Weitere Entscheidung unten: BPatG, 11.07.2006

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2006 - X ZR 133/05   

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https://dejure.org/2006,4048
BGH, 10.10.2006 - X ZR 133/05 (https://dejure.org/2006,4048)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - X ZR 133/05 (https://dejure.org/2006,4048)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05 (https://dejure.org/2006,4048)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens; Erstreckung der freien Akteneinsicht auf die in einem parallel laufenden Verletzungsverfahren eingereichten Kopien von Aktenteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 133
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00

    Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - X ZR 133/05
    Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZR 56/05

    Akteneinsicht XVIII

    Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.).
  • BPatG, 23.04.2009 - 3 ZA (pat) 89/08
    Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37).

    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

    Danach unterliegen beispielsweise in das Nichtigkeitsverfahren eingeführte Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren - ungeachtet der für das Verletzungsverfahren geltenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO - der uneingeschränkten Akteneinsicht, solange nicht ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist, etwa von dem Nichtigkeitskläger, der ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform sowie untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents einem Wettbewerber nicht offenbart werden (vgl. auch BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII m. w. Nachw.).

  • BPatG, 15.03.2012 - 3 ZA (pat) 9/12
    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; sowie Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

    Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses - und eines damit vergleichbaren Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung -, die von den Parteien in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich der freien Akteneinsicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VIII).

    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und - sofern ein solches substantiiert dargetan ist - von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

  • BPatG, 08.03.2012 - 3 ZA (pat) 7/12
    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; sowie Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

    Kopien von Aktenteilen eines anderen Prozesses, insbesondere eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich der freien Akteneinsicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VIII).

    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und - sofern ein solches substantiiert dargetan ist - von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

  • BPatG, 23.09.2011 - 3 ZA (pat) 42/11
    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; sowie Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

    Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VIII).

    Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

  • BGH, 21.01.2013 - X ZR 49/12

    Gewährung von Einsicht in die Akten eines patentrechtlichen

    Im Übrigen erfordert die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens weder die Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch die Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/06, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 92/05

    Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

    Allerdings kann - über den Gesetzeswortlaut hinaus, vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441 f. - Akteneinsicht IX - auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; v. 27.6.2007 - X ZR 56/05 - Akteneinsicht XVIII; Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17

    Akteneinsicht XXIII

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII).
  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 1/07

    Voraussetzungen und Umfang der Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

    Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZR 56/05, Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 133).
  • BPatG, 17.02.2016 - 4 ZA (pat) 1/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Akteneinsicht bei Geheimhaltungsvereinbarung"

    Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 99 Rn. 36).

    Erst wenn von einem Beteiligten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 99 Rdn. 26 ff.; Busse, a. a. O., § 99 Rn. 25 ff.).

  • BPatG, 11.02.2011 - 3 ZA (pat) 73/10

    Keine Versagung des Antrags auf Akteneinsicht aufgrund mangelhaft dargelegtem,

  • BPatG, 25.10.2010 - 3 ZA (pat) 45/10
  • BPatG, 13.10.2010 - 3 ZA (pat) 65/10
  • BPatG, 06.09.2011 - 3 ZA (pat) 40/11
  • BPatG, 28.09.2015 - 3 ZA (pat) 37/15

    Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens

  • BPatG, 29.09.2010 - 3 ZA (pat) 49/10
  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

  • BPatG, 26.09.2016 - 7 ZA (pat) 4/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Akteneinsicht" - zur Akteneinsicht betreffend

