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   BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09   

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https://dejure.org/2010,903
BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09 (https://dejure.org/2010,903)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - I ZR 137/09 (https://dejure.org/2010,903)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - I ZR 137/09 (https://dejure.org/2010,903)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

    UWG § 4 Nr. 11; VTabakG § 21a

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Das Berufungsgericht hat der Klage aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG stattgegeben und dazu ausgeführt:
    Werbeverbot für Tabakwaren gilt auch für Imagewerbung eines Unternehmens ohne direkte Anpreisung der Tabakwaren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 11 UWG, § 21a LMG vom 21.12.2006, Art 2 Buchst b EGRL 33/2003
    Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse durch indirekte Absatzförderung - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • webshoprecht.de

    Verstoß gegen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse durch indirekte Absatzförderung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Das Werbungsverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse gilt auch für Darstellungen eines Zigarettenherstellers als verantwortungsbewusstes Unternehmen unter Bezugnahme auf seine Produkte

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • kanzlei.biz

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • Betriebs-Berater

    Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • online-und-recht.de

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse durch indirekte Absatzförderung - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse durch indirekte Absatzförderung - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Werbungsverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse auch für Darstellungen eines Zigarettenherstellers als verantwortungsbewusstes Unternehmen unter Bezugnahme auf seine Produkte

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse durch indirekte Absatzförderung - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbot für Tabakwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch Imagewerbung ist der Tabakindustrie nach dem Tabakwerbeverbot untersagt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für Imagewerbung von Zigarettenherstellern ohne direkten Produktebzug

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tabakwerbeverbot auch für Imagewerbung

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung - "Unser wichtigstes Cigarettenpapier"

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umgehung eines Werbeverbots durch "Imagewerbung"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" - Das Verbot, für Tabak zu werben, gilt auch für Imagewerbung der Zigarettenindustrie

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse - Unser wichtigstes Cigarettenpapier

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Auch Imagewerbung für Tabakindustrie tabu

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    BGH untersagt in zwei Urteilen Tabakwerbung - Richter sehen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetz

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsschutz: Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung mit Problembewusstsein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1130
  • MDR 2011, 872
  • GRUR 2011, 16
  • GRUR 2011, 631
  • BB 2011, 1282
  • afp 2011, 256
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
    Danach erfasst der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-380/03, Slg. 2006, I-11573 Rn. 84-86 = EuZW 2007, 46).

    Wie sich aus Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ergibt, kann die Freiheit der Meinungsäußerung aber bestimmten, durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta legitimen Zielen entsprechen, durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. EuGH, EuZW 2007, 46 Rn. 154 zu Art. 10 EMRK).

    Danach sind von dem Verbot diejenigen Veröffentlichungen ausgenommen, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit richten (EuGH, EuZW 2007, 46 Rn. 84, 86).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
    Es handelt sich um einen Einzelfall, in dem die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen zum Gemeinschaftsrecht durch die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff. = NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 189/07

    Golly Telly

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
    Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG beschränkt sich nicht auf solche Marktverhaltensregelungen, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen, indem sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly).
  • OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08

    Tabakwerbeverbot: "Unser wichtigstes Cigarettenpapier"

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 253) hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,.
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09
    a) Die Vorschrift des § 21a Abs. 3 VTabakG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 11.136; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 141; zu § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09 Rn. 34 - Bio Tabak).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16

    Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 21a Abs. 3 VTabakG eine Marktverhaltensregelung ist (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 10 = WRP 2011, 870 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Dieser Begriff der Werbung erfasst ausdrücklich auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördert (BGH, GRUR 2011, 631 Rn. 17 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

    Daraus ergibt sich, dass die Freiheit der Meinungsäußerung bestimmten, durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Art. 52 Abs. 1 GRCh legitimen Zielen entsprechen, durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 137/09 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier, GRUR 2016, 631, 633; v. Coelln , in: Stern/Sachs, GRCh, 2016, Art. 11 Rn. 54).
  • OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15

    Tabakwerbung auf Tabakunternehmenswebseite

    Soweit das Landgericht die Webseite der Beklagten mit einer Anzeige gleichsetze und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" (GRUR 2011, 631) verweise, habe es nicht zwischen der im dortigen Fall geschalteten Anzeige in einer Parteizeitung - durch die sich die dortige Beklagte über ihren Unternehmenskreis hinaus bewegt habe und den Konsum ihrer Produkte durch die moralisierende Darstellung ihres Unternehmens attraktiv habe machen wollen - und dem Betreiben einer Unternehmenswebseite im vorliegenden Fall differenziert.

    Die beanstandete Abbildung verstößt gegen das Werbeverbot gemäß § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG als verbraucherschützende Norm i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG n. F. = § 4 Nr. 11 UWG a. F. (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 631 Rn. 10 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.240), so dass dem gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG zusteht, soweit die Beklagte die Abbildung auf ihrer Unternehmenswebseite verwendet.

