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   BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05   

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https://dejure.org/2008,465
BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05 (https://dejure.org/2008,465)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2008 - X ZR 153/05 (https://dejure.org/2008,465)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05 (https://dejure.org/2008,465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Aufgabe eines Sachverständigen im Patentverletzungsprozess im Hinblick auf die Beurteilung eines Patentanspruchs; Vorrang des Verständnisses eines Sachverständigen vom Patentanspruch bei der richterlichen Auslegung; Anforderungen an die Auslegung eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 286 D; ; PatG § 14; ; EPÜ Art. 69 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286; PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1
    "Mehrgangnabe"; Bindung der Patentgerichte an das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch

  • rechtsportal.de

    ZPO § 286 ; PatG § 14 ; EPÜ Art. 69 Abs. 1
    "Mehrgangnabe"; Bindung der Patentgerichte an das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Sachverständige im Patentverletzungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • CIPReport PDF, S. 41 (Kurzinformation)

    Mehrgangnabe

    Aufgabe des Sachverständigen im Verletzungsprozeß

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Mehrgangnabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 779
 
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Wird zitiert von ... (288)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung).

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, 108 vorgesehen]).

    Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt dem Gericht (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung).

    Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre üblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel; BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung).

    Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Partei (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung).

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Was sich hieraus als geschützter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

    Das auf dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs kann hingegen nicht durch Sachaufklärung "festgestellt" werden, sondern ist das Ergebnis richterlicher Auslegung vor dem Hintergrund des - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festgestellten technischen Sachverhalts (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

    Denn eine entsprechende Beschränkung der Auslegung wäre mit dem Grundsatz unvereinbar, dass ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 17.4.2007 - X ZR 72/05, GRUR 2007, 778 Tz. 18, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit [für BGHZ 172, 88 vorgesehen]).

  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 21/62

    Beweiskraft der Sterbeurkunde; Abgrenzung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Die primäre Aufgabe des Sachverständigen ist - im Patentverletzungsverfahren nicht anders als sonst im Zivilprozess - die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen (BGHZ 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262; BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); darüber hinaus kann dem Sachverständigen die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überlassen werden, wenn schon dafür eine dem Richter fehlende besondere Sachkunde erforderlich ist (§ 404a Abs. 5 ZPO).
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 176/99

    Kabeldurchführung II; Übernahme von Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter deshalb stets eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 - Kabeldurchführung II).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Was sich hieraus als geschützter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Die primäre Aufgabe des Sachverständigen ist - im Patentverletzungsverfahren nicht anders als sonst im Zivilprozess - die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen (BGHZ 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262; BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); darüber hinaus kann dem Sachverständigen die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überlassen werden, wenn schon dafür eine dem Richter fehlende besondere Sachkunde erforderlich ist (§ 404a Abs. 5 ZPO).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Denn eine entsprechende Beschränkung der Auslegung wäre mit dem Grundsatz unvereinbar, dass ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 17.4.2007 - X ZR 72/05, GRUR 2007, 778 Tz. 18, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit [für BGHZ 172, 88 vorgesehen]).
  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Auch eine eigene Auslegung der Patentansprüche durch das Revisionsgericht kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 - X ZR 172/04, GRUR 2007, 1059 Tz. 39 - Zerfallszeitmessgerät [für BGHZ vorgesehen]).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 198/92

    Unzulässige Ermittlung des voraussichtlichen Versteigerungserlöses eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Die primäre Aufgabe des Sachverständigen ist - im Patentverletzungsverfahren nicht anders als sonst im Zivilprozess - die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen (BGHZ 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262; BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); darüber hinaus kann dem Sachverständigen die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überlassen werden, wenn schon dafür eine dem Richter fehlende besondere Sachkunde erforderlich ist (§ 404a Abs. 5 ZPO).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
    Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, 108 vorgesehen]).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Vielmehr ist der technische Sinngehalt des Anspruchs zu ermitteln, den der Fachmann dem Anspruchswortlaut beilegt (BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2008, 779 Rn. 30 - Mehrgangnabe), wobei Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2016, 169 Rn. 16 - Luftkappensystem).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    An dieser Stelle bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen, sondern bezieht in seine Überlegungen mit ein, dass Patentanspruch 6 gerade nicht, wie die Klagepatentbeschreibung im Rahmen der Erläuterung des bevorzugten Ausführungsbeispiels, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf und das lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient (BGH, GRUR 2004, 1023 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 f. - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779, 783 - Mehrgangnabe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15, GRUR-RS 2018, 11286 m.w.N.), einen Vergleich mit einem "Signalstärken-Schwellenwert" verlangt, sondern auf einen Vergleich mit einem "Schwellenmesswert" ("treshold measurement value") abstellt.
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Insbesondere ist die Frage, ob der Prospekt in Bezug auf die nachteiligen Weisungen des Beklagten gegenüber der W.  die gesetzlichen Vorgaben des VerkProspG aF und der VerkProspV aF erfüllt, eine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, so dass dem diesbezüglichen - ungeeigneten - Beweisangebot nicht nachgegangen zu werden brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 30, 32).
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