  • BPatG, 15.11.2012 - 3 ZA (pat) 51/12
  • BPatG, 15.11.2012 - 3 ZA (pat) 52/12
  • BPatG, 19.10.2012 - 3 ZA (pat) 48/12
  • BPatG, 23.04.2012 - 3 ZA (pat) 18/12
  • BPatG, 20.07.2011 - 2 ZA (pat) 21/11
  • BPatG, 23.02.2011 - 3 ZA (pat) 83/10
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Rechtsprechung
   BPatG, 11.07.2006 - 23 W (pat) 55/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20412
BPatG, 11.07.2006 - 23 W (pat) 55/04 (https://dejure.org/2006,20412)
BPatG, Entscheidung vom 11.07.2006 - 23 W (pat) 55/04 (https://dejure.org/2006,20412)
BPatG, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 23 W (pat) 55/04 (https://dejure.org/2006,20412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentanmeldung des "Verfahrens zum Auswerten einer Folge von diskreten Messwerten"; Vorliegen eines die Ausführbarkeit des Patents in Frage stellenden Offenbarungsmangels; Verwendung des Begriffs "Schmidt-Bauer-Transformation (SBT)" als Phantasiebezeichnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.2004 - X ZB 33/03

    Anbieten interaktiver Hilfe

    Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 23 W (pat) 55/04
    Die Auswertung von Messwerten bezieht sich somit auf die Ermittlung von messbaren Eigenschaften eines physikalischen Objekts, erfordert mithin den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs (vergl. BGH GRUR 2005, 141 "Anbieten interaktiver Hilfe", Abschnitt II.4.c., Abs. 1).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch im Zusammenhang mit der Lösung des objektiven Problems auch auf die Verwendung einer mathematischen Methode bzw. eines Algorithmus abstellt, sofern - wie vorliegend - Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird (vergl. BGH GRUR 2005, 141 "Anbieten interaktiver Hilfe", Abschnitt II.4.a, Abs. 1 und 2; BGH GRUR 2005, 143 "Rentabilitätsermittlung", Abschnitt III.4.a, Abs. 1 und 2).

  • BGH, 24.05.2004 - X ZB 20/03

    elektronischer Zahlungsverkehr

    Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 23 W (pat) 55/04
    Die im Anspruch 1 angegebene Lösung - durch korrelierte Mittelung der Messwerte in der Weise, dass für jeden Messwert ein Attribut aus anderen Messwerten derselben Messwertfolge abgeleitet wird und aus den mit Attributen versehenen Messwerten diejenigen als jeweiliges Zentrum für die zu mittelnden Teilketten von Messwerten ausgewählt werden, deren Attribute ein festgelegtes Kriterium erfüllen - ermöglicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit (siehe dazu im Einzelnen Abschnitt 5)) jedenfalls eine Aussage darüber, dass gegenüber dem im Verfahren betrachteten Stand der Technik eine den Patentschutz rechtfertigende Bereicherung des Standes der Technik vorliegt (BGH GRUR 2004, 667, "elektronischer Zahlungsverkehr", Leitsatz).
  • BGH, 19.10.2004 - X ZB 34/03

    Rentabilitätsermittlung

    Auszug aus BPatG, 11.07.2006 - 23 W (pat) 55/04
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch im Zusammenhang mit der Lösung des objektiven Problems auch auf die Verwendung einer mathematischen Methode bzw. eines Algorithmus abstellt, sofern - wie vorliegend - Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird (vergl. BGH GRUR 2005, 141 "Anbieten interaktiver Hilfe", Abschnitt II.4.a, Abs. 1 und 2; BGH GRUR 2005, 143 "Rentabilitätsermittlung", Abschnitt III.4.a, Abs. 1 und 2).
  • BPatG, 23.09.2010 - 17 W (pat) 47/06

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zur Visualisierung dreidimensionaler,

    Auch sei die Auswertung und Darstellung von Messwerten in der Entscheidung des Bundespatentgerichts "Auswertung diskreter Messwerte" (GRUR 2007, 133-137) als technisch angesehen worden.
  • BPatG, 16.05.2017 - 12 W (pat) 37/14

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Aufrechterhaltung eines Patents mit der

    Ein solches Verfahren, mit dem Messwerte physikalischer Größen mittels einer mathematischen Methode auswertbar sind, bezieht sich auf die Ermittlung messbarer Eigenschaften physikalischer Systeme unter Einsatz einer Messeinrichtung, beinhaltet damit einen kausal übersehbaren Erfolg unter planmäßigem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und hat somit technischen Charakter (vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 23 W (pat) 55/04 - Auswertung diskreter Messwerte, Leitsatz a).
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