Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • webshoprecht.de

    Verstoß gegen die Medikamentenpreisbindung durch Koppelung von Vorteilsgewährung an Arzneimittelkauf (Unser Dankeschön für Sie)

  • IWW
  • it-recht-kanzlei
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen gekoppelt mit dem Erwerb eines Arzneimittels; Werbegabe im Wert von fünf Euro als geringwertige Kleinigkeit i.S. des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens ( HWG ); Anwendbarkeit und Inhalte bestimmter Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln ( AMG ) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) neben dem § 7 HWG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht - Bonussystem der Apotheken kann wettbewerbswidrig sein

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH entscheidet über Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

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  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO
    Bonussysteme der Apotheken können wettbewerbswidrig sein

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Euro ja - Taler nein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rabatt in der Apotheke

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Minirabatte durch Apotheken zulässig

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO
    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE - Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    BGH beschränkt Zugabemöglichkeiten für Apotheker

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH entscheidet über Apotheken-Bonussysteme

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH erlaubt Apotheken Bonuspunkte von geringem Wert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rabatte und Zugaben durch Apotheken verboten

  • lampmann-behn.de (Kurzinformation)

    Rabatte und Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sind verboten

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Apothekenrecht - BGH hält geringe Apothekenrabatte für verschreibungspflichtige Medikamente für zulässig

  • pfitzer-law.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Prämien- und Rabattaktionen in Apotheken

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Apotheken-Rabatte von mehr als einem Euro für preisgebundene Arzneimittel sind unzulässig

  • nh24.de (Pressebericht, 09.09.2010)

    BGH erlaubt Apotheken Bonussystem

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kopplung des Erwerbs eines rezeptpflichtigen Arzeimittels mit einem 5-Euro-Gutschein verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ftd.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisbindung statt Kundenbindung

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Apotheken-Bonussysteme: Arzneimittelpreisbindung statt Kundenbindung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 193/07 (Einkaufsgutscheine bei Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente)" von Prof. Dr. Stefan Leible, original erschienen in: GRUR 2010, 1138 - 1140.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 3721
  • GRUR 2010, 1136
  • MMR 2011, 239



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Wird zitiert von ... (20)  

  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11  

    Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch die

    Zu Unrecht entnehme das Landgericht der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (BGH NJW 2010, 3721 = GRUR 2010, 1136), der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bei Barrabatten nicht greife.

    Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie ).

    Dabei sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Sätze 2, 3 AMG (i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 4; 3 Arzneimittelpreisverordnung) neben § 7 HWG anwendbar (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 21 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ).

    Ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts der Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entscheidend, ob der Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels aus Sicht des Kunden wirtschaftlich günstiger erscheint (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ), nicht hingegen, welche Motivation der Beklagte hat, so kommt es nicht darauf an, ob die Gewährung eines Barrabatts in Form eines Skontos, das objektiv zu einem Preiswettbewerb durch die Hintertür führt, subjektiv allein durch die Beabsichtigung eines solchen Preiswettbewerbs oder (ganz oder teilweise) durch andere Ziele, vorliegend die Vermeidung von Zahlungsausfällen (bei Privatrezepten) oder der vom Apotheker nach § 43 b Abs. 2 Satz 4 SGB V verlangten gesonderten schriftlichen Aufforderung zur Begleichung der Zuzahlung nach § 61 SGB V und des damit verbundenen Aufwands motiviert ist.

    Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).

    Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch (etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 20 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ) - was bei der Skontierung der Rezeptgebühren (Zuzahlung) gesetzlich Versicherter relevant ist -, dass bei gesetzlich Versicherten kein Kaufvertrag zwischen diesen und der Apotheke zustande kommt, denn es genügt, dass Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen (nämlich 15 - 30 Cent, je nachdem, wie hoch die Zuzahlung ist, welche gem. § 61 SGB V mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR beträgt).

    Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen lediglich erwogene, nicht aber definitiv bejahte Konstellation berufen, wonach ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein "allenfalls" dann keinen der Arzneimittelpreisbindung widersprechenden Vorteil darstellt, wenn der Einlösung des Gutscheins wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen musste (siehe etwa Tz. 18 des Urteils " UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136):.

    Wenn der Beklagte demgegenüber meint, an die Rechtfertigung des in der Preisbindung liegenden Eingriffs in die Berufsausübung seien "höchste Anforderungen" zu stellen, weil die freie Preisgestaltung eine der Grundvoraussetzungen der funktionierenden sozialen Marktwirtschaft sei, ist der damit angelegte Maßstab nach dem zu (1) Gesagten schon im Ansatz verfehlt, denn es genügt danach die - verhältnismäßige - Verfolgung vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohl, und der Schutzzweck der Regelung, nämlich insbesondere die Sicherung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonders abstellt, siehe etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 16), stellt ohne Weiteres eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar.

