Rechtsprechung
   BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14492
BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01 (https://dejure.org/2002,14492)
BPatG, Entscheidung vom 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01 (https://dejure.org/2002,14492)
BPatG, Entscheidung vom 14. März 2002 - 25 W (pat) 149/01 (https://dejure.org/2002,14492)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,14492) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 50 Abs. 1 Nr. 3
    Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer Bildmarke - Farbige Gestaltung einer Arzneimittelkapsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 521
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    a) Hierbei sind an die Unterscheidungskraft bestimmter Markenformen keine unterschiedlichen Anforderungen gegenüber anderen Markenformen zu stellen (vgl zB BGH MarkenR 2001, 365, 367 - Farbmarke violettfarben), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; BGH MarkenR 2000, 414, 416 - Likörflasche; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

    c) Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft allerdings auch, dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reduziert werden darf (zur Bedeutung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als Auffangtatbestand vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 27; Ströbele, GRUR 2001, 658, 662 ff; Hacker GRUR 2001, 630 ff), ebenso wie es wegen der Selbständigkeit beider Schutzhindernisse systemfremd und abzulehnen ist, nach dem Grad des Freihaltungsbedürfnisses zu differenzieren (vgl hierzu EuGH GRUR 1999, 723, 727, Tz 48 - Chiemsee; BGH MarkenR 2001, 365, 367 - Farbmarke violettfarben; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 27).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sowie eine etwaige Verkehrsgewöhnung an die Verwendung entsprechend gebildeter Zeichen auf den konkret beanspruchten Warenbereich abzustellen (so ausdrücklich BGH MarkenR 2001, 365, 368 - Farbmarke violettfarben).

    Anders als der Bundesgerichtshof es im Verhältnis der Waren Vogelfutter zu Katzenfutter angenommen hat (BGH MarkenR 2001, 365, 368 - Farbmarke violettfarben), kann deshalb aus den Kennzeichnungsgepflogenheiten bei Humanarzneimitteln allgemein auch auf die Verkehrsauffassung bei Antidepressiva geschlossen werden.

    cc) Anders als der Bundesgerichtshof es im Verhältnis der Waren Vogelfutter zu Katzenfutter angenommen hat (BGH MarkenR 2001, 365, 368 - Farbmarke violettfarben), kann deshalb aus den Kennzeichnungsgepflogenheiten bei Humanarzneimitteln allgemein auch auf die Verkehrsauffassung bei Antidepressiva geschlossen werden.

  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    a) Auch der BGH hat - ohne diese Frage ausdrücklich zu erörtern - in der Entscheidung "Zahnpastastrang" (GRUR 2001, 239) zur Begründung der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter anderem auf die spezielle grüne Färbung der Streifen abgestellt, demgegenüber nur eine entsprechende Gestaltung mit roten Streifen belegt worden sei.

    b) So weisen Bildmarken nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen keine Unterscheidungskraft auf, wenn sie sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen und die zeichnerischen Elemente bzw Farben sich lediglich auf die Wiedergabe der typischen Merkmale reduzieren, ohne dass das Zeichen über die technische Gestaltung der Ware bzw Dienstleistung hinausgehende Elemente aufweist (vgl zur ständigen Rspr des BGH MarkenR 2001, 34, 36 - Zahnpastastrang; MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche; MarkenR 1999, 133, 134 - Etiketten).

    Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH MarkenR 2001, 34, 36 - Zahnpastastrang; MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche).

    Diese Art der Darstellung entspricht nicht der naturgetreuen Abbildung der Ware selbst (vgl auch BGH MarkenR 2001, 34, 36 - Zahnpastastrang) und lässt zudem - anders als eine photographische Wiedergabe einer Kapsel - unterschiedliche Deutungen zu.

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    Schließlich ist auch zu bemerken, dass vom BGH auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr farbiger Kombinationszeichen die besondere Bedeutung der jeweiligen Farbgestaltung immer mehr in den Vordergrund gerückt wird (vgl BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

    Ebenso vermögen einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente und Verzierungen, die in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden keine Unterscheidungskraft zu begründen (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH - zur dreidimensionalen Marke; BGH GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach).

    dd) Schließlich stehen auch nicht Überlegungen aus der "Marlboro-Dach"-Entscheidung (BGH GRUR 2002, 171) entgegen, wo die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr aufgrund von Bildelementen trotz der auf den Zigarettenschachteln angebrachten Wortmarken im Hinblick auf den Erfahrungssatz erörtert wird, dass Raucher daran gewöhnt seien, dass bildliche Gestaltungselemente einschließlich geometrischer Formen und Farben auf Zigarettenpackungen bewusst zur Unterscheidung von Zigaretten anderer Herkunft eingesetzt werden.