    Dadurch, dass in der Abbildung vier gut gelaunte Personen zu sehen sind, die genau die vier Arten der Produkte (Schnupftabak, Zigarettentabak, Zigaretten und Pfeifentabak) in der Hand halten, die von der Beklagten verkauft werden, tritt die Beklagte mit dem Webseitenbesucher in der Absicht in Kommunikation, ihm diese Produkte näher zu bringen bzw. diese als attraktiv darzustellen; insofern soll diese die Waren der Beklagten anpreisende Abbildung jedenfalls indirekt zum Kauf der Produkte anregen (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 203. Erg. Lfg. Juli 2015, § 22 VTabakG Rn. 3); dagegen ist der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung der angepriesenen Produkte nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Abbildung nicht erforderlich, da für die Werbewirkung die Eignung zur Verkaufsförderung ausreicht (vgl. BGH GRUR 2011, 631 Rn. 17 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Mit diesem Ergebnis wird es der Beklagten auch nicht, wie sie aber argumentiert, verwehrt, im Internet eine Unternehmenshomepage zu unterhalten: Solange ein Tabakunternehmen auf seiner Webseite eine nüchterne, auf Produktanpreisung verzichtende Unternehmensdarstellung und -information betreibt und somit den Bereich der kommerziellen Kommunikation noch nicht betritt, ist ihm der Betrieb einer Unternehmenswebseite - gerade unter Berücksichtigung der für das Unternehmen streitenden Meinungsäußerungs- und Berufsausübungsfreiheiten, welche auch bei der Auslegung des Begriffs der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt werden können - ohne Weiteres möglich; die Beklagte übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass sie jedenfalls durch die streitgegenständliche Abbildung auf der Startseite (und nur diese Abbildung ist Gegenstand des klägerischen Antrags, nicht der auf den weiteren Webseiten folgende Internetauftritt!) den Bereich einer "nüchternen Information" über ihr Unternehmen - auch bei ggf. einschränkender verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der kommerziellen Kommunikation (welche im Übrigen jedenfalls für den Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit im durch den Bundesgerichtshof in GRUR 2011, 631 Rn. 21 ff. - Unser wichtigstes Cigarettenpapier entschiedenen Fall abgelehnt wird) - verlassen und denjenigen der Werbung betreten hat, da der Abbildung über ihre Werbewirksamkeit hinaus keinerlei Informationswert innewohnt.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (vgl. EuGH EuZW 2007, 46 Rn. 84-86; ebenso BGH GRUR 2011, 631 Rn. 12, 25 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Konsequenz bereits den von einer Parteizeitung angesprochenen Mitgliederbestand einer großen Volkspartei als "breite Öffentlichkeit" angesehen und letzteres auch deswegen bejaht, weil die fragliche Publikation auch im Abonnement sowie an Kiosken und in Zeitschriftenläden für jedermann erhältlich sei (vgl. BGH GRUR 2011, 631 Rn. 14 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Rechtfertigen ließe sich die Zulässigkeit der in Nr. 3 enthaltenen, weiteren Ausnahme vom Werbeverbot ggf. mit dem Argument, dass Fachzeitschriften, die von dieser Vorschrift offensichtlich erfasst werden sollen (vgl. den Wortlaut "Veröffentlichungen, die in ihrem redaktionellen Inhalt ..." sowie Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 21 VTabakG Rn. 9; die Gesetzesbegründung in BT-Dr. 16/1940 enthält hierzu keine Ausführungen), sich gerade nicht an eine "breite Öffentlichkeit" wenden; diesen Begründungsansatz zieht der Bundesgerichtshof in GRUR 2011, 631 Rn. 25 a. E. - Unser wichtigstes Cigarettenpapier heran, wo unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 21a Abs. 3 Nr. 3 VTabakG "speziell für die beschränkte Öffentlichkeit der Raucher bestimmte Magazine" als Publikationen mit zulässiger Tabakwerbung genannt werden.

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 27 - Irische Butter) und führt daher insbesondere nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 7 = WRP 2011, 870 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).
  • LG Landshut, 29.06.2015 - 72 O 3510/14

    Werbung, Tabakwerbung, Kommerz, Kommunikation, Homepage, Informationsgesellschaft

    Für die Werbewirkung reicht vielmehr die Eignung zur Verkaufsförderung aus (BGH GRUR 2011, 631, 632).

    Die Ausnahme vom Werbeverbot erstreckt sich damit auch auf den Internettauftritt eines tabakproduzierenden Unternehmens (zum Vorrang des Verbraucherschutzes gegenüber Imagewerbung vgl. BGH GRUR 2011, 631).

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 2 U 186/12

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit des Herausgebers eines Werbeblattes bei

    Das gilt auch in einem Zivilrechtsstreit über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, wobei der Grundrechtsschutz sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung erstreckt, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; BverfG, GRUR 2001, 170, 172 - Schockwerbung; BVerfG, GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II; BGHZ 169, 340, Rn 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 = WRP 2011, 870, Tz. 20 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Das gilt namentlich für den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Bereich kommerzieller Werbung (vgl. EuGH, EuZW 2007, 46, Rn. 51; .BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 = WRP 2011, 870, Tz. 20 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

  • OLG Hamm, 31.10.2023 - 4 U 150/21

    Unterlassung des Inverkehrbringens nikotinhaltiger Nachfüllbehälter für

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" (BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 137/09 - [Unser wichtigstes Cigarettenpapier], juris) - wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang -bereits den "Mitgliederbestand einer großen Volkspartei" als "breite Öffentlichkeit" angesehen (BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 137/09 - [Unser wichtigstes Cigarettenpapier], juris, Rdnr. 14).
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