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   BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04   

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https://dejure.org/2006,2218
BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04 (https://dejure.org/2006,2218)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - I ZR 11/04 (https://dejure.org/2006,2218)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04 (https://dejure.org/2006,2218)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

    GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2

  • markenmagazin:recht

    Art. 9 GMV; Art. 12 GMV; Art. 90 GMV; Art. 92 GMV; Art. 6 Brüssel-I-VO; § 14 MarkenG; § 23 MarkenG
    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand für die Inanspruchnahme mehrerer Konzerne mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund einer gemeinschaftlichen Markenrechtsverletzung im Wege einer "Verletzerkette"; Begründung des besonderen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft; Europäische ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Besonderer Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Markenverletzungsklage - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

  • Judicialis

    GMV Art. 9 Abs. 1; ; GMV Art. 12 lit. b; ; GMV Art. 90 Abs. 1; ; GMV Art. 90 Abs. 2; ; GMV Art. 92 lit. a; ; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 1; ; MarkenG § 23 Nr. 2

  • ra.de
  • europa.eu PDF

    Kfz-Ersatzteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten"; Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Verletzerkette von Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten

  • rechtsportal.de

    "Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten"; Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Verletzerkette von Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Markenverletzung durch Verletzerkette mehrer Konzernunternehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 705
  • GRUR Int. 2007, 864
  • BB 2007, 624
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Danach können mehrere Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Wohnsitz- oder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGVÜ, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) eines Streitgenossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach- und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen (Konnexität, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2006 - C-539/03, GRUR Int. 2006, 836 Tz 19 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.).

    Dagegen begründen gleichartige Verletzungen eines europäischen Patents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern gehörender Unternehmen begangen worden sind, keine Konnexität i. S. von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ (EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 25 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.).

    Beim Zusammenwirken von Konzernunternehmen in einer solchen Verletzerkette - dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem Zusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 26 - Roche Nederland BV/Primus u. a.) widersprechende Entscheidungen ergehen.

    Der Bejahung von Konnexität im Streitfall steht deren Verneinung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Falle der Verletzung des europäischen Patents nicht entgegen (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 27 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Die herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222 - SodaStream).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zu Recht bejaht.
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    cc) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften begeben, wonach die Marke Gewähr dafür bieten soll, dass alle von ihr gekennzeichneten Waren als unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt erkannt werden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 48, 58 - Arsenal FC).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zu Recht bejaht.
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zu Recht bejaht.
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zu Recht bejaht.
  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 259/95

    "VENUS MULTI"; Umbau eines nicht mehr als Geldspielgerät zugelassenen

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom markenrechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998, 763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.).
  • RG, 28.06.1939 - II 161/38

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen, das Elektrizitätszähler

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04
    Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom markenrechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998, 763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.).
  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Wegen der Sachnähe zur Verletzung oder drohenden Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfasst die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach Art. 81 Buchst. a GGV auch Klagen über Nebenansprüche, die aus einer Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erwachsen (vgl. zu Art. 92 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 14 = WRP 2007, 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten; zu Art. 96 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009: BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 Rn. 50 = WRP 2018, 77 - Parfummarken).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13

    Tuning - Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot

    Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ihrem Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und die veränderte, allerdings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbringung der Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 - VENUS MULTI; Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 - SodaStream; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 23 f. = WRP 2007, 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, GRUR 2005, 162, 163 - SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Ob eine solche Neutralisierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprünglichen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, erkennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und unabhängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Wegen der Sachnähe zur Verletzung oder drohenden Verletzung der Gemeinschaftsmarke erfasst die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach Art. 96 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auch Klagen über Nebenansprüche , die aus einer Verletzung der Gemeinschaftsmarke erwachsen (vgl. zu Art. 92 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 14 = WRP 2007, 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten; Müller in BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 6. Edition, Stand: 26.06.2017, Art. 96 Rn. 6 ).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Markenverletzung mit der Begründung offengelassen, es lägen jedenfalls die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 21 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 26 - DAX; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 58 - Perlentaucher).

    Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von der konkreten Gestaltung der Aufmachung des Produkts der Beklagten ausgegangen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 992, 994 - BIG PACK; GRUR 2011, 134 Rn. 60 - Perlentaucher; zur Berücksichtigung von Zweitzeichen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten, mwN).

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Davon gehen Rechtsprechung (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2006 - I ZR 11/04 - GRUR 2007, 705; österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 Ob 221/12x, GRUR Int. 2013, 569) und Lehre (Hackbarth, Der internationale Gerichtsstand der EU-Streitgenossenschaft im Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, MarkenR 2015, 413; Menebröcker, in Hasselblad (ed.), Community Trade Mark Regulations, Art. 94 mn.

    Die deutsche Praxis (jedenfalls in Hauptsacheverfahren) geht von der Möglichkeit der Geltendmachung unionsweiter Ansprüche aus (BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 20 zur Gemeinschaftsmarke; s. auch Kur, Durchsetzung gemeinschaftsweiter Schutzrechte: Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, GRUR Int. 2014, 749, 757).

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

    Bei der Verletzung eines einheitlichen Gemeinschaftsschutzrechts im Falle einer sog. Verletzerkette ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 14.12.2006 "Fahrzeugkomponenten" (GRUR 2007, 705), der sich die Kammer anschließt, dabei nicht von parallelen Verletzungshandlungen, sondern von einer Beteiligung an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung auszugehen und damit von einer im Wesentlichen identischen Sachlage.

    Zwar hat der BGH in dem dort im - im streitentscheidenden Punkt identischen - Gemeinschaftsmarkenrecht entschiedenen Fall angenommen, dass die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO umfassend für alle in jedem Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen bestehe (BGH GRUR 2007, 705, Rz. 20).

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Davon gehen Rechtsprechung (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2006 - I ZR 11/04 - GRUR 2007, 705; österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 Ob 221/12x, GRUR Int. 2013, 569) und Lehre (Hackbarth, Der internationale Gerichtsstand der EU-Streitgenossenschaft im Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, MarkenR 2015, 413; Menebröcker, in Hasselblad (ed.), Community Trade Mark Regulations, Art. 94 mn.

    Die deutsche Praxis (jedenfalls in Hauptsacheverfahren) geht von der Möglichkeit der Geltendmachung unionsweiter Ansprüche aus (BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 20 zur Gemeinschaftsmarke; s. auch Kur, Durchsetzung gemeinschaftsweiter Schutzrechte: Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, GRUR Int. 2014, 749, 757).

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10

    Fehlen der Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten

    Bei der Verletzung eines einheitlichen Gemeinschaftsschutzrechts im Falle einer sog. Verletzerkette ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 14.12.2006 "Fahrzeugkomponenten" (GRUR 2007, 705), der sich die Kammer anschließt, dabei nicht von parallelen Verletzungshandlungen, sondern von einer Beteiligung an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung auszugehen und damit von einer im Wesentlichen identischen Sachlage.

    Zwar hat der BGH in dem dort im - im streitentscheidenden Punkt identischen - Gemeinschaftsmarkenrecht entschiedenen Fall angenommen, dass die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO umfassend für alle in jedem Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen bestehe (BGH GRUR 2007, 705, Rz. 20).

  • LG Düsseldorf, 25.10.2017 - 2a O 359/15

    Unterlassungsverpflichtung zur Nutzung eines Zeichens für Bekleidungsstücke im

    Allerdings wurde es vom BGH bereits als ausreichend angesehen, wenn Konzernunternehmen in sog. Verletzerketten (Hersteller, Lieferanten, Vertreiber usw.) zusammenwirken (Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Overhage , a.a.O., Art. 97 a.F. Rn. 14, BGH GRUR Int 2007, 864, 866 - K/JALAIR ).

    Da es sich um eine einheitliches Geschehen im Wege einer sog. Verletzerkette - hier Lieferant und Vertreiber - handelt, bezieht sich das Klagebegehren im Wesentlichen auch auf die identische Sachlage (vgl. BGH GRUR Int 2007, 864, Rz. 17 ff. - K/JALAIR ).

  • LG Hamburg, 16.04.2014 - 416 HKO 200/13

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Wortmarke, Berufen auf den

    Ebenso werde durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung eines umgebauten Geräts der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung der nunmehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisse ansehe (BGH GRUR 2007, 705, 707 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten ).
  • LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12

    Markenrechtsverletzung: Kaufangebot über getunte Porsche-Fahrzeuge;

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 3000/17

    Chupa Chups - Unionsmarkenrecht: Internationale Zuständigkeit bei mehreren

  • LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14

    Markenverletzung: Benutzung der Marke eines Sportwagenherstellers im Rahmen einer

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