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   BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03   

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BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03 (https://dejure.org/2005,21606)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03 (https://dejure.org/2005,21606)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 33 W (pat) 74/03 (https://dejure.org/2005,21606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Wortmarke unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls; Voraussetzungen für die Umwandlung einer Marke zu einer Gattungsangabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 338
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG München I, 07.10.2004 - 7 O 6119/04
    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03
    Ergänzend verweist die Widersprechende auf das von ihr vorgelegte Urteil des Landgerichts München I vom 7.10.2004 (7 O 6119/04), in dem unter ausführlicher Darstellung der Berechnungsweise des Index festgestellt worden ist, dass die unter der Bezeichnung "DAX" angebotenen Börseninformationen als Dienstleistungen wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG unterfielen und dass sich mit dem Index " DAX", dem in der Bevölkerung ein "fast amtlicher Charakter" beigemessen werde und der in der Vergangenheit eine fast monopolartige Stellung erlangt habe, bekanntermaßen ein guter Ruf der Widersprechenden auf dem Börsenmarkt verbinde.

    Zu den Einzelleistungen bei der Erstellung des Aktienindex gehören zunächst die Entwicklung, Überwachung und Beachtung eines Regelwerks, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Index als Auswahlindex ausschließlich die größten und umsatzstärksten deutschen börsennotierten Aktienwerte ("Blue Chips") abbildet (vgl. LG München I vom 7. Oktober 2004 (7 O 6119/04)).

  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03
    Im Widerspruchsverfahren kann eine solche Entwicklung entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 1967, 246 - Vitapur allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden und führt, da hier die Schutzunfähigkeit der älteren Marke nicht festgestellt werden darf, auch allenfalls zur Zugrundelegung einer äußerst geschwächten Kennzeichnungskraft.
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03
    Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus jedenfalls für Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen der übereinstimmende Bestandteil die gesamte ältere Marke darstellt und diese durch intensive Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • LG Frankfurt/Main, 26.07.2006 - 6 O 452/05

    Die unlizenzierte Emission von Wertpapieren, die beschreibend auf den DAX Bezug

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Marke "DAX" (vgl. insoweit BPatG, GRUR 2006, 338, 339 [BPatG 22.02.2005 - 33 W pat 74/03] - DAX-Trail/DAX).
  • BPatG, 13.12.2011 - 33 W (pat) 502/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SX5E (IR-Marke)" - Bezeichnungen von

    Auch der Bundesgerichtshof und das Bundespatentgericht stuften derartige Kurzformen für Wertpapierindizes, wie "DAX" für "Deutscher Aktienindex" oder "TecDAX" für "Deutscher Aktienindex für Technologiewerte", als schutzfähig ein, wie die Entscheidungen BGH GRUR 2009, 1162 - DAX und BPatG GRUR 2006, 338 - DAX-Trail/DAX zeigten.

    Der Senat ist dieser Vorstellung in der einen Widerspruchsfall betreffenden Entscheidung BPatG GRUR 2006, 338 - DAX-Trail/DAX in Zusammenhang mit der Erörterung der Kennzeichnungskraft der Marke "DAX" jedoch ausdrücklich entgegengetreten (a. a. O., S. 340, li. Sp., 3. Abs. bis re. Sp., 3. Abs.).

  • BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 32/08

    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Auch wenn mit "LINUX" üblicherweise ein als Ersatz für "UNIX" entwickeltes Betriebssystem bezeichnet wird, so kann von einer Gattungsbezeichnung jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der Widerspruchsmarke lediglich einen solchen Sachhinweis sehen (vgl. BPatG GRUR 2006, 338 ff., Rn. 26 - DAXTrail/DAX).
  • BPatG, 08.02.2011 - 33 W (pat) 45/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "TEFLEXAN/TEFLON" - unmittelbare klangliche und

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung GRUR 2006, 338 - DAX-Trail/DAX festgestellt, dass der Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung unter Umständen auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren als ein die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (negativ) beeinflussender Faktor berücksichtigt werden kann (a. a. O., Leitsatz 1), da der Verfall die wohl stärkste nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zur Folge hat.
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