung eines Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr durch

    Im übrigen müsste das vom Störer unterstützte Verhalten des Dritten eine wettbewerbswidrige oder eine ein Schutzrecht verletzende Handlung darstellen; fehlt eine solche rechtswidrige Beeinträchtigung als begangener oder zumindest ernstlich drohender Verstoß, so scheidet schon deswegen für den Unterlassungsanspruch die Störerhaftung aus (BGH GRUR 2002, 725 - Haartransplantationen, GRUR 2002, 902 -Vanity-Nummer).
  • OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 204/03

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Netzbetreiber - Klagebefugnis

    Die Störerhaftung setzt keine eigene Wettbewerbsabsicht voraus, das vom Störer unterstützte Verhalten muss aber ein Wettbewerbsverstoß sein, andernfalls scheidet auch die insoweit akzessorische Störerhaftung aus (BGH a. a. O., - Implantatbehandlungen, Klinik Sanssouci; BGH GRUR 2002, 725 - Haarplantationen, GRUR 2002, 902 - Vanity-Nummer).
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