Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 18.10.2004

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04   

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https://dejure.org/2004,3560
BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04 (https://dejure.org/2004,3560)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2004 - X ZB 2/04 (https://dejure.org/2004,3560)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04 (https://dejure.org/2004,3560)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einspruch gegen ein Patent unter dem Aspekt des Patentkostengesetzes (PatKostG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Einzahlung der Einspruchsgebühr in einer Patentsache; Zahlung der Einspruchsgebühr unter dem Aspekt der zur Fristeinhaltung zu ...

  • Judicialis

    PatG § 59 Abs. 1; ; PatG § 123 Abs. 1; ; PatKostG § 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 59 Abs. 1 § 123 Abs. 1; PatKostG § 6
    "Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr"; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 184
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde - ebenso wie der Einspruch - der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BGH, 25.01.2016 - I ZB 15/15

    Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der eingetragenen deutschen Wortmarke

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr; Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, juris Rn. 10 - Mauersteinsatz).
  • BPatG, 11.12.2018 - 7 W (pat) 4/17

    Akteneinsichtsrecht einer Prozesspartei in patentrechtlichem Einspruchsverfahren

    Die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Einspruchsfrist des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu zahlende Einspruchsgebühr in Höhe von 200,- Euro (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 313 600) ist ein Bestandteil der innerhalb der Einspruchsfrist zu erfüllenden Erfordernisse des Einspruchs (vgl. BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Der Bundesgerichtshof hat aber in seinem Beschluß vom 11. Oktober 2004 (Az X ZB 2/04 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr) entschieden, daß der Einspruch dann als nicht erhoben gilt.
  • BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des

    Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass bei Nichtzahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als "sonstige Handlung" im Sinne von § 6 PatKostG als nicht erhoben gilt (vgl BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr), vermag dies vor- liegend zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr ).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 18/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 15.04.2016 - 35 W (pat) 442/13

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein

    Beschwerden gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA, wie sie hier der Erinnerungsführer eingelegt hat, sind "sonstige Handlungen" i. S. v. § 6 Abs. 1 PatKostG (s. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage 2011, § 18 Rdnr. 59 unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 14.02.2006 - 10 W (pat) 50/05
    Bei der Beschwerdeeinlegung, die unmittelbare rechtliche Wirkungen hervorruft, handelt es sich nicht um einen "Antrag", sondern um eine "sonstige Handlung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 6 PatKostG Rn. 14 m. w. N.; ebenso BGH GRUR 2005, 184 für die Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 13.09.2005 - 8 W (pat) 324/05
  • BPatG, 23.06.2005 - 10 W (pat) 25/02
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5024
OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04 (https://dejure.org/2004,5024)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.10.2004 - 6 W 161/04 (https://dejure.org/2004,5024)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - 6 W 161/04 (https://dejure.org/2004,5024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 ZPO, § 4 ZPO
    Streitwertbemessung in Fällen des Handels mit Markenplagiaten: Generalpräventive Erwägungen

  • webshoprecht.de

    Zum Streitwert bei rechtswidrigem Markenplagiat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen für die Schätzung des Streitwertes bei Schutzrechtsverletzungen; Bestimmung des Angriffsfaktors eines Schutzrechts; Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen bei der Streiwertbemessung

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 4

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3; ZPO § 4
    Generalpräventive Erwägungen beim Handel mit Markenplagiaten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 184 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 71
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04
    So hat der Bundesgerichtshof etwa auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die im Anschluss an ein Eilverfahren durchgeführt worden sind, die Rechtsbeschwerde als statthaft angesehen (vgl. etwa BGH WRP 03, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04
    Zwar ist im Eilverfahren der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 11, 1 ZPO generell begrenzt, weshalb gegen eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrages zurückgewiesen worden ist, die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH WRP 03, 658 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde I); dasselbe gilt für eine im Verfahren nach § 91 a ZPO ergangene Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH WRP 03, 895 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 40/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04
    Zwar ist im Eilverfahren der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 11, 1 ZPO generell begrenzt, weshalb gegen eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrages zurückgewiesen worden ist, die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH WRP 03, 658 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde I); dasselbe gilt für eine im Verfahren nach § 91 a ZPO ergangene Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH WRP 03, 895 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2002 - 6 W 143/02

    Streitwertfestsetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04
    Grundlagen für die Schätzung bei Schutzrechtsverletzungen können nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. GRUR-RR 03, 232) zum einen der Wert des Schutzrechts und zum andern der sogenannte Angriffsfaktor, das heißt die Frage sein, in welcher Weise das Schutzrecht durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird.
  • OLG Brandenburg, 22.08.2013 - 6 W 31/13

    Das 10-fache des Lizenzsatzes als Streitwert

    Zu letzterem zählen der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die beim Verletzer vorliegende Verschuldensform sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung (Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn 223; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71).

    Wollte man dem folgen, so würde dem Verletzer zu Sanktionszwecken eine sachlich nicht gerechtfertigte Vermögenseinbuße auferlegt werden, die letztlich zu einem großen Teil den verfahrensbeteiligten Anwälten zugute käme (so zutreffend OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71- Toile Monogramm).

  • OLG Schleswig, 09.07.2009 - 6 W 12/09

    Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen

    Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei (vgl. insgesamt Fundstellen bei Juris: OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 - 13 W 81/92 - LG München, Beschluss vom 28.06.2002 - 23 T 10223/02 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 W 161/04 - KG, Beschluss vom 12.09.2006 - 9 U 167/06 - LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2007 - 6 T 63/07 - LG Münster, Beschluss vom 13.07.2007 - 15 O 281/07 -).
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1992 - 13 W 81/92, CR 1993, 209 (211); Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 6 W 12/09, zitiert nach juris, Tz. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 W 161/04, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011, a.a.O., Tz. 9).
  • LG München I, 20.01.2010 - 21 T 21546/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Streitwertbemessung für eine

    Generalpräventive Überlegungen werden bei massenhaften Pirateriefällen (so OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342 - Kartenausschnitte; GRUR-RR-2007, 375 - Filesharing, a.A. im dortigen Fall OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71) angenommen.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 20 W 66/15

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung des

    Die Streitwertbemessung ist weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch ein geeignetes Mittel, ein staatliches Vollstreckungsdefizit auszugleichen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71, 72 - Toile Monogram).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 20 W 81/12

    Streitwert eines Unterlassungsbegehrens gem. § 97 Abs. 1 UrhG

    Die Streitwertbemessung ist weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch ein geeignetes Mittel, ein staatliches Vollstreckungsdefizit auszugleichen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71, 72 - Toile Monogram).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2008 - 6 W 141/08

    Streitwert für die Abmahnung von AGB und Widerrufsbelehrung nur 1.000 EUR / Der

    Anderweitige Interessen sowie präventive Gesichtspunkte sind für die Bewertung von Unterlassungsansprüchen, die ein Mitbewerber geltend macht, unerheblich (vgl. auch [zum Markenrecht] den Beschluss des Senats vom 18.10.2004 - 6 W161/04 = GRUR-RR 2005, 71 f.).
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