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   BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03   

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BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03 (https://dejure.org/2005,368)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - I ZB 20/03 (https://dejure.org/2005,368)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - I ZB 20/03 (https://dejure.org/2005,368)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Kostenlose Kundenzeitschrift reicht für markenerhaltende Benutzung aus

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtserhaltende Benutzung durch titelmäßige Verwendung des Zeichens

  • Wolters Kluwer

    Markenrecht: Ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Kennzeichnender Charakter einer Marke; Rückschluss auf eine Scheinbenutzung bei sehr speziellem Abnehmerkreis für Druckschriften

  • kanzlei.biz

    Benutzung der Marke - Problem der Scheinbenutzung einer Marke

  • Judicialis

    MarkenG § 26 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 1
    "GALLUP"; Anforderungen an die geltungserhaltende Benutzung einer Markung

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 26 Abs. 1
    "GALLUP"; Anforderungen an die geltungserhaltende Benutzung einer Markung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GALLUP

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Druckschrift bei geringer Anzahl und speziellem Abnehmerkreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    GALLUP, MarkenG § 26 Abs. 1, Scheinbenutzung einer Marke, rechtlich relevante Benutzung einer Marke und unentgeldliche Waren

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Markennutzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markennutzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 260
  • GRUR 2006, 152
  • afp 2006, 141
  • afp 2006, 91
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Dazu gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR).

    Das Bundespatentgericht brauchte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht vorab darauf hinzuweisen, dass es den Streitfall anders beurteilte als das Deutsche Patent- und Markenamt (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR).

    Das Bundespatentgericht brauchte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht vorab darauf hinzuweisen, dass es den Streitfall anders beurteilte als das Deutsche Patent- und Markenamt (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 50/97

    Micro-PUR; mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Dementsprechend ist die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht immer schon dann unabdingbar, wenn das Bundespatentgericht mit seiner Beschwerdeentscheidung von der Auffassung abweicht, die das Deutsche Patent- und Markenamt in der angefochtenen Entscheidung vertreten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR).

    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Dazu gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR).

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 171/00

    Entscheidung im Streit um den Filmtitel "Winnetous Rückkehr"

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Das Bundespatentgericht ist insoweit mit Recht davon ausgegangen, dass eine titelmäßige Verwendung eines Zeichens für seine rechtserhaltende Benutzung genügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 35).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 5/00

    "BachBlüten Ohrkerze"; Versagung rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Die Widersprechende durfte daher keineswegs darauf vertrauen, dass sie spätestens in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben würde, ergänzend vorzutragen und Rechtsausführungen zu machen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067 = WRP 2003, 1444 - BachBlüten Ohrkerze).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG - abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist - dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 = WRP 1998, 993 - DRAGON).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Davon bleibt unberührt, dass in dieser Hinsicht der Widersprechende die Verantwortung für die vollständige Glaubhaftmachung trägt und verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL, m.w.N.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 43 Rdn. 26).
  • BGH, 01.02.2000 - X ZB 27/98

    Kupfer-Nickel-Legierung; rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht erst nach einer angemessenen Frist entscheidet, innerhalb deren für die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung in der Sache besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
    Der insoweit zu führende Nachweis ist bereits dann als erbracht anzusehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts spricht (vgl. BGHZ 156, 139, 142 m.w.N.).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BPatG, 24.06.2003 - 33 W (pat) 205/01
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ferner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Benutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006 - C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, 735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP).
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einen Gewinn erzielen wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 25 = WRP 2006, 102 - GALLUP) oder - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - der Absatz der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen der Förderung des Hauptgeschäfts der Beklagten dient.

    Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Beklagten die Marke zur Gewinn- oder jedenfalls Umsatzerzielung eingesetzt haben (vgl. BGH GRUR 2006, 152 Tz. 25 - GALLUP).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZB 46/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Zu diesem Grundrecht gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz 17 = WRP 2006, 102 - GALLUP).

    Denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BGH, GRUR 2006, 152 Tz 13 - GALLUP; BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR).

    Das Bundespatentgericht brauchte die Widersprechende nicht darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, in dieser Frage eine vom Deutschen Patent- und Markenamt abweichende Ansicht zu vertreten (BGH GRUR 2006, 152 Tz 11 u. 13 - GALLUP).

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