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    b) So weisen Bildmarken nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen keine Unterscheidungskraft auf, wenn sie sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen und die zeichnerischen Elemente bzw Farben sich lediglich auf die Wiedergabe der typischen Merkmale reduzieren, ohne dass das Zeichen über die technische Gestaltung der Ware bzw Dienstleistung hinausgehende Elemente aufweist (vgl zur ständigen Rspr des BGH MarkenR 2001, 34, 36 - Zahnpastastrang; MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche; MarkenR 1999, 133, 134 - Etiketten).

    Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH MarkenR 2001, 34, 36 - Zahnpastastrang; MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    1) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st BGH GRUR 2002, 64 - INDI-VIDUELLE; BGH WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo).

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    Ebenso vermögen einfache geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente und Verzierungen, die in der Werbung sowie auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden keine Unterscheidungskraft zu begründen (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KalK; vgl auch BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH - zur dreidimensionalen Marke; BGH GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach).

    Denn nur ein Vergleich mit den tatsächlich vorhandenen, für die Art der Ware typischen Gestaltungsformen (vgl BGH MarkenR 2001, 67, 68 - Gabelstapler) lässt einen Schluss darauf zu, ob der Verkehr dem Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beimisst (so BGH MarkenR 2001, 121, 124 - SWATCH unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 527, 529-Autofelge).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    c) Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft allerdings auch, dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reduziert werden darf (zur Bedeutung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als Auffangtatbestand vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 27; Ströbele, GRUR 2001, 658, 662 ff; Hacker GRUR 2001, 630 ff), ebenso wie es wegen der Selbständigkeit beider Schutzhindernisse systemfremd und abzulehnen ist, nach dem Grad des Freihaltungsbedürfnisses zu differenzieren (vgl hierzu EuGH GRUR 1999, 723, 727, Tz 48 - Chiemsee; BGH MarkenR 2001, 365, 367 - Farbmarke violettfarben; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 27).

    b) In der "Chiemsee"-Entscheidung (MarkenR 1999, 189, 195) hat der EuGH ausgeführt, dass für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht nur auf generelle und abstrakte Angaben wie zB bestimmte Prozentsätze abgestellt werden dürfe.

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    Danach besteht zwischen einer schwarzweißen und einer farbigen Eintragung kein grundlegender Unterschied, sondern nur der, dass zusätzlich das durch die Farbe bestimmte (besondere) Zeichenbild geschützt wird (s. dazu grundlegend BGH GRUR 1957, 553, 556 - Tintenkuli).

    b) Dagegen herrschte seit der "Tintenkuli"-Entscheidung des BGH Klarheit, dass durch eine der Zeichendarstellung beigefügte Beschreibung der durch die Eintragung begründete Schutz in zulässiger Weise auf eine bestimmte Farbgestaltung beschränkt werden kann (GRUR 1957, 553, 556 li Sp).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    Denn nur ein Vergleich mit den tatsächlich vorhandenen, für die Art der Ware typischen Gestaltungsformen (vgl BGH MarkenR 2001, 67, 68 - Gabelstapler) lässt einen Schluss darauf zu, ob der Verkehr dem Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beimisst (so BGH MarkenR 2001, 121, 124 - SWATCH unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 527, 529-Autofelge).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01
    a) Hierbei sind an die Unterscheidungskraft bestimmter Markenformen keine unterschiedlichen Anforderungen gegenüber anderen Markenformen zu stellen (vgl zB BGH MarkenR 2001, 365, 367 - Farbmarke violettfarben), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; BGH MarkenR 2000, 414, 416 - Likörflasche; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).
  • BPatG, 25.10.1999 - 30 W (pat) 132/95

    Unterscheidungskraft von Marken mit einer Kombination zweier bestimmter Farbtöne

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95
  • BPatG, 02.12.1999 - 25 W (pat) 9/99
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 51/98

    GENESCAN; Indizielle Bedeutung einer Eintragung der Marke im Land der Sprache des

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 26/98

    OMEGA; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BPatG, 22.10.1996 - 24 W (pat) 241/95
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99

    Farbmarke gelb/grün; Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Marke

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

  • BPatG, 01.08.2001 - 32 W (pat) 256/99

    Farbliche Gestaltung einer handelsüblichen Ware kann ein bestimmtes Unternehmen

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • BPatG, 29.11.1996 - 33 W (pat) 17/96
  • BPatG, 29.10.1996 - 29 W (pat) 30/94
  • BPatG, 29.03.2001 - 25 W (pat) 101/00
  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 42/02
    Dies bedeutet für farbig angemeldete und eingetragene Marken, daß ihr Schutz auf die konkrete farbige Gestaltung festgelegt ist, diese also den Schutzgegenstand wie auch den Schutzumfang bestimmt und beschränkt (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel).

    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).

  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Dies bedeutet für farbig angemeldete und eingetragene Marken, daß ihr Schutz auf die konkrete farbige Gestaltung festgelegt ist, diese also den Schutzgegenstand wie auch den Schutzumfang bestimmt und beschränkt (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel).

    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr. 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).

  • BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 120/02
    1) Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass allein der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen grafischen und farblichen Ausgestaltung der zur farbigen Eintragung angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft begründende Eigentümlichkeit zukommt, auch wenn die Buchstaben ohne Leerräume aneinandergereiht sind, der Buchstabe "I" eine Abbildung von Messer und Gabel (Piktogramm) enthält und in farblicher Hinsicht nur die zur Eintragung angemeldeten Farben zu berücksichtigen sind (zum Schutzgegenstand einer zur farbigen Eintragung angemeldeten Wort/Bildmarke vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).

    Denn auch für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist von der angemeldeten Form - und zwar in der Gesamtheit (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 407-408 - anti KALK mwH - auszugehen. Damit nimmt zugleich die Form der Eintragung maßgeblich auf den durch Marke und beanspruchte Ware/Dienstleistung bestimmten Schutzgegenstand Einfluss und kann bewirken, dass das Zeichen in gewisser Hinsicht nur einen eingeschränkten Schutzgegenstand aufweist (vgl hierzu auch BPatG MarkenR 2002, 348, 353 - Farbige Arzneimittelkapsel; zur Festlegung und Bedeutung des Schutzgegenstandes für den Schutzumfang ausführlich auch BPatG MarkenR 2000, 280, 284-285 - CC 1000/Cec mwH).

  • BPatG, 28.04.2003 - 30 W (pat) 92/02
    Soweit BPatG MarkenR 2002, 348 - farbige Arzneimittelkapsel (gegen Althammer/-Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 78) eine solche Beschränkung postuliert, liegt der Fall hier schon deshalb anders, weil die bloße Darstellung keine wirksame Anmeldung als Farbmarke ist (EuGH - 6.5.2003 C - 104/01 - Farbe Orange) und die ergänzenden Angaben in der Anmeldung "gelb/schwarz/weiß" völlig unbestimmt sind und den Anmeldegegenstand nicht einengen, sondern im Gegenteil auf die breite Palette aller unter die genannten Farben subsumierbaren Farbtöne zu erweitern scheinen.

    Die Entscheidung des BPatG (MarkenR 2002, 348 - farbige Arzneimittelkapsel), bei der die Rechtsbeschwerdezugelassen wurde, liegt insofern anders, als dort die beanspruchten Waren sehr spezielle, verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen, so dass sich uU das Verbraucherbild verschiebt.

  • BPatG, 28.04.2003 - 30 W (pat) 93/02
    Soweit BPatG MarkenR 2002, 348 - farbige Arzneimittelkapsel (gegen Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 78) eine solche Beschränkung postuliert, liegt der Fall hier schon deshalb anders, weil die bloße Darstellung keine wirksame Anmeldung als Farbmarke ist (EuGH - 6.5.2003 C - 104/01 - Farbe Orange) und die ergänzenden Angaben in der Anmeldung "blau/schwarz/weiß" völlig unbestimmt sind und den Anmeldegegenstand nicht einengen, sondern im Gegenteil auf die breite Palette aller unter die genannten Farben subsumierbaren Farbtöne zu erweitern scheinen.

