Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2009 - C-529/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der 'Bösgläubigkeit' des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • markenmagazin:recht

    Lindt GOLDHASE

    Art. 51 VO (EG) Nr. 40/94
    Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke i.S. der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - [Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH]

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    EuGH zur Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de , S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Lindt - Bösgläubige Osterhasen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 28. November 2007 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vorbenutzungsrechte im Markenrecht? - Der Begriff der Bösgläubigkeit nach der Goldhase-Entscheidung des EuGH" von Prof. Dr. Volker Michael Jänich, original erschienen in: MarkenR 2009, 469 - 474.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-4893
  • GRUR 2009, 763
  • EuZW 2009, 498



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Wird zitiert von ... (43)  

  • EuG, 14.02.2012 - T-33/11  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke BIGAB -

    - diese Schlussfolgerungen würden durch das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4893), nicht in Frage gestellt, da die Absicht der Streithelferin hauptsächlich und bereits vorher die gewesen sei, ihre Markenrechte auf europäischer Ebene zu schützen, und nicht, die Klägerin an der Verwendung der Marke BIGA zu hindern; ein Indiz für diese Absicht liege in der Tatsache, dass die Streithelferin die angefochtene Marke in mehreren Ländern der Europäischen Union verwendet habe, bevor sie die Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt habe;.

    Der Gerichtshof hat einige Erläuterungen zur Auslegung des Begriffs "Bösgläubigkeit" im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gegeben (vgl. entsprechend Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 9 angeführt).

    Somit ergibt sich aus der Formulierung im Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (oben in Randnr. 9 angeführt), wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, dass die drei oben in Randnr. 19 aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können.

    Außerdem genügt der Umstand, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit langem ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware benutzt, allein noch nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit des Anmelders (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 40).

    So lässt sich nicht ausschließen, dass, wenn mehrere Hersteller auf dem Markt gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Waren verwenden, der Anmelder mit der Eintragung dieses Zeichens ein berechtigtes Ziel verfolgt (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 48).

    Zudem kann für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders der Bekanntheitsgrad berücksichtigt werden, der einem Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Gemeinschaftsmarke zukommt, da ein solcher Bekanntheitsgrad gerade das Interesse des Anmelders rechtfertigen kann, einen weiter reichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

    22 bis 34 ergibt, die Auslegungsgrundsätze, die der Gerichtshof hierzu in seinem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli entwickelt hat, zutreffend angewandt.

  • EuG, 21.03.2012 - T-227/09  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke FS -

    In seinem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4893, im Folgenden: Urteil Lindt Goldhase) gibt der Gerichtshof mehrere konkrete Hinweise dazu, wie der Begriff der Bösgläubigkeit in Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auszulegen ist.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Lindt Goldhase (oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 44) ferner darauf hingewiesen, dass die Absicht, einen Dritten an der Vermarktung einer Ware zu hindern, unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Antragstellers kennzeichnend sein kann.

    Dagegen ergibt sich aus dem Urteil Lindt Goldhase (oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 48 und 49) dass der Anmelder auch ein berechtigtes Ziel verfolgen kann, indem er sich gegen den Versuch eines Dritten schützen will, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig geworden ist und versucht, den Ruf des Zeichens des Anmelders auszunutzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Identität oder Ähnlichkeit zwischen zwei Zeichen, auf die sich das Urteil Lindt Goldhase (oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53) bezieht, anhand ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu beurteilen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass vier der sechs Erwägungen der Beschwerdekammer nicht auf einer Gesamtbeurteilung der relevanten Faktoren beruhen, wie sie im Urteil Lindt Goldhase (oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53) gefordert wird, und nicht durch den Akteninhalt untermauert werden oder auf unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen gestützt sind.

  • EuGH, 03.06.2010 - C-569/08  

    Internet - Domäne oberster Stufe'. eu' - Verordnung (EG) Nr. 874/2004 -

    Dabei ist Bösgläubigkeit unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren umfassend zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    Insoweit ist erstens als ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss, die Absicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Randnrn. 41 und 42).

    Zweitens kann für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, auch die Gestaltung der in Frage stehenden Marke relevant sein (vgl. entsprechend Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Randnr. 50).

mehr
  • BGH, 27.10.2011 - I ZB 23/11  

    Simca

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 13 = WRP 2009, 820 Ivadal I; Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 LIMES LOGISTIK; zu § 4 Nr. 10 UWG: BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 C 529/07, Slg. 2009, I 4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 53 Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann sich daraus ergeben, dass der Anmelder ein Zeichen ohne eigene Benutzungsabsicht als Marke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 43 Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09  

    LIMES LOGISTIK

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH GRUR 2009, 780 Tz. 13 - Ivadal; zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F.: BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000; zu § 4 Nr. 10 UWG: BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; vgl. auch zu Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV: EuGH, Urt. v. 11.6.2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 Tz. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 12/10  

    Markenrecht - Unbegründete Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren

    Es hat von einer Vorlage vielmehr abgesehen, weil der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009-I, 4893 = GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV bereits Stellung genommen hat.

    Der Gerichtshof hat die ihm vorgelegten Fragen weder bejaht noch verneint, sondern unter Hinweis darauf, dass er nur mit der Fallgestaltung der ihm vorgelegten Rechtssache befasst und die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV umfassend zu beurteilen sei, geantwortet, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig sei, gehalten sei, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen seien und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorlägen, insbesondere die in den Vorlagefragen angeführten Faktoren (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 36 f., 53).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 13/10  

    Markenrecht - Unbegründete Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren

    Es hat von einer Vorlage vielmehr abgesehen, weil der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009-I, 4893 = GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV bereits Stellung genommen hat.

