Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2004 - C-363/99   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Eintragungshindernisse - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Verbot der Eintragung einer Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen - Wort, dessen Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Postkantoor

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke KPN Nederland

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Prinizip der (Un-)Bequemlichkeit - Die Gemeinschaftsmarke in Reform und Rechtsprechung im Jahr 2004 Teil 1" von Richter Achim Bender, original erschienen in: MarkenR 2005, 1 - 9.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, I-1619
  • GRUR 2004, 674



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Wird zitiert von ... (1657)  

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05  

    FUSSBALL WM 2006

    Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars).

    Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.).

    Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor).

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05  

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine

    Der Hof van Beroep te Brussel meint insbesondere, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, Slg. 2004, I-1619), ergebe, dass die zuständige Behörde den Eintragungsantrag für jede der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt werde, zu prüfen habe und dass diese Behörde bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne.

    Schließt es die vom Gerichtshof im Urteil Koninklijke KPN Nederland vorgenommene Auslegung aus, dass nationale Rechtsvorschriften über die Befugnisse des Gerichts dahin ausgelegt werden, dass das Gericht daran gehindert ist, geänderte Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen oder sich zur Unterscheidungskraft der Marke für jede der Waren und Dienstleistungen gesondert zu äußern?.

    Zunächst ist darauf zu verweisen, dass bei Stellung eines Eintragungsantrags die insbesondere in Art. 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse eingehend und umfassend geprüft werden müssen, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen werden (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Eintragung einer Marke stets für die im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage, ob die Marke unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 3 der Richtlinie fällt, überdies konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 33).

    Außerdem muss die zuständige Behörde, wenn die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen prüfen, ob die Marke unter keines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 73).

    Soweit damit ein möglicher Widerspruch zwischen dem Urteil Koninklijke KPN Nederland und der Auslegung der "nationale[n] Rechtsvorschriften über die Befugnisse des Gerichts [bei einer Klage gegen die Entscheidung der nationalen Behörde]" angesprochen werde, fehle dem zweiten Teil der dritten Frage die sachliche Grundlage.

    Insoweit mache die Richtlinie, so wie sie im Urteil Koninklijke KPN Nederland ausgelegt worden sei, den zuständigen Behörden verbindliche Vorgaben für ihre Entscheidungen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36).

    Die deutsche Regierung macht unter Berufung auf das Urteil Koninklijke KPN Nederland sowie auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie geltend, dass die Frage der Begrenzung der Berücksichtigung von Tatsachen und Umständen, die erst nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über den Eintragungsantrag entstünden oder offenbar würden, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zum einen die zuständige Behörde vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat und dass zum anderen auch das mit einer Klage gegen eine solche Entscheidung befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08  

    My World

    2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

    Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73 und 75 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSS-BALL WM 2006).

    Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch in ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 99 f. - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 15.9. 2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 34 - BIOMILD; BGH, Beschl. v. 11.5. 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

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