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   BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05   

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https://dejure.org/2009,1897
BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05 (https://dejure.org/2009,1897)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2009 - Xa ZR 140/05 (https://dejure.org/2009,1897)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05 (https://dejure.org/2009,1897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsverfahren gegen ein eingetragenes Patent bzgl. einer höhenverstellbaren Stütze für Schalungen im Bauwesen wegen mangelnder Patentfähigkeit; Bedeutung von Zweckangaben in einem Sachanspruch im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 14
    Nichtigkeitsverfahren gegen ein eingetragenes Patent bzgl. einer höhenverstellbaren Stütze für Schalungen im Bauwesen wegen mangelnder Patentfähigkeit; Bedeutung von Zweckangaben in einem Sachanspruch im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 837
  • GRUR Int. 2009, 1038
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Denn Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Denn Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Denn Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Denn unabhängig davon, ob der Gegenstand eines Patents für die Beurteilung seiner Patentfähigkeit oder zur Prüfung, ob das betreffende Patent verletzt wird, ermittelt wird, sind nach gefestigter Rechtsprechung stets gleiche Maßstäbe anzulegen (s. nur BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I, BGH, Urt. v. 7.11.2000, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher).
  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Denn unabhängig davon, ob der Gegenstand eines Patents für die Beurteilung seiner Patentfähigkeit oder zur Prüfung, ob das betreffende Patent verletzt wird, ermittelt wird, sind nach gefestigter Rechtsprechung stets gleiche Maßstäbe anzulegen (s. nur BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I, BGH, Urt. v. 7.11.2000, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 56/05

    Airbag-Auslösesteuerung

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
    Es ist indessen, wie ausgeführt, nicht erkennbar, inwiefern sie sich ihm - was allein entscheidend ist (vgl. Sen. Urt. v. 30.4. 2009 - Xa ZR 56/05 Tz. 37 - Airbag-Auslösesteuerung, zur Veröffentlichung bestimmt) - hätte stellen sollen.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).

    Eine Zweckangabe hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II).

    Unter solchen Umständen sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

    Mittelbar hat sie regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (BGH, Urteil vom 7. November 1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urteil vom 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Rn .15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze), wie es Merkmal 1.1.1 auch mit den Worten "ist ... ausgelegt" zum Ausdruck bringt.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 29/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein WC-Sitzgelenk mit einer

    Soweit es in Merkmal (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung WC-Sitzgelenk " zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik " heißt, handelt es sich bei der letzteren Angabe um eine Zweckangabe, aus der folgt, dass dasWC-Sitzgelenk räumlich-körperlich so ausgestaltet ist, dass mit ihm eineWC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik, d. h. an einem keramischen WC-Grundkörper, befestigt werden kann (zur Bedeutung von Zweck- oder Funktionsangaben: BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
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