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   OLG Hamburg, 31.01.2006 - 5 W 12/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5668
OLG Hamburg, 31.01.2006 - 5 W 12/06 (https://dejure.org/2006,5668)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 W 12/06 (https://dejure.org/2006,5668)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 5 W 12/06 (https://dejure.org/2006,5668)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • aufrecht.de

    Keine Entbehrlichkeit der Abmahnung trotz geäußerter unterschiedlicher Rechtsansichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen der Äußerung einer gegenteiligen Rechtsauffassung bei späterem Anerkenntnis; Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit; Berechtigungsanfrage bezüglich folgenloser Darlegung einer Rechtsauffassung; Beschwerde gegen Auferlegung ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abmahnung nicht entbehrlich

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Berechtigungsanfragen bei Schutzrechtsverletzungen

  • loh.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abmahnung nicht entbehrlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 616
  • AnwBl 2006, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 15.02.2018 - 6 U 136/16

    Kennzeichnungskraft eines Firmenschlagworts; Verwechslungsgefahr aufgrund

    Es ist nicht geeignet, der Beklagten wegen einer bereits vorprozessual erfolgten, unbedingten Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Androhung eines Gerichtsverfahrend im nachfolgenden Prozess ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO abzuschneiden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2006 - 5 W 12/06, GRUR 2006, 616).
  • LG Düsseldorf, 03.11.2009 - 4b O 146/08

    Möbelscharnier

    So kann etwa die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung sprechen, auch wenn der Abgemahnte die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält (so OLG Hamburg BeckRS 2006 02398 im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Gegner, der auf die Berechtigungsanfrage geantwortet hat, dass er das Schutzrecht seiner Ansicht nach nicht verletze, im daraufhin sofort eingeleiteten Gerichtsverfahren noch sofort anerkennen kann mit der Kostenfolge des § 93 ZPO).
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