Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2010 - C-398/08 P   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 - Wortmarke Vorsprung durch Technik - Marken, die aus Werbeslogans bestehen - Unterscheidungskraft - Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen - Maßgebende Verkehrskreise - Umfassende Beurteilung und Begründung - Neue Unterlagen

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Vorsprung durch Technik - Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit und Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen oder Angaben, die (auch) als Werbeslogans, Qualitätshinweise und Aufforderungen zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.

  • markenmagazin:recht

    "Vorsprung durch Technik”

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  • Europäischer Gerichtshof

    Audi / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 - Wortmarke Vorsprung durch Technik - Marken, die aus Werbeslogans bestehen - Unterscheidungskraft - Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen - Maßgebende Verkehrskreise - Umfassende Beurteilung und Begründung - Neue Unterlagen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Vorsprung durch Technik - Zur Eintragungsfähigkeit von "slogans"

  • die-abmahnung.info

    Audi gewinnt Verfahren vor EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" ist originell und prägnant

  • kanzlei.biz

    "Vorsprung durch Technik" jetzt auch auf Schuhen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 - Wortmarke Vorsprung durch Technik - Marken, die aus Werbeslogans bestehen - Unterscheidungskraft - Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen - Maßgebende Verkehrskreise - Umfassende Beurteilung und Begründung - Neue Unterlagen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbeslogan als Marke eintragungsfähig ("Vorsprung durch Technik")

  • forum-institut.de (Kurzinformation)

    "Vorsprung durch Technik": Sieg für Audi vor dem Europäischen Gerichtshof

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Audi kann den Werbeslogan "Vorsprung durch Technik" als Marke eintragen lassen

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  • lampmann-behn.de (Kurzinformation)

    Nichts reimt sich auf Uschi - Ring frei für die zweite Runde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbeslogan "Vorsprung durch Technik" ist eintragungsfähig

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-mww.de (Kurzanmerkung)

    Werbeslogan "Vorsprung durch Technik" als Marke eintragungsfähig

  • gewrs.de , S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Werbeslogan "Vorsprung durch Technik" ist unterscheidungskräftig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Audi AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 09. Juli 2008 in der Rechtssache T-70/06, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle), eingelegt am 16. September 2008

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2010, I-535
  • GRUR 2010, 228
  • MIR 2010, Dok. 020



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Wird zitiert von ... (214)  

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1

    22 bis 31 des angefochtenen Urteils auf die einschlägige Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke hingewiesen, darunter insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, Slg. 2010, I-535), zur Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Werbeslogan bestehen.

    Mit diesem Vorgehen habe das Gericht die vom Gerichtshof in seinem Urteil Audi/HABM genannten Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans verkannt.

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 42, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und Audi/HABM, Randnr. 33).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, Eurohypo/HABM, Randnr. 67, und Audi/HABM, Randnr. 34).

    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 41, und Audi/HABM, Randnr. 35).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 32, und Audi/HABM, Randnr. 36).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 36, HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 34, und Audi/HABM, Randnr. 37).

    23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnrn. 35 und 36, sowie Audi/HABM, Randnr. 38).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" sei und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweise (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnrn. 31 und 32, sowie Audi/HABM, Randnr. 39).

    Außerdem war der Gerichtshof der Auffassung, dass zwar eine Marke nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, aber dennoch die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Urteil Audi/HABM, Randnr. 44).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil Audi/HABM, Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt Wortzeichen mit einem anpreisenden Sinn als Slogans bezeichnet (vgl. hierzu insbesondere Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, insbesondere Randnrn. 39 und 40, HABM/Erpo Möbelwerk, Randnrn. 35, 36, 41 und 44, sowie Audi/HABM, Randnrn. 56, 58 und 59).

    So habe der Fall im Urteil Audi/HABM gelegen, in dem es um einen - im Gegensatz zum hier streitigen Slogan - bekannten Slogan gegangen sei.

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09  

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Tz. 66 - Eurohypo; Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08 P, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik], m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Tz. 9 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard, m.w.N.).

    a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden - beispielsweise als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, ohne dass sie für diese beschreibend sind -, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung zu versagen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2001 - C-517/99 P, Slg. 2001, I-6959 = GRUR 2001, 1148 Tz. 40 - Merz & Krell [Bravo], zu Art. 3 Abs. 1 lit. d MarkenRL; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C 64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 41 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 35 - Audi [Vorsprung durch Technik], beide zu Art. 7 Abs. 1 lit. d GMV).

    Die Schwierigkeiten, die bei solchen Zeichenkategorien möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft verbunden sind, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien für deren Feststellung aufzustellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 36 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; GRUR 2010, 228 Tz. 38 - Audi [Vorsprung durch Technik]).

    Wenn die Verkehrskreise das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird (vgl. für einen Werbeslogan EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]).

    Aus diesem Grund kommt es für die Eintragung auch nicht darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegenüber den Verwendungen überwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen solchen Herkunftshinweis erblickt (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12  
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg. 2010, I-535, Randnr. 33), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 18, und vom 13. Juni 2007, 1VG Immobilien/HABM [I], T-441/05, Slg. 2007, II-1937, Randnr. 39).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 33, Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 67, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 34).

    Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 41, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 36).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass zwar die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, aber dass im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht notwendig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 36, HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 34, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 37).

    Der Gerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtsprechung auch für Wortmarken in Form von Werbeslogans maßgeblich ist (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 35, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 38).

    13 und 14 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 36, und Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 38).

    Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 44 und 45).

    Der Gerichtshof war daher der Auffassung, dass es für die Schlussfolgerung, dass eine angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werde, nicht genügt, sich auf die Hervorhebung der Tatsache zu beschränken, dass diese Marke aus einem Werbeslogan bestehe und als solcher verstanden werde (Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 46).

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