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   BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03   

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BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03 (https://dejure.org/2004,22135)
BPatG, Entscheidung vom 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03 (https://dejure.org/2004,22135)
BPatG, Entscheidung vom 30. November 2004 - 28 W (pat) 172/03 (https://dejure.org/2004,22135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 333
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Hinzukommt schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f [BGH 14.12.2000 - I ZB 25/98] - Montre; GRUR 2003, 332, 334 [BGH 05.12.2002 - I ZR 91/00] - Abschlussstück; GRUR 2004, 502 [BGH 20.11.2003 - I ZB 15/98] - Gabelstapler II).

    So hat auch der Bundesgerichtshof etwa für den Bereich der Armbanduhren fest­gestellt (BGH GRUR 2001, 418, 420 [BGH 14.12.2000 - I ZB 25/98] - Montre), dass der beliebigen Kombination von bekannten Gestaltungselementen in einem Bereich, in dem der Verkehr mit einer nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen konfrontiert ist, regelmäßig keinerlei kennzeichnende Wirkung zukommt.

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Da nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Zeichen aus­drücklich auch die Form der Ware, und zwar selbst in ihrer dreidimensionalen Ausgestaltung, als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmer geeignet sein kann, besteht kein Anlass, der angegriffenen Darstellung die abstrakte Markenfähigkeit abzusprechen, auch wenn ein Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein darf, sondern über die technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen muss, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGH GRUR 2004, 502 [BGH 20.11.2003 - I ZB 15/98] Gabelstapler II).

    Hinzukommt schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f [BGH 14.12.2000 - I ZB 25/98] - Montre; GRUR 2003, 332, 334 [BGH 05.12.2002 - I ZR 91/00] - Abschlussstück; GRUR 2004, 502 [BGH 20.11.2003 - I ZB 15/98] - Gabelstapler II).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [EuGH 06.05.2003 - C 104/01] (Nr. 65) - Libertel; GRUR 2004, 428 [EuGH 12.02.2004 - C 218/01] - Henkel; EuG Mitt 2004, 177 - Deutsche SiSi-Werke; BGH GRUR 2003, 712 [BGH 28.11.2002 - I ZR 204/00] - Goldbarren; GRUR 2004, 329 [BGH 04.12.2003 - I ZB 38/00] - Käse in Blütenform).

    Vielmehr kommt Unterscheidungskraft nur einer Marke zu, die von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.2004 Taschenlampe).

  • EuG, 06.03.2003 - T-128/01

    DaimlerChrysler / HABM (Calandre)

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Die Markeninhaberin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und rügt, dass die Markenabteilung ihre Entscheidung unter Missachtung der allgemein anerkannten Schutzmaßstäbe für dreidimensionale Marken lediglich mit Vermu­tungen und Unterstellungen begründet, aber beispielsweise außer Acht gelassen habe, dass die angegriffene Marke u.a. die markante, für die Markeninhaberin typische Kühlergestaltung umfasse, die schon 1984 vom Bundesgerichtshof als herkunftshinweisendes Element anerkannt worden sei (BGH GRUR 1985, 383 [BGH 20.09.1984 - I ZB 9/83] BMW-Niere); auch das europäische Gericht erster Instanz halte die Gestaltung eines Kühlergrills für ein wesentliches Element des Aussehens eines Fahrzeugs und der Unterscheidung von Modellen anderer Hersteller (EuG MarkenR 2003, 162 Kühlergrill).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [EuGH 06.05.2003 - C 104/01] (Nr. 65) - Libertel; GRUR 2004, 428 [EuGH 12.02.2004 - C 218/01] - Henkel; EuG Mitt 2004, 177 - Deutsche SiSi-Werke; BGH GRUR 2003, 712 [BGH 28.11.2002 - I ZR 204/00] - Goldbarren; GRUR 2004, 329 [BGH 04.12.2003 - I ZB 38/00] - Käse in Blütenform).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Vielmehr kommt Unterscheidungskraft nur einer Marke zu, die von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.2004 Taschenlampe).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich normiertes spezielles Freihaltebedürfnis, durch das verhindert werden soll, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804 [EuGH 18.06.2002 - C 299/99] Philips; GRUR 2003, 514 [EuGH 08.04.2003 - C 53/01] Linde, Winward und Rado).
  • BGH, 20.09.1984 - I ZB 9/83

    Eintragungsfähigkeit eines gitterförmigen Emblems

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Die Markeninhaberin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und rügt, dass die Markenabteilung ihre Entscheidung unter Missachtung der allgemein anerkannten Schutzmaßstäbe für dreidimensionale Marken lediglich mit Vermu­tungen und Unterstellungen begründet, aber beispielsweise außer Acht gelassen habe, dass die angegriffene Marke u.a. die markante, für die Markeninhaberin typische Kühlergestaltung umfasse, die schon 1984 vom Bundesgerichtshof als herkunftshinweisendes Element anerkannt worden sei (BGH GRUR 1985, 383 [BGH 20.09.1984 - I ZB 9/83] BMW-Niere); auch das europäische Gericht erster Instanz halte die Gestaltung eines Kühlergrills für ein wesentliches Element des Aussehens eines Fahrzeugs und der Unterscheidung von Modellen anderer Hersteller (EuG MarkenR 2003, 162 Kühlergrill).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Hinzukommt schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f [BGH 14.12.2000 - I ZB 25/98] - Montre; GRUR 2003, 332, 334 [BGH 05.12.2002 - I ZR 91/00] - Abschlussstück; GRUR 2004, 502 [BGH 20.11.2003 - I ZB 15/98] - Gabelstapler II).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus BPatG, 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03
    Es ist insoweit jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher, der vorliegend neben Werkstätten, Händlern und Kundendiensten zu den maßgeblich beteiligten Verkehrskreisen zu zählen ist (vgl. auch EuGH GRUR 2004, 682 [EuGH 29.04.2004 - C 371/02] Bostongurka) nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig ist.
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BPatG, 02.05.2007 - 26 W (pat) 80/05
    Die deutsche Rechtsprechung habe sich der Auffassung des EuGH angeschlossen, wie z. B. die Entscheidung "Transformatorengehäuse" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 507 ff.) und "Kraftfahrzeugteile" des Bundespatentgerichts (GRUR 2005, 333 ff.) zeigten.

    Die als Marke beanspruchte Form erschöpft sich somit in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware (vgl. BPatG GRUR 2005, 333, 335 - Fahrzeugteile).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 36/04

    Schutz einer ausschließlich aus einer Form bestehenden Marke; Freihaltebedürfnis

    Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2005, 333).
  • BPatG, 02.05.2007 - 26 W (pat) 86/05

    Lego-Baustein

    Die als Marke beanspruchte Form erschöpft sich somit in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware (vgl. BPatG GRUR 2005, 333, 335 - Fahrzeugteile).
  • BPatG, 02.05.2007 - 26 W (pat) 82/05
    Die als Marke beanspruchte Form erschöpft sich somit in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware (vgl. BPatG GRUR 2005, 333, 335 - Fahrzeugteile).
  • BPatG, 20.12.2006 - 26 W (pat) 86/05
    Die als Marke beanspruchte Form erschöpft sich somit in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware (vgl. BPatG GRUR 2005, 333, 335 [BPatG 30.11.2004 - 28 W (pat) 172/03] - Fahrzeugteile).
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