    Der Gerichtshof hat die ihm vorgelegten Fragen weder bejaht noch verneint, sondern unter Hinweis darauf, dass er nur mit der Fallgestaltung der ihm vorgelegten Rechtssache befasst und die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV umfassend zu beurteilen sei, geantwortet, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig sei, gehalten sei, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen seien und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorlägen, insbesondere die in den Vorlagefragen angeführten Faktoren (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 36 f., 53).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 14/10  

    Markenrecht - Unbegründete Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren

    Es hat von einer Vorlage vielmehr abgesehen, weil der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009-I, 4893 = GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV bereits Stellung genommen hat.

    Der Gerichtshof hat die ihm vorgelegten Fragen weder bejaht noch verneint, sondern unter Hinweis darauf, dass er nur mit der Fallgestaltung der ihm vorgelegten Rechtssache befasst und die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV umfassend zu beurteilen sei, geantwortet, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig sei, gehalten sei, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen seien und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorlägen, insbesondere die in den Vorlagefragen angeführten Faktoren (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 36 f., 53).

  • BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09  
    Bei der Frage der Bösgläubigkeit kommt es aber auf die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles an (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 53 -Lindt Goldhase), wobei insbesondere auch die Absichten des Markeninhabers in Bezug auf die Nutzung der jeweiligen Marke eine Rolle spielen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 43, 44 -Lindt Goldhase).

    Da sich im übrigen auch der EuGH insbesondere in der Entscheidung GRUR 2009, 763 -Lindt Goldhase eingehend zu der Frage der markenrechtlichen Bösgläubigkeit geäußert hat, ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch keine Rechtsfrage offen, die Gegenstand einer Vorlage an den EuGH sein könnte.

  • BPatG, 25.02.2010 - 25 W (pat) 33/09  

    Goldhase in neutraler Aufmachung

    Die Entscheidung des EuGH vom 11. Juni 2009 in dem Vorabentscheidungsersuchen C-529/07 (GRUR 2009, 763) stütze die Annahme, dass die Markeninhaberin bei der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke bösgläubig gehandelt habe, da die entsprechenden Kriterien dieser Entscheidung seitens der Markeninhaberin erfüllt seien.

    Da es kein markenrechtliches Vorbenutzungsrecht gebe, die Markeninhaberin ihre Wettbewerber nicht in unlauterer Weise behindere, sondern eigene legitime Interessen wahrnehme und hinsichtlich der Marke von einem hohen Grad an rechtlichem Schutz auszugehen sei, dem kein schützenswerter Besitzstand auf Seiten der Wettbewerber gegenüberstehe, könne insbesondere auch nach der EuGH-Entscheidung vom 11. Juni 2009 (GRUR 2009, 763) nicht von Bösgläubigkeit auf Seiten der Markeninhaberin ausgegangen werden.

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10  

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie

  • EuG, 17.12.2010 - T-395/08  

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form

  • BPatG, 05.09.2011 - 27 W (pat) 72/10  
  • BPatG, 22.12.2009 - 25 W (pat) 224/03  

    Eine Marke, die mit dem Ziel der Blockade bzw. Lizenzierung an Dritte eingetragen

  • BPatG, 25.02.2010 - 25 W (pat) 32/09  
  • BPatG, 22.12.2009 - 25 W (pat) 225/03  
  • BPatG, 31.05.2011 - 27 W (pat) 72/10  
  • BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10  
  • BPatG, 14.11.2012 - 26 W (pat) 64/08  
  • EuG, 17.12.2010 - T-336/08  

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09  

    Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

  • EuG, 24.03.2011 - T-419/09  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke AK 47 -

  • BPatG, 28.10.2010 - 26 W (pat) 29/06  
  • BPatG, 28.10.2010 - 26 W (pat) 26/06  
  • BPatG, 29.10.2010 - 26 W (pat) 27/06  

    Die Marke “POST” bleibt auf Grund von Verkehrsdurchsetzung geschützt

  • BPatG, 15.04.2010 - 29 W (pat) 84/10  
  • BPatG, 15.04.2010 - 29 W (pat) 85/10  
  • EuG, 01.02.2012 - T-291/09  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Pollo

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2011 - C-190/10  

    Gemeinschaftsmarke - Modalitäten für die Einreichung - Art. 27 der Verordnung

  • LG Düsseldorf, 08.08.2012 - 2a O 122/12  

    E-Zigaretten und Markenrecht: Egot gegen eGoT // Markeneintragung bei

  • BPatG, 08.12.2010 - 26 W (pat) 63/07  

    Sachsendampf - Löschung einer bösgläubigen Markenanmeldung

  • BPatG, 24.04.2012 - 33 W (pat) 122/09  

    Soulhelp - Vermutung eines generellen Benutzungswillens bei weit gefassten

  • LG Düsseldorf, 08.08.2012 - 2a O 121/12  

    Egot als Marke für E-Zigaretten - Keine bösgläubige Markenanmeldung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08  

    Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung (EG) Nr. 874/2004 - Art. 21 -

  • BPatG, 30.12.2009 - 25 W (pat) 76/05  
  • BPatG, 08.07.2011 - 29 W (pat) 30/10  
  • BPatG, 20.07.2011 - 29 W (pat) 95/10  
  • BPatG, 26.09.2011 - 29 W (pat) 169/10  
  • BPatG, 17.04.2012 - 26 W (pat) 3/10  
  • BPatG, 03.08.2011 - 28 W (pat) 40/10  
  • BPatG, 16.05.2012 - 29 W (pat) 89/10  
  • BPatG, 30.05.2012 - 29 W (pat) 14/10  
  • BPatG, 30.05.2012 - 29 W (pat) 15/10  
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