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   OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05   

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OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,3949)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.11.2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,3949)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. November 2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,3949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch gegen Aktiengesellschaft mit Hauptzweck der Gründung und Unterhaltung von Hörgeräteakustikbetrieben; Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Aktienbeteiligung für inverstierende Ärzte; Veranlassung der geworbenen Ärzte zu Verstößen gegen ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § ... 4 Ziff. 1; ; UWG § 4 Ziff. 2; ; UWG § 4 Ziff. 10; ; UWG § 4 Ziff. 11; ; UWG § 5; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 3 Abs. 2; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 30 Abs. 3; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 33 Abs. 1; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 34 Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung des HNO-Arztes an Hörgeräteakustikbetrieb über Aktienbesitz - Verleitung zum Verstoß gegen Berufsrecht durch werbemäßiges Herausstellen der Gewinnbeeinflussung durch ärztliche Zuweisungspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 600
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 59/98

    Verkürzter Versorgungsweg

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Das Verkaufskonzept der Beklagten sei - das wird im Einzelnen ausgeführt - unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Juni 2000 (- I ZR 59/98, NJW 2000, 2745 ff.) und vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99, NJW 2002, 962 ff.) für den verkürzten Versorgungsweg aufgestellten Grundsätze nicht zu beanstanden.

    Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (im Folgenden: MBO) geltend macht, folgt das schon daraus, dass die MBO keine Rechtsqualität besitzt (dazu BGH NJW 2000, 2745, 2746) und ihre Regelungen dementsprechend keine "gesetzlichen Vorschriften" im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind.

    Da diese inhaltlich mit den Regelungen der MBO übereinstimmen, so dass von der Formulierungen der MBO ausgegangen werden kann (BGH NJW 2000, 2745, 2746), werden im Folgenden - wie von der Klägerin - die jeweiligen Vorschriften der MBO zitiert.

    Die Beklagte, die selbst nicht Adressat der MBO ist, haftet als Anstifterin zum Rechtsbruch bzw. als Störerin, wenn durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (zur Störerhaftung BGH WRP 2003, 1350, 1352 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH WRP 2005, 205, 206 - Ausschreibung von Ingenieurleistungen; inzident auch BGH NJW 2000, 2745, 2746).

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem vom Landgericht zitierten Urteil vom 29. Juni 2000 (NJW 2000, 2745 ff.) in einem Fall, in dem die beklagte Hörgeräteherstellerin gegenüber HNO-Ärzten für ein Konzept warb, bei dem das Hörgerät im verkürzten Versorgungsweg abgegeben werden und der HNO-Arzt gegen Zahlung eines Honorars von 250 DM für jedes zu versorgende Ohr die erweiterte audiometrische Messung selbst durchführen, selbst den Ohrabdruck abnehmen und das Hörgerät nach Auswahl desselben, digitaler Programmierung und Fertigung des Ohrpassstücks durch die Beklagte indiviuell anpassen sollte, einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten mit der Begründung verneint, die Art und Weise der beworbenen Zusammenarbeit zwischen HNO-Ärzten und der Beklagten sei nicht wettbewerbsrechtlich unlauter (BGH NJW 2000, 2745, 2746).

    Würde schon der Vorschlag der Beklagten an die Ärzte, die näher bezeichneten Leistungen für den Patienten im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Beklagten zu erbringen, verboten, würde der Arzt an einer Verweisung des Patienten an die Beklagte auch dann gehindert, wenn sachliche Gründe, etwa die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten, schlechte Erfahrungen mit den ortsansässigen Hörgeräteakustikern, ganz überwiegend für eine Verweisung an die Beklagte sprächen (BGH NJW 2000, 2745, 2747).

    Dort heißt es jeweils lediglich, es sei weder festgestellt noch von der Revisionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, dass das vorgesehene Honorar unangemessen hoch gewesen sei (BGH NJW 2000, 2745, 2747 und BGH NJW 2002, 962, 964).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 275/99

    Hörgeräteversorgung; Wettbewerbswidrigkeit der Beratung eines HNO-Arztes im

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Das Verkaufskonzept der Beklagten sei - das wird im Einzelnen ausgeführt - unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Juni 2000 (- I ZR 59/98, NJW 2000, 2745 ff.) und vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99, NJW 2002, 962 ff.) für den verkürzten Versorgungsweg aufgestellten Grundsätze nicht zu beanstanden.

    Richtig ist auch, dass der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 15. November 2001 (NJW 2002, 962, 964) ausgeführt hat, es sei mit der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbar, dem HNO-Arzt uneingeschränkt zu verbieten, mit Drittanbietern bei der Versorgung von Patienten im verkürzten Versorgungsweg zusammenzuarbeiten.

    Mit derselben Begründung hat er mit Urteil vom 15. November 2001 (NJW 2002, 962 ff.) in einem Fall vergleichbarer Zusammenarbeit zwischen HNO-Ärzten und Hörgeräteherstellern einen Wettbewerbsverstoß der dort verklagten HNO-Ärztin verneint (BGH NJW 2002, 962, 963).

    Dort heißt es jeweils lediglich, es sei weder festgestellt noch von der Revisionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, dass das vorgesehene Honorar unangemessen hoch gewesen sei (BGH NJW 2000, 2745, 2747 und BGH NJW 2002, 962, 964).

    Dass das Konzept der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg keinen Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Patienten darstellt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH NJW 2002, 962, 963).

  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 119/95

    Erstcoloration - Psychologischer Kaufzwang

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Dem Sachverhalt des von der Klägerin zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.09.1997 ( - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475 f. - Erstcoloration) ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 156/02

    "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; Wettbewerbswidrigkeit der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Die Beklagte, die selbst nicht Adressat der MBO ist, haftet als Anstifterin zum Rechtsbruch bzw. als Störerin, wenn durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (zur Störerhaftung BGH WRP 2003, 1350, 1352 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH WRP 2005, 205, 206 - Ausschreibung von Ingenieurleistungen; inzident auch BGH NJW 2000, 2745, 2746).
  • LG Bonn, 09.02.2005 - 16 O 9/04

    Zur Frage der Zulässigkeit des sog. verkürzten Versorgungsweges bei Hörgeräten

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Februar 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 9/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Die Beklagte, die selbst nicht Adressat der MBO ist, haftet als Anstifterin zum Rechtsbruch bzw. als Störerin, wenn durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (zur Störerhaftung BGH WRP 2003, 1350, 1352 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH WRP 2005, 205, 206 - Ausschreibung von Ingenieurleistungen; inzident auch BGH NJW 2000, 2745, 2746).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an

    Das OLG Köln GRUR 2006, 600 sah das Geschäftsmodell eines Hörgeräteakustikbetriebes, wonach dem HNO-Arzt einerseits eine Beteiligung an seinem Unternehmen im Wege des Aktien-erwerbs angetragen und andererseits eine Einbindung in die Hörgeräteakustikabgabe im verkürzten Versorgungsweg in der Weise angeboten wurde, dass der Arzt seinen finanziellen Aufwand kompensieren oder Gewinn erwirtschaftet kann, indem er die vom Akustiker angebotene Möglichkeit, im Rahmen der Hörgeräteversorgung bestimmte Leistungen gegen Entgelt (initiale Beratung des Patienten und Ohrdruckprüfung gegen 100, 00 EUR) zu erbringen, nutzt, nicht als Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften an, wenn dem Arzt für die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen keine unangemessen hohe Vergütung zugesagt wird.

    Das OLG Köln GRUR 2006, 600 [juris Tz. 32] stellte fest, dass ein Arzt durch berufsrechtliche Vorschriften nicht gehindert sein kann, sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, was auch dann gelte, wenn es sich bei Aktiengesellschaften um einen Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten handele.

    aa) Zudem handelt es sich bei den Vorschriften der BerufsO für Ärzte auch um Normen, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4, 6]; OLG Köln GRUR 2006, 600 [II. 1 c) aa) = juris Tz. 27]; Koblenz OLGReport 2004, 94 [noch zu § 1 UWG]; v. Jagow in Harte/Henning, UWG [2004], § 4 Nr. 11, 70; so auch Piper in Piper/Ohly, UWG [2006], § 4.11/164 [zu § 34 MBO-Ä]).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 U 202/20

    Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von "Plastikuhren"

    Erforderlich ist eine Darlegung der Marktbedeutung der Produkte, mit denen die Eigenart der nachgeahmten Produkte in Frage gestellt werden soll (BGH GRUR 2006, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Frankfurt am Main GRUR-RS 2020, 16836, Rn 18 - Kaffeebereiter).
  • OLG München, 08.10.2015 - 6 U 1509/15

    Begriff der unmittelbaren ärztlichen Behandlung i.S. von § 7 Abs. 4 MBO

    Bei den Vorschriften der Berufsordnungen für deutsche Ärzte, die deren berufliches Verhalten regeln, handelt es sich um Normen, die i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Köln GRUR 2006, 600, 601 - HörgeräteAktien; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013, Az. I-20 U 137/12 Tz. 18 - zitiert nach juris = BeckRS 2013, 11225).

    Offen gelassen werden kann, ob bei der Antragsgegnerin eine Teilnahme in Form von Anstiftung (so das OLG Köln in GRUR 2006, 600, 601 - Hörgeräte-Aktien, sofern durch das Handeln der Beklagten Ärzte zu einem Verstoß gegen berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden) oder jedenfalls in Form der Beihilfe zu sehen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 6t A 1816/09

    Rechtsmittel gegen einen "Freispruch" nach § 92 Abs. 2a) HeilBerG NRW bei Fehlen

    OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 -, GesR 2007, 320 = juris Rn. 51. Vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 201/02 -, NJW 2005, 3718 = juris Rn. 23 zu § 4 Nr. 1 UWG: "Ein unangemessener unsachlicher Einfluss kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die niedergelassenen Ärzte... sich auch ohne rechtliche Koppelung veranlasst sehen, dieser Laborpraxis Patienten zu überweisen..." Vertiefend zum Unterschied zur bloßen aktienrechtlichen Beteiligung vgl. OLG Köln, Urteil vom 4. November 2005 - 6 U 46/05 -, GRUR 2006, 600.
  • OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 25/08

    Wettbewerbswidrige Anstiftung zu standeswidrigem Verhalten: Verkürzter

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99 - GRUR 2001, 271 = NJW 2002, 962) bestätigt und hierin Gefolgschaft in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 600).
  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 20/08

    Vorliegen einer irreführenden Werbung aufgrund des Inserats eines Arztes in den

    a) Vorschriften über die erlaubte Information und berufswidrige Werbung der Ärzte wie in § 27 NR-BOÄ, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Senat, GRUR 2006, 600 [601] - Hörgeräte-Aktien; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2008 - I-4 U 59/08 - [Bl. 186 ff. d.A.] sub B III; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.74 m.w.N.), sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, soweit damit nicht jede Werbung verboten wird, sondern im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum für interessengerechte und sachangemessene Informationen bleibt.

    In der von den Gremien der Bundesärztekammer empfohlenen (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO 2006), die selbst keine Rechtsqualität hat (Senat, GRUR 2006, 600 [601] - Hörgeräte-Aktien m.w.N.), fehlt eine Bestimmung zur Kennzeichnung der dort als Tätigkeitsschwerpunkte (§ 27 Abs. 4 Nr. 3 MBO 2006) bezeichneten besonderen Leistungsangebote.

  • OLG Celle, 29.05.2008 - 13 U 202/07

    Vorliegen eines hinreichenden Grundes als Voraussetzung einer Verweisung an einen

    Seine Einbindung in dieses Geschäftsmodell wäre auch dann berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit Aktien an der Firma f. h. AG beteiligt wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 600, 601).
  • OLG Celle, 14.03.2023 - 13 U 54/22
    a) Bei den Vorschriften der Berufsordnungen für deutsche Ärzte, die deren berufliches Verhalten regeln, handelt es sich um Normen, die im Sinn von § 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG a.F.) auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( OLG München, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 6 U 1509/15 -, juris Rn. 45; vgl. OLG Köln, Urteil vom 4. November 2005 - 6 U 46/05 , juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013, Az. I-20 U 137/12, juris Rn. 18; vgl. Köhler /Bornkamm/Feddersen, § 3a UWG Rn. 1.132).
  • LG Münster, 21.01.2008 - 16 O 1/08
    Eine zusätzliche Vergütung eines Mehraufwandes stellt jedoch noch keinen berufsrechtlichen Verstoß dar; auch die Staffelung der Honorierung für verschiedene Leistungen ist berufsrechtlich zulässig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.11.2005 -6 U 46/05-).
  • LG München I, 05.03.2009 - 17 HKO 17938/08

    Unlauterer Wettbewerb: Haftung eines Unternehmensberaters auf Grund des

    Der Beklagte wirkt vorsätzlich an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Zuwiderhandlung durch den Dritten, den jeweiligen Arzt, mit, weil er durch die von ihm betriebene Werbung Ärzte dazu verleitet, gegen Berufsrecht zu verstoßen, weshalb der Beklagte als Anstifter haftet (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, Rn. 2.6 zu § 8, sowie OLG Köln GRUR 2006, S. 600, 601).
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