Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09   

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • bundesgerichtshof.de

    Link economy

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Marken, deren beschreibender Inhalt sich nur durch mehrere gedankliche Schritte erschließt, besitzen Unterscheidungskraft

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    BGH stellt klar: Wortmarke "Link economy" unterscheidungskräftig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Unterscheidungskraft einer Marke (hier: Link economy) bei Notwendigkeit von mehreren gedanklichen Schritten für die Ermittlung des beschreibenden Gehalts der Wortfolge der Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Link economy - die Wortfolge als Marke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Eintragungsfähigkeit von Wortfolgen mit beschreibendem Gehalt - Link economy

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Unterscheidungskraft der Wortfolge "Link economy"

mehr
  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auch Wortfolge als Marke eintragungsfähig ("Link economy")

  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Zur Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Eintragungsfähigkeit zusammengesetzter Begriffe als Marke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wortfolge "Link economy" ist eintragungsfähig für Druckereierzeugnisse sowie Publikationsdienstleistungen

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2012, 270



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11  
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] - DeutschlandCard; a. a. O. [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy).

    Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 34/11  
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] - DeutschlandCard; a. a. O. [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy).

    Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11  

    Starsat

    56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 Link economy).

    damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11.

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