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   BGH, 12.10.2004 - X ZR 190/00   

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https://dejure.org/2004,4132
BGH, 12.10.2004 - X ZR 190/00 (https://dejure.org/2004,4132)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2004 - X ZR 190/00 (https://dejure.org/2004,4132)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - X ZR 190/00 (https://dejure.org/2004,4132)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage über die Patentfähigkeit einer Wandverkleidung; Anhaltspunkte für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit; Neukonzeption der Funktion einer Nut-Feder-Verbindung einer Panelwandverkleidung einerseits und der Befestigungsklammern andererseits im Lichte einer ...

  • Judicialis

    PatG § 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 4
    "Paneelelemente"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Verbesserung eines Fertigbau-Elements: Erfinderische Tätigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 233
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1978 - X ZR 18/73

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Inanspruchnahme der Priorität

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - X ZR 190/00
    Vielmehr spricht es für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Konstruktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR 75/87 - Feuerschutzabschluß, zu III 3 der Entscheidungsgründe, bei juris nachgewiesen, insoweit in GRUR 1991, 522 nicht abgedruckt; Sen.Urt. v. 14.3.1978 - X ZR 18/73; Liedl 1978/80, 19, 48 ff.; auszugsweise auch in Mitt. 1978, 136, 137 - Erdölröhre).
  • BGH, 04.06.1996 - X ZR 49/94

    "Rauchgasklappe"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - X ZR 190/00
    Die zulässige Berufung hat nur Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigerklärung führt (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe [insoweit nicht in BGHZ 133, 57]).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZR 75/87
    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - X ZR 190/00
    Vielmehr spricht es für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Konstruktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR 75/87 - Feuerschutzabschluß, zu III 3 der Entscheidungsgründe, bei juris nachgewiesen, insoweit in GRUR 1991, 522 nicht abgedruckt; Sen.Urt. v. 14.3.1978 - X ZR 18/73; Liedl 1978/80, 19, 48 ff.; auszugsweise auch in Mitt. 1978, 136, 137 - Erdölröhre).
  • BPatG, 13.01.2009 - 3 Ni 77/06
    Auf die Berufung der Klägerin, die ihre Klage mit Behauptung, auch die Lehre des geänderten Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weiterfolgt hat, und nach weiterer Beschränkung des Patentanspruchs 1 erklärte der Bundesgerichtshof das Streitpatent durch Urteil vom 12. Oktober 2004 -Az.: X ZB 190/00 -GRUR 2005, 233 -Paneelelemente) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig.

    Der Senat hat die Akten der Verfahren 4 Ni 39/99 und X ZR 190/00 beigezogen.

    3) Nach diesen Grundsätzen ist der in den Patentansprüchen des Streitpatents erteilter Fassung verwendete Begriff "Paneelelement" mit der Bestimmungsangabe "zur Wandund Deckenverkleidung" nach dem Verständnis des Fachmanns -einem vornehmlich nicht an einer Hochschule ausgebildeter Praktiker -Meister oder Techniker, gegebenenfalls auch ein erfahrener Geselle (vgl. BGH GRUR 2005, 233, 235 -Paneelelemente) -dahingehend auszulegen, dass Gegenstand des durch das Streitpatent erteilten Schutzes ein Einzelpaneel ist.

  • BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01

    Stretchfolienhaube

    Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpatent bezüglich des Patentanspruches 3 nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigerklärung führt (Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente m.N.).
  • BGH, 03.05.2007 - X ZR 79/02

    Nichtigerklärung eines Patents betreffend ein Informationsübertragungsverfahren

    Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt, ist es in dem nicht verteidigten Umfang bereits mit Blick auf diese Selbstbeschränkung (vgl. BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer) für nichtig zu erklären, nachdem gegen die Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - keine Bedenken bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente).
  • BGH, 18.10.2005 - X ZR 35/01

    Nichtigerklärung eines Patents betreffend eine Belustigungsvorrichtung für

    Das Streitpatent ist ferner in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem die Beklagte es nicht mehr verteidigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe), nachdem gegen die Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung keine Bedenken bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente).
  • BPatG, 28.02.2019 - 1 Ni 28/17
    Die Klage erweist sich insoweit bereits als begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1996, 857, Rn. 46 - Rauchgasklappe; GRUR 2005, 233, Rn. 21 - Paneelelemente GRUR 2007, 404, Rn. 15 - Carvedilol II).
  • BPatG, 30.06.2005 - 3 Ni 31/04
    B0: EP 0 553 666 B1, B1: DE 36 41 349 A1, B3: EP 0 553 666 A1, B4: BGH-Entscheidung X ZR168/98 vom 11. September 2001 "Luftverteiler", B5: BGH-Entscheidung X ZR 190/00 vom 12. Oktober 2004 "Paneelelemente", B6: Auszug aus Brockhaus "Naturwissenschaft und Technik", Bd. 4, 1983, S. 291 und 292, B7: Urteil des "Tribunal de Grande Instance de Paris" vom 23. Mai 2003 mit Übersetzung, B8: Urteil des "Cours d'Appell de Paris È vom 18. Mai 2005 mit Übersetzung, B9: Auszug aus Mathematisches Unterrichtswerk für das Gymnasium "LS10", Ausgabe Baden-Württemberg, 1. Aufl., S. 3 und 80 bis 82.
  • BPatG, 19.09.2019 - 1 Ni 4/18
    Die Klage erweist sich insoweit bereits als begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1996, 857, Rn. 46 - Rauchgasklappe; GRUR 2005, 233, Rn. 21 - Paneelelemente GRUR 2007, 404, Rn. 15 - Carvedilol II).
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