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   BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03   

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https://dejure.org/2006,2985
BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03 (https://dejure.org/2006,2985)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2006 - I ZR 51/03 (https://dejure.org/2006,2985)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2006 - I ZR 51/03 (https://dejure.org/2006,2985)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung auch der ein Produkt ohne Einfluss auf die Nachfrage allein bestimmungsgemäß verwendenden Verkehrskreise als von der Marke angesprochenes Publikum; Zulässigkeit der Herstellung von Nachfüllpackungen für die Seifenspender eines Wettbewerbers bei Erkennbarkeit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2
    "Seifenspender"; Begriff der angesprochenen Verkehrskreise; Erkennbarkeit der Herkunft bei Verwendung eines Reinigungsmittels in einem Spender in einem öffentlichen Waschraum

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2
    "Seifenspender"; Begriff der angesprochenen Verkehrskreise; Erkennbarkeit der Herkunft bei Verwendung eines Reinigungsmittels in einem Spender in einem öffentlichen Waschraum

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Seifenspender

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1302
  • GRUR 2006, 763
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85

    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03
    b) Bleibt für den Benutzer eines Waschraums das auf einer Flasche mit Reinigungsmittel angebrachte Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar, auch wenn die Flasche in einen Metallspender eingesetzt ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Marke auf dem Spender einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels sieht (Abgrenzung zu BGHZ 100, 51 - Handtuchspender).

    Damit liegt ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr vor, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden die Benutzung der Waschgelegenheiten nur den eigenen Mitarbeitern oder auch Dritten eröffnen (vgl. BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender).

    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommen im Streitfall als angesprochenes Publikum nicht allein die Mitarbeiter in Betracht, die als Nachfragedisponenten in den Industrieunternehmen für den Einkauf der in Rede stehenden Reinigungsmittel zuständig sind; vielmehr werden durch die auf den Spendern und den Reinigungsmitteln angebrachten Kennzeichen zumindest auch - wenn nicht in erster Linie - die Benutzer der Waschräume angesprochen (vgl. BGHZ 100, 51, 56 - Handtuchspender).

    Danach kommt der Betrachter - anders als in dem der Entscheidung "Handtuchspender" (BGHZ 100, 51) zugrunde liegenden Fall - im Streitfall gar nicht erst auf den Gedanken, den Metallspender der Klägerin als Verpackung des (flüssigen) Hautreinigungsmittels anzusehen, weil bereits die Flasche als Verpackung des Reinigungsmittels wahrgenommen werde.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03
    Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Markenverletzung auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden kann, die nach dem Verkauf des mit der Marke gekennzeichneten Produkts eintreten (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz 57 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc/Reed; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz 46 - PICASSO/PICARO; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung, m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03
    Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Markenverletzung auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden kann, die nach dem Verkauf des mit der Marke gekennzeichneten Produkts eintreten (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz 57 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc/Reed; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz 46 - PICASSO/PICARO; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung, m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Hautreinigungsmittelflasche

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03
    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2003, 104).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03
    Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Markenverletzung auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden kann, die nach dem Verkauf des mit der Marke gekennzeichneten Produkts eintreten (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz 57 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc/Reed; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz 46 - PICASSO/PICARO; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung, m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Aber auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, kann die Marke herkunftshinweisend wirken (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, GRUR Int. 2006, 842 Tz 71 f. = MarkenR 2006, 322 - Storck; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 51/03, GRUR 2006, 763 Tz 13 = WRP 2006, 1025 - Seifenspender).

    Das aus der Eintragung folgende Markenrecht kann deshalb auch gegen verwechslungsfähige Zeichen, die erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden, zu schützen sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz 57 - Arsenal Football Club; EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz 46 = MarkenR 2006, 67 - PICASSO/PICARO; BGHZ 164, 139, 147 f. - Dentale Abformmasse; BGH GRUR 2006, 763 Tz 13 - Seifenspender).

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

    Damit liegt ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 51/03, GRUR 2006, 763 Rn. 10 = WRP 2006, 1025 - Seifenspender, mwN).

    Durch eine Zweitkennzeichnung der Nachfüllware wird die herkunftshinweisende Funktion der Marke auf dem Behältnis für den Inhalt entkräftet (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-46/10, Slg. 2011, I-6181 = GRUR Int. 2011, 827 Rn. 39 f. - Viking Gas; BGH, GRUR 2005, 162, 163 [juris Rn. 15 und 17] - SodaStream; vgl. auch GRUR 2006, 763 Rn. 17 - Seifenspender; zu § 14 MarkenG vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 164; BeckOK.MarkenR/Mielke, Stand 1. Oktober 2018, § 14 Rn. 140, 142).

    Wegen einer solchen fehlenden, vom befüllenden Unternehmen veranlassten Zweitkennzeichnung unterscheidet sich der Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen "SodaStream" (BGH, GRUR 2005, 162, 163), "Seifenspender" (BGH, GRUR 2006, 763 Rn. 14) und "Viking Gas" (EuGH, GRUR Int. 2011, 827 Rn. 41) zugrunde lagen.

  • OLG München, 09.03.2017 - U 2962/16

    Teilweise erfolgreiche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von Handtuchrollen

    (1) Im Streitfall werden durch die auf den Spendern angebrachten Kennzeichen zumindest auch - wenn nicht in erster Linie - die Benutzer der Waschräume angesprochen, in denen die Spender angebracht sind (vgl. BGH GRUR 2006, 763 -Seifenspender Tz. 12 m. w.N.), mithin der Durchschnittsverbraucher.
  • LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19

    Arzneimittel-Vertriebswege nach dem Brexit

    Es ist anerkannt, dass eine Marke auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, herkunftshinweisend wirken kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2006, 763 - Seifenspender, BGH GRUR 2007, 780, 782 f. - Pralinenform I).
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