Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2004 - C-363/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,212
EuGH, 12.02.2004 - C-363/99 (https://dejure.org/2004,212)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - C-363/99 (https://dejure.org/2004,212)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - C-363/99 (https://dejure.org/2004,212)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Eintragungshindernisse - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Verbot der Eintragung einer Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass sie ein ...

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Postkantoor

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke KPN Nederland

  • EU-Kommission PDF

    Koninklijke KPN Nederland NV gegen Benelux-Merkenbureau.

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3)

  • EU-Kommission

    Koninklijke KPN Nederland NV gegen Benelux-Merkenbureau

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Weigerung des Benelux-Markenamtes hinsichtlich der Eintragung des von KPN beantragten Zeichens "Postkantoor" als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen - Erforderlichkeit der Berücksichtigung aller ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rat... es vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 1; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 3; ; Einheitliches Benelux-Markengesetz Art. 1; ; Einheitliches Benelux-Markengesetz Art. 6; ; Einheitliches Benelux-Markengesetz Art. 13 Abschnitt C Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag - Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft einer ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 674
  • GRUR Int. 2004, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3772)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    34 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 41, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnrn.

    54 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25, Linde u. a., Randnr. 73, und Libertel, Randnr. 52), verfolgt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass derartige Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können.

    68 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, sowie Urteile Linde u. a., Randnr. 71, und Libertel, Randnr. 51).

    43 bis 55, und Libertel, Randnrn.

    81 Im Licht dieser Bestimmung gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass ein Wort wie "Postkantoor" nicht in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, sowie Urteile Merz & Krell, Randnr. 22, und Libertel, Randnr. 62).

    Die Prüfung der insbesondere in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse, die bei Stellung des Eintragungsantrags vorgenommen wird, muss eingehend und umfassend sein, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen werden (in diesem Sinne auch Urteil Libertel, Randnr. 59).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    34 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 41, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnrn.

    54 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25, Linde u. a., Randnr. 73, und Libertel, Randnr. 52), verfolgt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass derartige Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können.

    67 In Bezug auf den ersten Teil der Frage geht zum einen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hervor, dass die dort genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen (vgl. insbesondere Urteil Linde u. a., Randnr. 67).

    68 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, sowie Urteile Linde u. a., Randnr. 71, und Libertel, Randnr. 51).

    69 Folglich lässt die Tatsache, dass eine Marke nicht unter eines dieser Eintragungshindernisse fällt, nicht den Schluss zu, dass sie nicht unter ein anderes fallen kann (in diesem Sinne auch Urteil Linde u. a., Randnr. 68).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    Dies werde durch das Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) bestätigt.

    51 Die Kommission führt aus, nach dem Urteil Windsurfing Chiemsee ziele das Verbot beschreibender Marken in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie darauf ab, dass Zeichen, die Merkmale von Waren beschrieben, von allen frei verwendet werden könnten.

    54 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25, Linde u. a., Randnr. 73, und Libertel, Randnr. 52), verfolgt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass derartige Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können.

    56 Unter diesen Umständen muss die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie prüfen, ob eine Marke, deren Eintragung beantragt wird, in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (in diesem Sinne auch Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    Dies gilt namentlich für die in den Buchstaben b, c und d dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse, auch wenn sich ihre jeweiligen Anwendungsbereiche offensichtlich überschneiden (in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnrn.

    81 Im Licht dieser Bestimmung gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass ein Wort wie "Postkantoor" nicht in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, sowie Urteile Merz & Krell, Randnr. 22, und Libertel, Randnr. 62).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (in diesem Sinne auch, in Bezug auf die identischen Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    22 bis 42, sowie Urteil vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-283/01, Shield Mark, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    68 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, sowie Urteile Linde u. a., Randnr. 71, und Libertel, Randnr. 51).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    80 Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 der Richtlinie festlegen soll, welche Arten von Zeichen eine Marke darstellen können (Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 43), unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt werden könnte (in diesem Sinne auch Urteile Sieckmann, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
    81 Im Licht dieser Bestimmung gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass ein Wort wie "Postkantoor" nicht in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, sowie Urteile Merz & Krell, Randnr. 22, und Libertel, Randnr. 62).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars).

    Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.).

    Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor).

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Sie spiegelt auch den diesem Urteil zugrunde liegenden Gedanken, wie er von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in Nr. 28 seiner Schlussanträge in jener Rechtssache dargestellt und in Nr. 72 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Slg. 2004, I-1619) wiederholt worden ist, wider, dass das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem dreidimensionalen Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, nichts daran ändert, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    (1) Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C53/01 bis C55/01, Slg. 2003, I3161 = GRUR 2003, 514 Rn. 67 und 71 - Linde, Winward, Rado; Urteil vom 12. Februar 2004 - C363/99, Slg. 2004, I1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 67 f. - Postkantoor).

    Die Eintragungshindernisse sind in der Markenrechtsrichtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 78 - Postkantoor; hierzu auch Erwägungsgrund 8 Satz 3 MarkenRL) und im Markengesetz erschöpfend angeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64, 65 = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht