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   BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00   

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BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00 (https://dejure.org/2004,16922)
BPatG, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00 (https://dejure.org/2004,16922)
BPatG, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - 28 W (pat) 98/00 (https://dejure.org/2004,16922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenfähigkeit der äußeren Form eines Kraftfahrzeuges in seiner Gesamtheit; Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt; Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung; Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung; Schutzfähigkeit einer ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 330
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Diese für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind regelmäßig auf dreidimensionale Marken zu übertragen, die aus der Form der Ware bestehen, wobei zusätzlich die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten ist, wonach das bloße Abweichen von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft genügt, sondern die Herkunftsfunktion der Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungsvielfalt erfüllt werden könne (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.2004 Taschenlampe).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    So hat auch der Bundesgerichtshof etwa für den Bereich der Armbanduhren festgestellt (BGH GRUR 2001, 418, 420 - Montre), dass der beliebigen Kombination von bekannten Gestaltungselementen in einem Bereich, in dem der Verkehr mit einer nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen konfrontiert ist, regelmäßig keinerlei kennzeichnende Wirkung zukommt.
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Für den Senat ist allerdings zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- und/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen ist; dieses gesetzlich normierte spezielle Freihaltebedürfnis soll verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Die Maßnahmen müssen zumindest bei einem maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise und Mitbewerber die Annahme einer Betriebskennzeichnung hervorgerufen haben, was sich beispielsweise durch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern wie auch im Wege demoskopischer Befragungen belegen lässt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, TZ 51 - CHIEMSEE).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Da nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Zeichen ausdrücklich auch die Form der Ware geschützt werden kann, besteht kein Anlass, der beanspruchten Darstellung die abstrakte Markenfähigkeit abzusprechen, auch wenn ein Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein darf, sondern über die technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen muss, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGH GRUR 2004, 502 Gabelstapler II).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Für den Senat ist allerdings zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- und/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen ist; dieses gesetzlich normierte spezielle Freihaltebedürfnis soll verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado).
  • EuG, 06.03.2003 - T-128/01

    DaimlerChrysler / HABM (Calandre)

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Dem steht aber entgegen, dass die vorliegende Marke nur in ihrer Gesamtheit markenfähig ist und Schutz erlangen kann, nicht aber hinsichtlich einzelner Teile, selbst wenn insoweit ein separater Markenschutz für markante Gestaltungselemente denkbar erscheint, etwa bei der Frontpartie mit Lufteinlassschlitzen (vgl. EuG MarkenR 2003, 162 - "Kühlergrill") oder bei Verzierungen an Front oder Heck (in Form von Stern, Figur, Wappen o.ä.).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Für die Bejahung der Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen bedarf es indes keiner zahlenmäßigen Festlegung auf bestimmte Prozentsätze (z.B. über die 50+1%-Grenze hinaus, vgl. schon BGH GRUR 1991, 609, 610 - SL; BGH BlPMZ 2001, 322 - REICH UND SCHOEN; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 501 f) und insbesondere auch keiner Abhängigkeit zur Bedeutung eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses (EuGH aaO - Chiemsee).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 98/00
    Diese für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind regelmäßig auf dreidimensionale Marken zu übertragen, die aus der Form der Ware bestehen, wobei zusätzlich die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten ist, wonach das bloße Abweichen von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft genügt, sondern die Herkunftsfunktion der Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungsvielfalt erfüllt werden könne (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.2004 Taschenlampe).
  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

    Insgesamt besteht durchaus der Eindruck eines Fahrzeug-Gesichts, auch wenn das von der Klägerin behauptete ...-Lächeln" in dieser Deutlichkeit nicht ersichtlich ist (zu dieser besonderen Anordnung von Scheinwerfern und Kotflügeln: BPatG GRUR 2005, 330, 332 - Fahrzeugkarosserie).

    aa) Das Bundespatentgericht hat hinsichtlich der Markenanmeldung der Karosserie eines Modells ... der Beklagten festgestellt, dass es bei der Formengestaltung von Kraftfahrzeugen zahlreiche technische Vorgaben gebe (BPatG GRUR 2005, 330 - Fahrzeugkarosserie): Das gelte in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl z.B. hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der in der Regel selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik ("cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (z.B. versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (z.B. Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. Der Gestaltungsfreiheit eines Designers seien damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibe.

    Die flache Fronthaube, die ausgestellten Kotflügel/Radkästen sowie die abfallende Heckpartie sind typische Merkmale im Sportwagenbau (BPatG GRUR 2005, 330, 333).

    Insbesondere die prägnante Frontpartie verdeutlicht dies: Wie bereits das Bundespatentgericht festgestellt hat, kann die Anordnung von Scheinwerfern und Kotflügeln über dem Niveau der Haube neben der ästhetischen Linienführung auch zur Kanalisierung des Luftstroms beitragen, um den Anpressdruck des Fahrzeugs auf die Straße und damit die von Haus aus bei Heckmotoren (wegen des fehlenden Frontgewichts) eher schlechtere Fahrstabilität zu erhöhen (BPatG GRUR 2005, 330, 331).

  • LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17

    Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz

    Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (so BPatG GRUR 2005, 330 - Fahrzeugkarosserie).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

    Damit ein Personenkraftfahrzeug funktionieren kann, ist lediglich die zum Archetyp Auto auf ein Minimum reduzierte Grundform (Innen- und Motorraum, Räder, Türen, etc), technisch bedingt (vgl. BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 28 W (pat) 98/00, juris Rn. 20 - Fahrzeugkarosserie).

    Bei der Formgestaltung von Kraftfahrzeugen sind jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung; das gilt in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl zB hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der idR selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik ("cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (zB versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (zB Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 28 W (pat) 98/00, juris Rn. 18 - Fahrzeugkarosserie).

    Aufgrund der vorstehend geschilderten für die Formgestaltung von Kraftfahrzeugen zwingenden Gegebenheiten und dem vorbekannten Formenschatz in Gestalt der Details des Cisitalia 202, stellt sich nur die in vielen Details ausgestaltete Karosserie des Porsche 356 in ihrem Gesamteindruck als Werk im Sinne des Urhebergesetzes dar, da die Eigentümlichkeit einer Karosseriegestaltung allein in der jeweiligen konkreten Kombination dieser endlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen ist (vgl. BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 28 W (pat) 98/00, juris Rn. 20 - Fahrzeugkarosserie).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 34/04

    Porsche 911

    Das Bundespatentgericht hat den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Ware "Fahrzeuge" wegen erwiesener Verkehrsdurchsetzung aufgehoben und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen (BPatG GRUR 2005, 330).
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