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   EuGH, 16.07.2009 - C-5/08   

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https://dejure.org/2009,1673
EuGH, 16.07.2009 - C-5/08 (https://dejure.org/2009,1673)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-5/08 (https://dejure.org/2009,1673)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-5/08 (https://dejure.org/2009,1673)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - 'Teilweise' Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende ...

  • Telemedicus

    Urheberrechtliche Verwertung von Textbestandteilen

  • Telemedicus

    Urheberrechtliche Verwertung von Textbestandteilen

  • Europäischer Gerichtshof

    Infopaq International

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - "Teilweise" Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und ...

  • EU-Kommission PDF

    Infopaq International

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - "Teilweise" Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und ...

  • EU-Kommission

    Infopaq International

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - ‚Teilweise‘ Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • kanzlei.biz

    Die Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz von Urheberrechten; Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG; Begriff der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29; Infopaq International A/S gegen Danske Dagblades Forening

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 234 EG; Art. 2 und 5 EU-Richtlinie 2001/29
    Einheitlicher Urheberrechtsschutz für verschiedene Teile eines Gesamtwerkes

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Einheitliches Schutzniveau für alle urheberrechtlichen Werke?

  • beck-blog (Auszüge)

    Urheberrecht und Schutzfähigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Infopaq International

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - "Teilweise" Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und ...

  • twoday.net (Kurzinformation)

    EuGH absurd: Urheberrechtsschutz für elf Wörter-Auszug

  • beck.de (Kurzinformation)

    Urteil im Vorabentscheidungsverfahren um die RL 2001/29/EG

  • beck.de (Kurzinformation)

    Urteil im Vorabentscheidungsverfahren um die RL 2001/29/EG

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Leistungsschutz für Presseverlage geplant: Vom Recht bleibt nur ein Schnipsel

  • kwblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werden Werke zukünftig schneller durch das Urheberrecht geschützt?

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werden Werke zukünftig schneller durch das Urheberrecht geschützt?

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) eingereicht am 4. Januar 2008 - Infopaq International A/S / Danske Dagblades Forening

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) - Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 753 (Ls.)
  • GRUR 2009, 1041
  • GRUR Int. 2010, 35
  • EuZW 2009, 655
  • K&R 2009, 707
  • ZUM 2009, 945
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-5/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die - wie Art. 2 der Richtlinie 2001/29 - für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 23, und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 31).

    Folglich kann die österreichische Regierung nicht mit Erfolg geltend machen, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, den in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff "teilweise Vervielfältigung" zu definieren (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Begriff "öffentlich" des Art. 3 der Richtlinie Urteil SGAE, Randnr. 31).

    Unter diesen Umständen sind diese Begriffe im Hinblick auf den Wortlaut und den Zusammenhang des Art. 2 der Richtlinie 2001/29, in dem sie erwähnt werden, sowie im Licht der Ziele sowohl der gesamten Richtlinie als auch des Völkerrechts zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-5/08
    Für die Auslegung der einzelnen Voraussetzungen ist sodann daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 72, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-5/08
    Für die Auslegung der einzelnen Voraussetzungen ist sodann daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 72, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313, Randnr. 31).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-5/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die - wie Art. 2 der Richtlinie 2001/29 - für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 23, und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 55, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 26).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

    Dies gilt umso mehr, als diese Ausnahme im Licht des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, wonach sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Das Urheberrecht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG könne daher nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handele, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-393/09, Slg. 2010, I-13971 Rn. 45 = GRUR 2011, 220 - BSA/Kulturministerium; Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 97 und 155 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 Rn. 87 - Painer/Standard u.a.; Urteil vom 1. März 2012 - C-604/10, GRUR 2012, 386 Rn. 37 = WRP 2012, 695 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 65 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

    Soweit der Gerichtshof es für möglich gehalten hat, dass bereits elf aufeinander folgende Wörter eines Zeitungsartikels eine geistige Schöpfung darstellen (EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq/DDF), folgt daraus nicht, dass auch der Urheberrechtsschutz von Sprachwerken oder anderen Werkarten nicht von einer bestimmten Gestaltungshöhe abhängig gemacht werden darf.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand nach den von ihm aufgestellten Maßstäben um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt, in diesem Fall wie auch in anderen Fällen den nationalen Gerichten zugewiesen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 47 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 158 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 94 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 43 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 68 - SAS Institute/WPL).

    Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 - SAS Institute/WPL).

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 25, sowie vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, Randnr. 33).
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