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   BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04   

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BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04 (https://dejure.org/2006,1906)
BPatG, Entscheidung vom 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04 (https://dejure.org/2006,1906)
BPatG, Entscheidung vom 27. September 2006 - 29 W (pat) 86/04 (https://dejure.org/2006,1906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen Unterschiedes zwischen zwei Marken als Grund für einen Wegfall der Schutzfähigkeit einer Marke; Graphische Darstellung eines Zeichens in Form eines Einwortzeichens mit Binnengroßschreibung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 58
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    Dies ist der Fall bei einer Wortmarke, wenn: erstens das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage oder unmittelbar beschreibend ist und die Bedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    "WM 2006" hingegen könne hinsichtlich einzelner beanspruchter Waren auch als Abkürzung oder Fachangabe gewertet werden (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH I ZB 97/05 - Rn. 49 - WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

    Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist nämlich auch bei Angaben gegeben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn ein enger Bezug zu anderen Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Angabe nicht schutzfähig ist (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) oder es sich um eine gebräuchliche Angabe handelt, die aufgrund ihrer Verwendung in Medien und Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Aufgrund seines nicht im Zentrum der Wahrnehmung des Publikums stehenden Begriffsinhalts für Einzelhandel mit Büchern wird es vom Publikum nicht assoziativ ohne weitere Überlegung nur und ausschließlich in dieser einen Bedeutung wahrgenommen, sondern als betrieblicher und individualisierender Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aufgefasst werden können und entbehrt damit nicht jeglicher Unterscheidungskraft (BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    Zweitens es sich bei dem Zeichen, um eine Angabe handelt, die sich auf Umstände bezieht, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betrifft, aber durch die Angabe ein enger sachlicher Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS).

    "WM 2006" hingegen könne hinsichtlich einzelner beanspruchter Waren auch als Abkürzung oder Fachangabe gewertet werden (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH I ZB 97/05 - Rn. 49 - WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

    Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist nämlich auch bei Angaben gegeben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn ein enger Bezug zu anderen Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Angabe nicht schutzfähig ist (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) oder es sich um eine gebräuchliche Angabe handelt, die aufgrund ihrer Verwendung in Medien und Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Aufgrund seines nicht im Zentrum der Wahrnehmung des Publikums stehenden Begriffsinhalts für Einzelhandel mit Büchern wird es vom Publikum nicht assoziativ ohne weitere Überlegung nur und ausschließlich in dieser einen Bedeutung wahrgenommen, sondern als betrieblicher und individualisierender Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aufgefasst werden können und entbehrt damit nicht jeglicher Unterscheidungskraft (BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist nämlich auch bei Angaben gegeben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn ein enger Bezug zu anderen Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Angabe nicht schutzfähig ist (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) oder es sich um eine gebräuchliche Angabe handelt, die aufgrund ihrer Verwendung in Medien und Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Soweit sich der BGH für den Medienbereich (GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN, GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten und WRP 2003, 519 - Rn. 20 - Winnetou) geäußert und diese Voraussetzungen ebenso bejaht hat wie angesichts der großen Bekanntheit für die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", leitete er jeweils den "engen Bezug" hinsichtlich des Verständnisses der Verkehrskreise "aus der Lebenserfahrung" ab.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    Drittens, wenn das Zeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer Fremdsprache besteht, die wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1042 - REICH UND.

    Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist nämlich auch bei Angaben gegeben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn ein enger Bezug zu anderen Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Angabe nicht schutzfähig ist (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) oder es sich um eine gebräuchliche Angabe handelt, die aufgrund ihrer Verwendung in Medien und Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH Mitt. 2006, 442 ff. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Soweit sich der BGH für den Medienbereich (GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN, GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten und WRP 2003, 519 - Rn. 20 - Winnetou) geäußert und diese Voraussetzungen ebenso bejaht hat wie angesichts der großen Bekanntheit für die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", leitete er jeweils den "engen Bezug" hinsichtlich des Verständnisses der Verkehrskreise "aus der Lebenserfahrung" ab.

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

    Dies ist der Fall bei einer Wortmarke, wenn: erstens das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage oder unmittelbar beschreibend ist und die Bedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Drittens, wenn das Zeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer Fremdsprache besteht, die wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1042 - REICH UND.

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

    Es handelt sich dabei lediglich um ein einfaches graphisches Gestaltungselement, das dem Verkehr als übliches, in bloß dekorativer Form auftretendes Stilmittel bekannt ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    Dies ist der Fall bei einer Wortmarke, wenn: erstens das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage oder unmittelbar beschreibend ist und die Bedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Drittens, wenn das Zeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer Fremdsprache besteht, die wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1042 - REICH UND.

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; WRP 2003, 519 - Winnetou).

    Soweit sich der BGH für den Medienbereich (GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN, GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten und WRP 2003, 519 - Rn. 20 - Winnetou) geäußert und diese Voraussetzungen ebenso bejaht hat wie angesichts der großen Bekanntheit für die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", leitete er jeweils den "engen Bezug" hinsichtlich des Verständnisses der Verkehrskreise "aus der Lebenserfahrung" ab.

  • BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    Eine Sachangabe im Sinne eines sich in der Inhaltsangabe erschöpfenden Werktitels liegt hinsichtlich der beanspruchten Druckereierzeugnisse ebenfalls nicht vor (anders als z. B. BPatG GRUR 2003, 1051, 1053 - rheuma-world aufgrund der dortigen Recherchelage).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

    Auszug aus BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04
    Die typische Dienstleistung eines Einzelhändlers dürfte in der Regel nicht mit den jeweiligen Produkten verwechselbar sein (EuGH GRUR 2005, 764 Rn. 48, 49 - Praktiker; BGH GRUR 2006, 150 ff. - Rn. 13 - NORMA).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

  • BGH, 30.01.1997 - I ZB 3/95

    "Top-Selection"; Einführung von Anschauungsbeispielen in das Verfahren;

  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 21/95

    Individual - GG - Rechtliches Gehör

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94

    "THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge

  • BPatG, 05.07.2006 - 26 W (pat) 77/04

    Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes bei Löschung einer Marke wegen eines

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

    Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. u.a. Senat, Urteile vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I, und vom 17. April 2007 - X ZR 1/05, GRUR 2007, 58 Rn. 24 - Pumpeinrichtung).

    Denn bei der Frage der Gleichwirkung handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung tatrichterlicher Würdigung und Feststellungen bedarf, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können (Senat, Urteile vom 22. November 2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313 Rn. 22 - Stapeltrockner, und vom 17. April 2007 - X ZR 1/05, GRUR 2007, 58 Rn. 28 - Pumpeinrichtung).

  • BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05

    My World

    - druck24; 29 W (pat) 86/04, GRUR 2007, 58 - BuchPartner) nur dann von einem solch engen beschreibenden Bezug aus, wenn die Tätigkeit für die das Zeichen beschreibend ist notwendigerweise einen Gegenstand voraussetzt, mit dem zusammen die Tätigkeit überhaupt zu einem Ergebnis führt.
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2014 - 6 U 29/11

    Europäisches Patent: Berücksichtigung der Patenthistorie im Verletzungsprozess,

    Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2007, 58 Rn. 24 - Pumpeinrichtung).
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