    Die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 2 Sätze 2 u. 3, Abs. 3 Satz 1 AMG; §§ 1 Abs. 1 u. 4; 3 Arzneimittelpreisverordnung stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 22 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE - mit zahlr. weiteren Nachw.).

    Soweit der Beklagte darauf abhebt, das Landgericht habe zu Unrecht der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (BGH GRUR 2010, 1136) entnommen, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bei Barrabatten nicht greift, vermag dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen:.

    Zu Unrecht meint der Beklagte weiter, die Gewährung von Skonti sei als Zuwendung jedenfalls von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG gedeckt mit der Folge, dass nach dem vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 09.09.2010 (etwa in Tz. 24 der Entscheidung " UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136) entwickelten Grundsatz, wonach bei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 zulässigen Zuwendungen oder Werbegaben anzunehmen ist, dass der Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise i. S. v. § 3 UWG zu beeinträchtigen, und die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund dessen ausscheidet.

    Diese Notwendigkeit besteht aber gerade nicht, soweit es um Barrabatte i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) HWG geht, denn derartige Rabatte sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 HWG generell unzulässig, soweit sie entgegen den Vorschriften des Arzneimittelpreisrechts gewährt werden (so der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 09.09.2010, etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 24 - Unser Dankeschön für Sie ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2012 - LBG-H A 10353/12  

    Verletzung von Berufspflichten

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010, Az. I ZR 193/07 ["Unser Dankeschön für Sie"], I ZR 37/08 ["Unser Extra zur Begrüßung"], I ZR 98/08 ["Bonuspunkte"], I ZR 125/08 ["Bonussystem"] und I ZR 26/09 ["Bonus-Taler"], sämtlich zitiert nach juris; OVG Nds, Beschlüsse vom 8. Juli 2011, a.a.O. Az. 13 ME 95/11, a.a.O., und 13 ME 111/11; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2011, Az. 13 B 1136/11, juris; Berufsgericht beim LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. Februar 2012, Az. BG-Ap 8/11, Berufsgericht beim LG München, Urteil vom 29. März 2012, Az. BG-Ap 6/11).

    Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft, wie vom Kammermitglied gesehen, würde demgegenüber das einheitlich zu wertende Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Einkaufsgutscheins künstlich aufspalten (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010, a.a.O.; OVG Nds, Beschlüsse vom 8. Juli 2011, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2011, a.a.O.; Berufsgericht beim LG München, Urteil vom 29. März 2012; a.a.O.) und zudem die Preisbindung bewusst unterlaufen (so auch Berufsgericht beim LG München, Urteil vom 29. März 2012; a.a.O.).

    Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010, Az. I ZR 193/07 ["Unser Dankeschön für Sie"], a.a.O.).

    Abweichendes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn einer Einlösung des Gutscheins wesentliche Hindernisse entgegenstünden oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebunden Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt würden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010, a.a.O.).

    Während der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung vor allem darin besteht, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen, sind die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010, Az. I ZR 193/07 ["Unser Dankeschön für Sie"], a.a.O.).

    Da es sich bei den vom Kammermitglied verschenkten Einkaufsgutscheinen um einen einheitlich zu bewertenden Vorgang (BGH, Urteil vom 9. September 2010, a.a.O.) und nicht um zwei getrennte Geschäftsvorgänge handelt, sind sie zumindest "sonstigen Preisnachlässen" im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BO vergleichbar.

  • OLG Celle, 15.10.2012 - 13 U 60/12  

    Verstoß des Apothekers gegen die Arzneimittelpreisbindung durch Beteiligung an

    aa) Die in diesem Rahmen relevanten Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln und stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, juris Rn. 19; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, juris Rn. 22; Köhler in ders./Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG Rn. 11.138).

    Das ist bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV allerdings dann nicht der Fall, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG bestehenden Grenzen eingehalten sind, unabhängig davon, ob die Werbung produktbezogen - dann findet § 7 HWG Anwendung - oder unternehmensbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, a. a. O. Rn. 24).

    Bei einem Rabatt - wie hier - kommt es auf die Geringfügigkeit nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, a. a. O. Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2011 - 2 U 21/11, juris Rn. 86; OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 6 U 2657/09, juris Rn. 102 bis 104).

    Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 EUR die Wertgrenze (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, juris Rn. 25).

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  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 94/11  

    Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe

    Dieser scheitere auch nicht an einer etwaigen Nichtüberschreitung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) zu berücksichtigenden wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle.

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 95/11  

    Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe

    Dieser scheitere auch nicht an einer etwaigen Nichtüberschreitung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) zu berücksichtigenden wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle.

