Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 308 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abweichung vom Klageantrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unzulässige "Aliud" -Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Urteilsanmerkung zur Entscheidung des BGH v. 3.4.2003, I ZR 1/01" von Dr. Nicola Preuß, original erschienen in: JR 2004, 202 - 206.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Neuvermessung des Lebenssachverhalts - Der Streitgegenstand im Unterlassungsprozess" von RA Dr. Wolfgang Götz, original erschienen in: GRUR 2008, 401 - 408.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 154, 342
  • NJW 2003, 2317
  • MDR 2003, 1126
  • GRUR 2003, 716
  • BB 2003, 1464 (Ls.)
  • JR 2004, 202



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00  

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, WRP 2003, 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02  

    Markenparfümverkäufe

    Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsubstanz).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03  

    Anschriftenliste

    a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.).

    Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGHZ 154, 342, 350 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.).

    Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).

    Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz, jeweils m.w.N.).

    Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, noch sein Verfahren so zu gestalten, dass einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern (vgl. BGHZ 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais).

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