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   EuGH, 14.10.2004 - C-336/02   

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https://dejure.org/2004,4681
EuGH, 14.10.2004 - C-336/02 (https://dejure.org/2004,4681)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - C-336/02 (https://dejure.org/2004,4681)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - C-336/02 (https://dejure.org/2004,4681)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brangewitz

  • EU-Kommission PDF

    Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH.

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des ...

  • EU-Kommission

    Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH

    Landwirtschaft , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Informationen, die die Erbringerin vorbereitender Dienstleistungen über die von ihr vorgenommene Aufbereitung des Ernteerzeugnisses von durch die Verordnung Nr. 2100/94 und/oder nationale Rechtsvorschriften geschützten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den ... gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 13 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 1; ; sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 9; ; Sortenschutzgesetz 1985 in der Fassung vom 25. Juli 1997 § 10a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Brangewitz

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Brangewitz

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf - Auslegung des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 236
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-336/02
    23 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I-3525) zum einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet habe.

    37 Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil Schulin, Randnr. 47).

    41 Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).

    48 Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).

    Daher ist Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der "Aufbereiter" für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des "Sortenschutzinhabers" eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 61).

    53 Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

    Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht der Landwirte Urteil Schulin, Randnr. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht -

    5 - Vgl. Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), Urteil Jäger sowie Urteile vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), und vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C-7/05 bis C-9/05, Slg. 2006, I-5045).

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Brangewitz (Randnr. 43).

    8 - Urteil Brangewitz (Randnr. 44).

    9 - Urteil Brangewitz (Randnr. 53).

    16 - Urteil Brangewitz (Randnr. 53).

    17 - Urteil Brangewitz (Randnr. 62).

    18 - Urteil Brangewitz (Randnr. 65).

    19 - Urteil Brangewitz (Randnrn. 61 und 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

    3 Urteil vom 14. Oktober 2004 (C-336/02, EU:C:2004:622).

    9 Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), vom 11. März 2004, Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622), und vom 15. November 2012, Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main (C-56/11, EU:C:2012:713).

    15 Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622).

    19 Urteil vom 14. Oktober 2004 (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 65 bis 66).

    22 Diese Feststellung findet sich in Bezug auf Landwirte im Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 60), und in Bezug auf Aufbereiter im Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 48).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15

    Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als

    Nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 besteht eine Auskunftspflicht des Aufbereiters nur, wenn diesem die Sorte vom einliefernden Landwirt angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt geworden war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-336/02, Slg. 2004, I-9801 = GRUR 2005, 236 Rn. 64 - Saatgut/Brangewitz; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, GRUR 2006, 407 Rn. 19 = WRP 2006, 607 - Auskunftsanspruch bei Nachbau).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03

    Aufbereiter

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vorschrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht geben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Aufbereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

    Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht.

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen.

    Zu der parallelen, den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat der Senat im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden, die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (Sen.Urt. aaO - Aufbereiter I, Entscheidungsgründe unter II 3 a).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz -

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt Art. 14 der Grundverordnung, der, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47, und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 37).

    Hierzu ermächtigen die Art. 8, 9 und 11 der Verordnung Nr. 1768/95 den Sortenschutzinhaber, ein Auskunftsersuchen an den Landwirt, den Aufbereiter oder eine amtliche Stelle zu richten, um die zum alleinigen Zweck der Wahrung seiner gewerblichen Schutzrechte relevanten Informationen zu erhalten, die sich - wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt - nur auf Sorten und nicht allgemein auf Arten beziehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 und 61).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf an einen Aufbereiter gerichtete Ersuchen entschieden, dass der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber, wenn dieser über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das vom Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 65).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 170/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau II

    Bestätigt wird dieses Verständnis durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004 (C-336/02, GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz).
  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 185/03

    Aufbereiter II

    c) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das "Landwirteprivileg") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

    6 - Zu der den Aufbereitern obliegenden Pflicht, den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach Art. 14 der Grundverordnung zu informieren, vgl. Urteile Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 54 und 66) und Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main (C-56/11, EU:C:2012:713, Rn. 42).

    51 - In den Urteilen Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 69 ff.), Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 ff.) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 62) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass weder die Grundverordnung noch die Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Sortenschutzinhaber vorsehen, wenn er über keine Indizien über den eventuellen Gebrauch des Landwirteprivilegs durch eine Person verfügt, diese aufzufordern, ihn darüber zu informieren, ob sie davon Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch zu machen beabsichtigt.

  • OLG Naumburg, 23.12.2003 - 7 U 86/03

    Geltendmachung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen im Sortenschutzrecht

    Das Landgericht hat sich damit im Wesentlichen der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2003 in der Rechtssache C - 336/02 ( Saatgut - Treuhandverwaltungs GmbH ./. Brangewitz GmbH ) angeschlossen ( Bl. III/119 - 132 d.A. ).

    Der Senat schließt sich dieser Beschränkung des Auskunftsrechtes nicht an und findet sich damit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Januar 2003 in der Rechtssache C - 336/02 ( Saatgut - Treuhandverwaltungs GmbH ./. Brangewitz GmbH ) ( Bl. III/139 - 154 d.A. ).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 145/09

    Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Nachbau von Kartoffelsorten

  • LG Düsseldorf, 05.11.2009 - 4a O 191/08

    (Sortenschutz)

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

  • LG Düsseldorf, 15.12.2011 - 4a O 188/10

    (Sortenschutz)

  • OLG Naumburg, 11.11.2004 - 4 U 150/04

    Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Landwirt

  • OLG Hamm, 16.12.2014 - 2 RBs 64/14

    Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe von Saatgut an Erbringer von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-7/05

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Sortenschutz - Höhe der angemessenen Entschädigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • LG Düsseldorf, 09.03.2006 - 4a O 63/05

    Winterweizensorten (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 04.08.2005 - 4a O 81/05

    Winterweizensorten II (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 232/10

    Winterweizen (Sortenschutz)

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