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   EuGH, 30.06.2011 - C-271/10   

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https://dejure.org/2011,2387
EuGH, 30.06.2011 - C-271/10 (https://dejure.org/2011,2387)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - C-271/10 (https://dejure.org/2011,2387)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - C-271/10 (https://dejure.org/2011,2387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • Europäischer Gerichtshof

    VEWA

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • EU-Kommission PDF

    Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • EU-Kommission

    Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung“

  • Wolters Kluwer

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; [Angemessene] Urhebervergütung bei öffentlichem Verleih; Begriff der den Inhabern der Urheberrechte für das öffentliche Verleihen gezahlten "Vergütung"; Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA) gegen Belgische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; [Angemessene] Urhebervergütung bei öffentlichem Verleih; Begriff der den Inhabern der Urheberrechte für das öffentliche Verleihen gezahlten "Vergütung"; Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA) gegen Belgische ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    VEWA

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bibliotheksausleihe und Urheberrecht: Zur angemessenen Vergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechtsvergütung bei öffentlichem Verleih

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Rechtmäßigkeit der pauschalen Urhebervergütung für öffentliches Verleihen - Größere öffentliche Verleiheinrichtung müssen eine höhere Vergütung zahlen als die kleineren Einrichtungen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    VEWA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Afdeling Bestuursrechtspraak (Belgien) eingereicht am 31. Mai 2010 - Cvba Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs/Belgische Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State (Belgien) - Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet" und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3428
  • GRUR 2011, 913
  • GRUR Int. 2011, 850
  • EuZW 2011, 683
  • MMR 2011, 606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Zwar habe der Gerichtshof bereits den Begriff "angemessene Vergütung" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgelegt (Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251) und über Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung bestimmter Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313), doch habe er noch niemals zum Begriff "Vergütung" in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Stellung genommen.

    Zum Begriff der Vergütung hat der Gerichtshof sodann bereits entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu erfolgen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Yiadom, C-357/98, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26, und SENA, Randnr. 23).

    Dies gilt für den Begriff "Vergütung" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100, der in dieser Richtlinie nicht definiert wird (zum Begriff "angemessene Vergütung" vgl. entsprechend Urteil SENA, Randnr. 24).

    Zur Höhe der Vergütung ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits in Bezug auf den Begriff der angemessenen Vergütung in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 festgestellt hat, dass deren Angemessenheit anhand des wirtschaftlichen Wertes der Nutzung eines geschützten Gegenstands zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil SENA, Randnr. 37).

    Daher ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 92/100, gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten (Urteil SENA, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Zwar habe der Gerichtshof bereits den Begriff "angemessene Vergütung" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgelegt (Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251) und über Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung bestimmter Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313), doch habe er noch niemals zum Begriff "Vergütung" in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Stellung genommen.

    Eine solche tatsächliche Befreiung steht jedoch nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in der Auslegung durch den Gerichtshof, wonach nur eine begrenzte Zahl der Kategorien von Einrichtungen, die potenziell zur Zahlung einer Vergütung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 verpflichtet sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden kann (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 32).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Zum Begriff der Vergütung hat der Gerichtshof sodann bereits entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu erfolgen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Yiadom, C-357/98, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26, und SENA, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits anlässlich der Auslegung des Begriffs "gerechter Ausgleich" im Bereich der Vervielfältigung für Privatkopien in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) festgestellt, dass durch diesen gerechten Ausgleich den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke angemessen vergütet werden soll, so dass er als eine Gegenleistung für den dem Urheber durch die Vervielfältigung entstandenen Schaden zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht der Bestimmungen und Grundsätze auszulegen sind, die dieser Rechtsordnung gemeinsam sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 27).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 29/12

    Buchungssystem

    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind neben deren Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, auch das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, Slg. 2011, I-5815 = GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien; Urteil vom 24. November 2011 - C-281/09, GRUR Int. 2012, 167 Rn. 42 - Kommission/Spanien, jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 91/11

    Marcel-Breuer-Möbel

    aa) Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000 - C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Rn. 50 - Deutschland/Kommission; Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien, mwN).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Allerdings soll mit diesem Begriff "Vergütung" auch eine Entschädigung für die Urheber eingeführt werden, denn sie erfolgt zum Ausgleich eines ihnen verursachten Schadens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

    Entsprechend hat der Gerichtshof zu den Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht zusteht, darin enthaltene Begriffe, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, z. B. "öffentlich" und "angemessene Vergütung", zu definieren (Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 24, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 31, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 25 und 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-521/11

    Amazon.com International Sales u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, VEWA (C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 29), und Luksan (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 34).

    57 - Vgl. entsprechend Urteil VEWA (oben in Fn. 35 angeführt, Randnr. 35), zu den Kriterien für die Festlegung des Betrags der den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldeten Vergütung nach der Richtlinie 92/100 (oben in Fn. 32 angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

    Vgl. auch entsprechend Urteil VEWA (C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 35.).

    55 - Um die vom Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) gebrauchte Wendung zu übernehmen; vgl. Urteil VEWA (C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 37).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/83 nicht das einzige Instrument der Union im Bereich des geistigen Eigentums darstellt und dass die dort verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht anderer den Bereich des geistigen Eigentums betreffender Richtlinien - wie u. a. der Richtlinie 2001/29 - auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12

    ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    41 - Vgl. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA (C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Rn. 25).
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