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

  • VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10  

    Arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung

    Ein derartiger Verstoß liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der AMPreisV zu berechnenden Preis an seine Kunden abgibt, sondern auch dann, wenn er für das betreffende Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzt, seinen Kunden beim Erwerb des Arzneimittels zugleich jedoch Vorteile gewährt, die den Erwerb des Arzneimittels für diese wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, U. v. 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris = GRUR 2010, 1133; U. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 -, juris = NJW 2010, 3721, jew. m.w.N.; Nds. OVG, B. v. 20.06.2008, aaO).

    Vielmehr hat der BGH in seinen Urteilen vom 09.09.2010 (vgl. Rn. 13 u. 17 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 15 u. 19 im Verfahren I ZR 193/07) die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile im oben umschriebenen Sinne unmissverständlich als Verstoß gegen die im AMG und in der AMPreisV enthaltenen Preisbindungsvorschriften qualifiziert und dies mit dem mit dieser Preisbindung verfolgten Gesetzeszweck, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, begründet (vgl. insoweit Rn. 14 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 16 im Verfahren I ZR 193/07).

    Die nachfolgenden Ausführungen (Rn. 20 ff. im Verfahren I ZR 98/08 bzw. Rn. 23 ff. im Verfahren I ZR 193/07) betreffen dagegen ausschließlich die Frage, inwieweit die Gewährung derartiger Vorteile i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich relevant ist, was der BGH sodann im Einzelnen anhand der Maßstäbe des § 7 Abs. 1 HWG untersucht und insoweit eine bestimmte (wettbewerbsrechtliche) "Spürbarkeitsschwelle" für erforderlich gehalten hat.

    Diese Frage ist jedoch streng zu unterscheiden von der (im vorliegenden Fall zu bejahenden) Frage, ob eine bestimmte Werbe- bzw. Marketingaktion einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Preisbindungsvorschriften darstellt; dies hat auch der BGH in den genannten Entscheidungen (Rn. 18 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 21 im Verfahren I ZR 193/07) unter Hinweis darauf, dass die Regelungen des Arzneimittelpreisrechts und des - in erster Linie dem Verbraucherschutz dienenden - Heilmittelwerberechts unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen, ausdrücklich klargestellt (ebenso Nds. OVG, B. v. 20.06.2008, aaO; Wesser, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris; Mand, Rabatte und Zugaben durch Apotheken, NJW 2010, 3681 ).

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2012 - 13 ME 142/12  

    Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10).

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11  

    Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

    Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).

  • OLG München, 28.10.2010 - 6 U 2657/09  

    Wettbewerbsverstöße bei der Abgabe von - verschreibungspflichtigen -

    Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2010 - I ZR 193/07 - Unser Dankeschön für Sie, Tz. 12 f).

    a) Die zitierten Regelungen des Arzneimittelpreisrechts sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 9.9.2010 - I ZR 193/07 - Unser Dankeschön für Sie, Tz. 13; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.138).

    c) Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen sowie die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen (vgl. für die Ausgabe eines Gutscheins über 5 Euro für jedes eingelöste Rezept BGH, Urt. v. 9.9.2010 - I ZR 193/07 - Unser Dankeschön für Sie, Tz. 23; für die Gewährung eines Bonus von 3 % auf den Warenwert BGH, Vorlagebeschluss vom 9.9.2010 - Az. I ZR 72/08 - Sparen Sie beim Medikamentenkauf, Tz. 7).

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09  

    BIO TABAK

    Damit bleibt die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG in diesem Bereich zulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 20 = WRP 2010, 1393 - Photodynamische Therapie, mwN; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 13 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - 1 M 95/11  

    Vergabe eines Warengutscheins (Bonus) in Höhe von drei Euro je Rezept als Verstoß

  • VG Braunschweig, 23.05.2012 - 5 A 34/11  

    Gesundheit; Hygiene; Lebens- und ArzneimittelZur Ausgabe von Apotheken-Werbegaben

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10  

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • OLG Bamberg, 20.06.2012 - 3 U 236/11  

    Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl in AGB einer

  • OLG Frankfurt, 04.09.2012 - 11 U 25/12  

    Buchpreisbindung: Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Ausgaben von Gutscheinen

  • OLG Stuttgart, 11.11.2010 - 2 U 31/10  

    Buchpreisbindung: Verstoß gegen die Preisbindung bei Einlösung eines

  • OLG Frankfurt, 17.07.2012 - 11 U 20/12  

    Buchpreisbindung: Unzulässigkeit einer Gutscheinaktion, auch wenn Gutscheinbetrag

  • OLG Frankfurt, 26.04.2011 - 6 U 44/11  

    Wettbewerbsverstoß: Fieberthermometer als Werbegabe

  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2011 - 3 O 9/11  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2011 - 13 B 1136/11  
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