    Die Entscheidung des BPatG (MarkenR 2002, 348 - farbige Arzneimittelkapsel), bei der die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, liegt insofern anders, als dort die beanspruchten Waren sehr spezielle, verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen, so dass sich uU das Verbraucherbild verschiebt.

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    a) Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Schutzgegenstand der Anmeldung zur farbigen Eintragung des Zeichens in den beanspruchten Farben nur durch eine der Anmeldung beizufügende Beschreibung nach § 8 Abs. 5 MarkenV zu beschränken wäre oder ob - wovon der Senat ausgeht - der Schutzgegenstand sich auch ohne eine Beschreibung auf die konkrete, farbliche Ausgestaltung der Anmeldung beschränkt - insbesondere keine schwarz-weiße Darstellung oder andere Farbgebungen umfasst (so BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).
  • BPatG, 05.04.2011 - 33 W (pat) 18/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Niedersachsen Ports" - keine Unterscheidungskraft -

    Die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG müsste vom Anmelder glaubhaft gemacht werden (BPatG GRUR 2000, 428 (431) - Farbmarke gelb/schwarz; BPatG GRUR 2003, 521 (528) - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 431 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 353), was indes nicht geschehen ist.
  • BPatG, 14.11.2002 - 25 W (pat) 189/01
    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Schutzgegenstand der Anmeldung zur farbigen Eintragung eines Zeichens in den beanspruchten Farben nur durch eine der Anmeldung beizufügende Beschreibung nach § 8 Abs. 5 MarkenVO zu beschränken wäre oder ob der Schutzgegenstand sich auch ohne eine Beschreibung auf die konkrete, farbliche Ausgestaltung der Anmeldung beschränkt - insbesondere keine schwarzweiße Darstellung oder andere Farbgebungen umfasst (vgl zum Diskussionsstand Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 88a und § 32 MarkenG Rdn 23 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 78, jeweils mwN; BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).
  • BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 207/01
    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Schutzgegenstand der Anmeldung zur farbigen Eintragung des Zeichens in den beanspruchten Farben nur durch eine der Anmeldung beizufügende Beschreibung nach § 8 Abs. 5 MarkenVO zu beschränken wäre oder ob der Schutzgegenstand sich auch ohne eine Beschreibung auf die konkrete, farbliche Ausgestaltung der Anmeldung beschränkt - insbesondere keine schwarzweiße Darstellung oder andere Farbgebungen umfasst (vgl zum Diskussionsstand Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 88a und § 32 MarkenG Rdn 23 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 78, jeweils mwN; zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des BPatG vom 14. März 2002 - 25 W (pat) 149/01 - Arzneimittelkapsel).
  • BPatG, 06.03.2012 - 24 W (pat) 20/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Studien zur Sachsenforschung" -

    Dass dieses einer Eintragung entgegenstehende Schutzhindernis im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden worden sein könnte, § 8 Abs. 3 MarkenG, hat der Anmelder auch auf einen vom 15. Dezember 2010 datierenden Hinweis des Senats hin weder schlüssig dargelegt, noch durch entsprechendes Tatsachenmaterial belegt (vgl. BGH GRUR 2003, 521, 523 - Farbige Arzneimittelkapsel; BPatG GRUR 428, 431 - Farbmarke gelb/schwarz) und damit nicht i. S. d. § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
  • BPatG, 08.01.2003 - 29 W (pat) 17/01
  • BPatG, 08.01.2003 - 29 W (pat) 14/01
  • BPatG, 26.09.2007 - 26 W (pat) 165/05
  • BPatG, 29.11.2005 - 25 W (pat) 192/03
  • BPatG, 16.08.2005 - 33 W (pat) 292/02
  • BPatG, 15.03.2005 - 27 W (pat) 153/02
  • BPatG, 27.01.2004 - 33 W (pat) 249/03
  • BPatG, 20.01.2004 - 27 W (pat) 244/03
  • BPatG, 12.11.2003 - 32 W (pat) 249/02
  • BPatG, 30.04.2003 - 29 W (pat) 116/01
  • BPatG, 08.01.2003 - 29 W (pat) 16/01
  • BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht