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   BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11   

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BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11 (https://dejure.org/2011,1211)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11 (https://dejure.org/2011,1211)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11 (https://dejure.org/2011,1211)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 19a UrhG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht (Art 14 Abs 1 S 1 GG) - hier: Wiedergabe bildlicher Werke in Online-Archiv einer Tageszeitung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 19a UrhG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht (Art 14 Abs 1 S 1 GG) - hier: Wiedergabe bildlicher Werke in Online-Archiv einer Tageszeitung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken ...

  • Wolters Kluwer

    Abwägung des Verhältnisses von Pressefreiheit und Urheberrecht bei der Verwendung von Online-Archiven

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 2, 14 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht (Art 14 Abs 1 S 1 GG) - hier: Wiedergabe bildlicher Werke in Online-Archiv einer Tageszeitung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht (Art 14 Abs 1 S 1 GG) - hier: Wiedergabe bildlicher Werke in Online-Archiv einer Tageszeitung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung des Verhältnisses von Pressefreiheit und Urheberrecht bei der Verwendung von Online-Archiven

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Online-Archiv verstößt gegen Urheberrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslegung des § 50 UrhG bei Online-Archiven

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 193
  • NJW 2012, 754
  • GRUR 2012, 389
  • MMR 2012, 177
  • K&R 2012, 203
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG steht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ).

    Der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs - wie hier durch § 50 UrhG - kann allerdings nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; hierfür muss ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

    Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ) bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung übergreifen.

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Demgegenüber ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 112, 332 ; 120, 180 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011, a.a.O.).

    Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen (vgl. BVerfGE 112, 332 ; vgl. auch BGHZ 154, 260 "Gies-Adler").

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG steht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ).

    Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ) bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung übergreifen.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    c) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen - hier die Pressefreiheit - im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 "Cassina" -, ZUM 2011, S. 825 = ZIP 2011, S. 1809 = WM 2011, S. 1874, zu C. II. 2. a).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    c) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen - hier die Pressefreiheit - im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 "Cassina" -, ZUM 2011, S. 825 = ZIP 2011, S. 1809 = WM 2011, S. 1874, zu C. II. 2. a).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011, a.a.O.).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen (vgl. BVerfGE 112, 332 ; vgl. auch BGHZ 154, 260 "Gies-Adler").
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien (wie hier BGHZ 150, 6 "Verhüllter Reichstag" m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 119/02 "Wirtschaftswoche" -, GRUR 2005, S. 670 ), ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (vgl. zum Meinungsstand Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, Rn. 7 vor §§ 44a ff.; Melichar, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rn. 18 ff. vor §§ 44a ff.; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs - wie hier durch § 50 UrhG - kann allerdings nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; hierfür muss ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11
    Demgegenüber ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 112, 332 ; 120, 180 ).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02

    WirtschaftsWoche

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinien würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 51 - Metall auf Metall III, mwN).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinien würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 Rn. 51 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III, mwN).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 Rn. 51 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III, mwN).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

    Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).

    Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

  • LG Köln, 02.10.2014 - 14 O 333/13

    Urheberrechtsschutz an militärischen Lageberichten

    In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (BVerfG, BeckRS 2012, 45905).

    Die Abwägung hat vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (BVerfG, BeckRS 2012, 45905; vgl. BVerfGE 112, 332, 358).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 17.11.2011 (NJW 2012, 754, [755 Rn. 10 und 17]) zum Zusammenspiel von § 19a UrhG einerseits und der Schrankenregelung zu Gunsten der Tagesberichterstattung in § 50 UrhG andererseits ausgeführt hat, ist auch im vorliegenden Fall das Aufeinandertreffen beziehungsweise Spannungsverhältnis zwischen dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht und dem Recht auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne einer praktischen Konkordanz zu lösen.
  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

    11/2017, § 113 Rn. 115 f. m.w.N.) eine Geltung in der Insolvenz wegen § 113 Satz 2 InsO verneint werden muss - oder - soweit es noch etwas zu verhandeln gibt - in Anwendung des "Grundsatzes der praktischen Konkordanz" (vgl. allgemein u.a. BVerfG [17.11.2011] - 1 BvR 1145/11 - juris Rn. 10; BVerfG [19.07.2011] - 1 BvR 1916/09 - Cassina - juris Rn. 86 = NJW 2011, 3428; BVerfG [24.11.2010] - 1 BvF 2/05 - juris Rn. 147 = NVwZ 2011, 94; BVerfG [28.10.2008] - 1 BvR 462/06 - Fall G. Lüdemann, kirchliches Selbstbestimmungsrecht - juris Rn. 47) der Art. 9 Abs. 3 GG/§ 1 TVG und Art. 14 GG/§ 113 InsO in Analogie zu § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO und in Harmonisierung mit der Wertung des § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO für das vergleichbare gesetzliche Kündigungserschwernis des Interessenausgleichsverfahrens mit einem Betriebsrat nach § 112 Abs. 2 BetrVG ein tarifvertragliches Kündigungsverbot abhängig von einem Verfahrenserfordernis grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren Bestand hat, jedoch dieses bei umfassender Unterrichtung der Gewerkschaft, hier der Beteiligten zu 3), und drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder Verhandlungsaufforderung endet.
  • LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17

    Schanzenviertel-Video - Urheberrechtsverletzung: Übernahme einer Laufbildsequenz

    Wie alle Grundrechte kann auch die Freiheit der Medien eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).
  • KG, 10.06.2015 - 24 U 101/14

    Strittmatter-Brief - Urheberrechtsverletzung durch Abdruck eines Briefes zum 100.

  • OLG München, 24.10.2013 - 29 U 885/13

    Haftung eines Buchhändlers wegen Urheberrechtsverletzungen in einem von ihm

  • BPatG, 23.03.2015 - 7 W (pat) 7/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Gewährung von Akteneinsicht durch Übersenden von

  • AG Hamburg, 22.09.2014 - 36a C 98/14

    Lieder & Geschichten - Urheberrechtsverletzung: Prüfungspflicht eines

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im

  • BPatG, 16.06.2014 - 7 W (pat) 7/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Gewährung von Akteneinsicht - das Übermitteln von

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Unterlassung von Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem Video

  • ArbG Berlin, 07.02.2019 - 41 Ca 4536/18

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

  • KG, 30.10.2019 - 24 U 66/19

    Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung Abmalen eines am Computer geschaffenen

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
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