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   EuGH, 12.01.2006 - C-173/04 P   

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https://dejure.org/2006,237
EuGH, 12.01.2006 - C-173/04 P (https://dejure.org/2006,237)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - C-173/04 P (https://dejure.org/2006,237)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - C-173/04 P (https://dejure.org/2006,237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 40/ 94
    Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche SiSi-Werke / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche SiSi-Werke / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Deutsche SiSi-Werke / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Markeneintragung für verschiedene Standbeutel für Getränke; Anträge auf Eintragung dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM); Zur Klasse 32 i.S.d. Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die ... Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche SiSi-Werke / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02 (Deutsche SiSi-Werke/HABM) - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 233
  • GRUR Int. 2006, 226
  • EuZW 2006, 608 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (1001)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    27 Nach ständiger Rechtsprechung sind ferner die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 38, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 30).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. insbesondere Urteil Henkel/HABM, Randnr. 38, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 30).

    29 Der Gerichtshof hat insbesondere in Bezug auf dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die, wie Flüssigkeiten, aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, entschieden, dass diese es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ermöglichen müssen, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-1725, Randnr. 53).

    31 Nach ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 39, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 31).

    33 Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke aus der dreidimensionalen Form der Verpackung der betroffenen Waren besteht - erst recht wenn die Vermarktung dieser Waren aufgrund von deren Natur eine Verpackung verlangt, so dass die gewählte Verpackung der Ware ihre Form verleiht und für die Prüfung der Anmeldung der Form der Ware gleichzusetzen ist (Urteil Henkel, Randnr. 33) -, können die Normen oder Gewohnheiten maßgeblich sein, die im Bereich der Verpackung von Waren gleicher Art gelten, die für dieselben Verbraucher bestimmt sind wie die Waren, für die die Eintragung beantragt wird.

    45 Was den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes angeht, bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, dass diese Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 34, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 29).

    49 Zum anderen hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. in diesem Sinne zur Anmeldung nationaler Marken in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 89/104 Urteil Henkel, Randnrn.

    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile Henkel/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    45 und 46, vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 25, und BioID/HABM, Randnr. 59).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-150/02

    Streamserve / HABM

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-326/01

    Telefon & Buch / HABM

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher, wie das Gericht in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-37/03 P, BioID/HABM, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 47).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    60 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bezweckt, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht die Marken geeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und SAT.1/HABM, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    60 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bezweckt, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht die Marken geeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und SAT.1/HABM, Randnr. 23).
  • EuG, 28.01.2004 - T-146/02

    Deutsche SiSi-Werke / HABM (Sachet tenant debout)

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2004 in den Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02 (Deutsche SiSi-Werke/HABM, "Standbeutel", Slg. 2004, II-447, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 28. Februar 2002 (Sachen R 719/1999-2 bis R 724/1999-2, R 747/1999-2 und R 748/1999-2) abgewiesen hat, mit denen die Eintragung von acht dreidimensionalen Marken, bei denen es sich um verschiedene Standbeutel für Getränke handelt, abgelehnt worden war (im Folgenden: streitige Entscheidungen).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung - die im vorliegenden Fall nicht behauptet wird -, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen würde (vgl. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Diese Annahme stellt sich nicht als erfahrungswidrig dar (zur fehlenden Unterscheidungskraft wegen Branchenüblichkeit der Warenform vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C-173/04, Slg. 2006, I-551 = GRUR 2006, 233 Rn. 31 - Deutsche SiSi-Werke [Standbeutel]; Urteil vom 22. Juni 2006 - C-24/05, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 und 29 f. - Storck [Form eines Bonbons]; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 19 = WRP 2017, 1478 - Schokoladenstäbchen III).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Im Übrigen bestünde selbst bei identischen Zeichen keine rechtliche Bindung der nationalen Behörden und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Zur Prüfung dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm zugrunde liegt (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 45, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 59).
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