Rechtsprechung
   BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 21/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normale Kennzeichnungskraft "sprechender Zeichen" bei Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationsgeräten - Assoziative Verwechslungsgefahr aufgrund der Art des Aufbaus

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2003, 61
  • afp 2003, 286



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03  
    Dies haben sowohl das Bundespatentgericht als auch die ordentlichen Gerichte wiederholt festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 61, 63 -T-control/T-Connect; GRUR 2003, 64, 67 -T-Flexitel/Flexitel; GRUR 2003, 70, 73 -T-INNOVA/Innova; OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 -3 U 29/04; OLG Köln, GRUR-RR 2002, 290, 292 -T-is money; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 -31 O 405/04).
  • BPatG, 30.09.2003 - 24 W (pat) 28/03  
    Soweit gleichwohl bei der Marke eine beschreibende Angabe durchscheinen sollte, wäre diese im Hinblick auf die Üblichkeit sprechender Zeichen unschädlich (BPatG 29 W (pat) 21/01 "T-control/T-connect"; 28 W (pat) 120/01 "Hubheber".) bzw handle es sich um eine nicht in Gebrauch befindliche, von der üblichen Sprachstruktur abweichende ungewöhnliche und damit schutzfähige Sachbezeichnung (BPatG 25 W (pat) 267/01 "Textmaker"; 30 W (pat) 195/01 "Handyphone").
  • BPatG, 18.09.2003 - 25 W (pat) 210/02  
    Dennoch geht der Senat hinsichtlich der Widerspruchsmarke und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Üblichkeit, sprechende Marken zu bilden, noch von einer hinreichenden kennzeichnenden Eigenart der Widerspruchsmarke und einer ursprünglich noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sowie einem normalen Schutzumfang aus (vgl auch PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 128/94 - azeat # Acesal; zur normalen Kennzeichnungskraft sprechender Zeichen im Telekommunikations-Bereich BPatG GRUR 2003, 61 - T-control/T-Connect).
mehr
  • BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04  
    Dabei kann dahinstehen, ob der Markenbestandteil "D1" in der älteren Marke als schlichter Hinweis auf das entsprechende Mobilfunknetz eine beschreibende Bedeutung beizumessen ist; denn jedenfalls infolge des vorangestellten Buchstabens "T", der nicht als allgemeine Abkürzung für "Telekommunikation" gebräuchlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004, 3 U 29/04, S. 7 f.), ist auch einem - soweit für die vorgenannten Dienstleistungen hiervon überhaupt auszugehen ist - sprechenden Zeichen auf dem Gebiet der Telekommunikation normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen (vgl. BPatGE 45, 253, 257 f. - T-control/T-Connect).
  • BPatG, 24.02.2003 - 30 W (pat) 209/02  
    Eine derartige in der neuesten Rechtsprechung des BPatG (GRUR 2003, 61 - T-Connect/T-control) erörterte Verwechslungsgefahr wurde aber nur dann angenommen, wenn die Widersprechende bereits eine Reihe ähnlich gebildeter Zeichen benutzt und die angegriffene Marke nach dem gleichen Schema gebildet ist.
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