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   BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02   

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BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02 (https://dejure.org/2007,735)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 226/02 (https://dejure.org/2007,735)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 (https://dejure.org/2007,735)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentanspruch hinsichtlich der Druckvorrichtung für Sammelhefter; Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents; Aufnahme von Merkmalen eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch; Kombinationsfähigkeit von Elementen eines Ausführungsbeispiels; Streitgenossenschaft ...

  • Judicialis

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4; ; PatG § 38; ; ZPO § 69

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4 § 38; ZPO § 69
    "Sammelhefter II"; Unzulässige Erweiterung eines Patentanspruchs durch Aufnahme nur eines von mehreren Ausführungsbeispielen; Rechtsfolgen des Beitritts zum Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des Klägers

  • rechtsportal.de

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4 § 38 ; ZPO § 69
    "Sammelhefter II"; Unzulässige Erweiterung eines Patentanspruchs durch Aufnahme nur eines von mehreren Ausführungsbeispielen; Rechtsfolgen des Beitritts zum Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des Klägers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sammelhefter II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Sammelhefter II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 60
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Änderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer).

    Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag).

    Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer [insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung).

  • BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02

    Koksofentür

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Das Bundespatentgericht hat zu Recht der - auch nach Erlöschen des Streitpatents zulässigen (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür) - Nichtigkeitsklage teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen.

    Der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür).

  • BGH, 30.09.1997 - X ZR 85/94

    "Schere"; Hinterlegung eines Musterexemplars

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    b) Wer dem Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des Klägers beitritt, gilt als Streitgenosse des Klägers (Abweichung vom Sen.Urt. v. 30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere).

    An der im Urteil vom 30. September 1997 (X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Damit ist der Schutzbereich erweitert, denn eine solche Teilkombination war durch das erteilte Patent nicht geschützt (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 - X ZR 172/04, WRP 2007, 1231 - Zerfallszeitmessgerät [für BGHZ vorgesehen]).
  • BGH, 26.05.1998 - X ZR 20/96

    Patentnichtigkeitsklage - Voraussetzungen Sammelmappe als Streitpatent -

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus der von der Klägerin mehrfach zitierten Annahme im Urteil des Senats vom 26. Mai 1998 (X ZR 20/96, Bausch, BGH 1994-1998, 509), dem Fachmann sei bekannt, dass ein endlos umlaufendes Element bei einem Sammelförderer nicht nur ein Ketten- oder Riemengetriebe sein könne, sondern auch eine Trommel.
  • BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88

    Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).
  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; Sen.Urt. v. 5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II).
  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Nachdem der Senat für die Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren das Erfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es genügen lässt, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner geschäftlichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (BGHZ 166, 18 - Carvedilol I), besteht kein Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegenüber dem Nichtigkeitskläger.
  • BGH, 20.06.2000 - X ZB 5/99

    Erweiterung des Gegenstandes einer Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
    Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; Sen.Urt. v. 5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II).
  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.12.1999 - X ZR 40/95

    Patentfähigkeit eines Waschmittels

  • BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72

    Zulässige Beschränkung des Patentanspruchs

  • BGH, 21.09.1993 - X ZR 50/91

    Kenntnis des Prioritätstages des Streitpatents - Bahnstück für eine flexible

  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

  • BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02

    Fußbodenbelag

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO (vgl. Sen. Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

    c) Die Streithelferin ist als streitgenössische Nebenintervenientin gemäß § 101 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Kosten wie eine Partei zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Die Klage ist nach Ablauf des Streitpatents zulässig, weil der gerichtlich aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Klägerin ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung zur Seite steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).
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