Rechtsprechung
   BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,740
BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03 (https://dejure.org/2006,740)
BVerfG, Entscheidung vom 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03 (https://dejure.org/2006,740)
BVerfG, Entscheidung vom 21. August 2006 - 1 BvR 2047/03 (https://dejure.org/2006,740)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,740) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    "maxem.de"

    Der aus einfachem Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens (§ 12 BGB) ist angesichts dessen Bedeutung für die Bezeichnung einer Person verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn ein Pseudonym noch keine Verkehrsgeltung erlangt hat und dessen Träger nicht ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Untersagung der Nutzung einer bestimmten Internet-Domain - allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Beschränkung der Nutzung eines Namens lediglich zur technischen Adressierung nicht berührt

  • aufrecht.de

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu "maxem.de"

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bürgerlicher Name bricht Pseudonym

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH gerichtet auf die Untersagung der Benutzung einer Internetdomain wegen Namensanmaßung; Eingriff in das Namensrecht durch die Benutzung eines zusammengesetzten Domainnamens; Entstehen einer eigenen namensrechtlichen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Maxem.de

    Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • heise.de (Pressebericht, 16.09.2006)

    Domain steht bürgerlichem Namensträger zu

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Maxem.de

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Domain-Entscheidung "maxem.de" verfassungsgemäß

  • beck.de (Leitsatz)

    Verfassungsrechtlicher Schutz des Pseudonyms - "maxem.de"

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Domain-Entscheidung "maxem.de" verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Stufenverhältnis von Namensrecht und Pseudonym beim Domainnamen - Prioritätsprinzip muss nicht angewendet werden

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 21.9.2006)

    Maxem.de - Beschwerde abgelehnt

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurpc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Namensbestreitung durch Domainregistrierung: Was bedeutet das BVerfG-Urteil zu "maxem.de" für die Dogmatik zu § 12 BGB? (RA Dr. Otfried Krumpholz)

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 21.9.2006)

    Maxem.de - Beschwerde abgelehnt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 48
  • NJW 2007, 671
  • GRUR 2007, 79
  • WM 2006, 1861
  • MMR 2006, 735
  • K&R 2006, 518
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94

    Verfassungsmäßigkeit des Namensschutzes der Katholischen Kirche - "Röm.-kath.

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    a) Ein Namensgebrauch kann zu einer Zuordnungs- und Identitätsverwirrung führen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.).

    Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.), aber nicht geboten.

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    Diese wird unter dem Namen als Person identifizierbar (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des Namens kann sich auch gegen das Verlangen richten, den Namen in bestimmten Zusammenhängen nicht zu verwenden (vgl. BVerfGE 97, 391 ).Eine Maßnahme, die den Gebrauch des Zeichens einschränkt, das einer Person als Name dient, berührt jedoch nur dann den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Zeichen gerade in seiner Identität und Individualität stiftenden Funktion als Name benutzt werden soll.

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 -.

    Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil (BGHZ 155, 273 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verurteilte den Beschwerdeführer unter Klageabweisung im Übrigen dazu, es zu unterlassen, den Domain-Namen "maxem.de" zu nutzen.

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 104, 373 ; 109, 256 ).

    Diese Funktion kann auch ein Pseudonym übernehmen (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 104, 373 ; 109, 256 ).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 104, 373 ; 109, 256 ).
  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 104, 373 ; 109, 256 ).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
    Auch der von einem Menschen tatsächlich geführte Name kann verfassungsrechtlichen Schutz genießen, wenn sich mit ihm eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt haben und auch herausbilden durften (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, NJWE-FER 2001, S. 193 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2022 - 7 A 10318/22

    Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis

    38 bb) Die Nichteintragung eines gegriffenen Geburtsdatums bzw. die Erfassung des Platzhalters X oder (<) für die unbekannten Bestandteile des Geburtsdatums in den entsprechenden Feldern der Ausweisdokumente berührt den Kläger auch nicht in verfassungswidriger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sofern Angaben zum Geburtsdatum überhaupt in einer Situation wie hier ein ähnlich enger personeller Bezug wie etwa dem Namen beigemessen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2047/03 -, BVerfGK 9, 48 = juris, Rn. 14 ff. zum Schutz des Namens als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).
  • BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06

    Ringelnatz

    Auch ein Pseudonym ist grundsätzlich von dem verfassungsrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Namens umfasst (vgl. BVerfG GRUR 2007, 79 - maxem.de).
  • LG München I, 07.06.2016 - 33 O 4888/15

    Ansprüche eines US-Schauspielers wegen Namensrechtsverletzung - Chuck Norris

    Der Schutz des Namens erschöpft sich nicht im Schutz des bürgerlichen Namens: Auch der von einem Menschen tatsächlich geführte Name genießt Schutz, wenn sich mit ihm eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat; diese Funktion kann auch ein Pseudonym übernehmen (BVerfG, NJW 2007, 671, 671 - maxem.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht