Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06   

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Augsburger Puppenkiste

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Da rappelt's im Karton... - Zwischen der Marke "Augsburger Puppenkiste" und der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" besteht keine Verwechslungsgefahr. Es ist nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

  • markenmagazin:recht

    Augsburger Puppenkiste

    §§ 14, 15, 25, 26 MarkenG; § 551 ZPO

mehr
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verletzungshandlung durch Verwendung eines Zeichenbestandteils?

  • it-recht-kanzlei
  • NWB SteuerXpert START
  • kanzlei.biz

    Augsburger Puppenkiste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichartigkeit der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens (hier: Leipziger Puppenkiste) mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste); Anforderungen an eine Zeichenähnlichkeit zweier Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste); Bestandteil "Puppenkiste" in dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Augsburger Puppenkiste gegen Leipziger Puppenkiste

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Puppenkisten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Augsburger Puppenkiste" und "Leipziger Pupenkiste"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen der "Augsburger Puppenkiste" und der "Leipziger Puppenkiste"

  • pfitzer-law.de (Kurzinformation)

    Woher kommt die Puppenkiste?

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de , S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrechtliches Zusammentreffen zweier Kombinationszeichen (Prof. Dr. Paul Schrader; GB 3/2009, 196-201)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2009, 1061
  • GRUR 2009, 772
  • MIR 2009, Dok. 144
  • DB 2009, 2320



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (86)  

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08  

    Peek & Cloppenburg II

    Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 39 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 7 = WRP 2010, 1046 - MIXI).

    Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine Benutzungshandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Abweichungen der Marken 1 bis 9 lassen den kennzeichenden Charakter der Marke "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" nur dann unberührt, wenn der Verkehr die abweichend benutzten Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in den benutzten Formen noch dieselbe Marke sieht (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 39 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2010, 729 Rn. 17 - MIXI).

    Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zusammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft verfügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusammengesetzten Zeichens ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 45 - Augsburger Puppenkiste, mwN).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 135/10  

    ZAPPA

    Das ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. zu § 26 Abs. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 18. März 2008 I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 39 = WRP 2009, 971 Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 19. November 2009 I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 17 = WRP 2010, 1046 MIXI).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Marke und der weitere Wortbestandteil zu einem neuen Gesamtbegriff verbinden und dadurch der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 I ZB 37/96, GRUR 1999, 94, 95 = WRP 1998, 1081 Holtkamp; BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 45 Augsburger Puppenkiste; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rn. 130; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 26 Rn. 176 ff.).

  • OLG Köln, 08.04.2011 - 6 U 179/10  
    Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. nur BGH GRUR 2009, 772 Tz. 51 - Augsburger Puppenkiste).

    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 33 - Il Ponte Financiaria; BGH GRUR 2009, 772 Tz. 51 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2008, 1002 Tz. 23- Schuhpark).

    Diese Gesamtbetrachtung schließt es allerdings nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile des Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2010, 729 Tz. 31 - MIXI; BGH GRUR 2009, 772 Tz. 57 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2006, 60 Tz. 19 - coccodrillo).

    Eine solche kommt zwar in Betracht, wenn dem Bestandteil "Culinaria" keine prägende, aber doch eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und dadurch aufgrund der Identität mit der klägerischen Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren aus wirtschaftlich oder vertraglich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 729 Tz. 31 - MIXI; BGH GRUR 2009, 772 Tz. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2009, 772 Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht