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   EuGH, 19.12.2012 - C-149/11   

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https://dejure.org/2012,39527
EuGH, 19.12.2012 - C-149/11 (https://dejure.org/2012,39527)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - C-149/11 (https://dejure.org/2012,39527)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - C-149/11 (https://dejure.org/2012,39527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Größe des Gebiets der Benutzung - Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats - Hinreichend

  • Europäischer Gerichtshof

    Leno Merken

    Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Größe des Gebiets der Benutzung - Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats - Hinreichend

  • EU-Kommission

    Leno Merken

    Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Größe des Gebiets der Benutzung - Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats - Hinreichend“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 182
  • GRUR Int. 2013, 137
  • EuZW 2013, 228
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat den Begriff "ernsthafte Benutzung" bereits im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung nationaler Marken in den Urteilen Ansul und Sunrider/HABM sowie im Beschluss La Mer Technology ausgelegt und festgestellt, dass es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts handelt, der einheitlich auszulegen ist.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile Ansul, Randnr. 43, und Sunrider/HABM, Randnr. 70, sowie Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Zum anderen ist die Erwartung, dass eine Gemeinschaftsmarke in einem größeren Gebiet benutzt wird als nationale Marken, zwar nachvollziehbar, es ist aber nicht erforderlich, dass diese Benutzung in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, denn eine solche Qualifizierung hängt von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab (vgl. entsprechend zum quantitativen Umfang der Benutzung Urteil Ansul, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnrn.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile Ansul, Randnr. 43, und Sunrider/HABM, Randnr. 70, sowie Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird, nur einer der Faktoren ist, der neben anderen bei der Entscheidung, ob die Benutzung ernsthaft ist, zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil Sunrider/HABM, Randnr. 76).

    Ein Mindestmaß, das das nationale Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. entsprechend Beschluss La Mer Technology, Randnrn. 25 und 27, sowie Urteil Sunrider/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    66, 70 bis 73 und 76, sowie Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27) die "ernsthafte Benutzung" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt werde, lediglich einer der Faktoren sei, der bei der Beurteilung, ob eine ältere Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen "ernsthaft benutzt" worden sei, berücksichtigt werden müsse und die Benutzung der Marke in nur einem einzigen Mitgliedstaat nicht notwendigerweise zu dem Schluss führen müsse, dass es sich nicht um eine "ernsthafte Benutzung" in der Gemeinschaft handeln könne.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile Ansul, Randnr. 43, und Sunrider/HABM, Randnr. 70, sowie Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Ein Mindestmaß, das das nationale Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. entsprechend Beschluss La Mer Technology, Randnrn. 25 und 27, sowie Urteil Sunrider/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 22.03.2012 - C-190/10

    Génesis - Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb - Ältere Marke - Modalitäten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Zum einen bezweckt die Richtlinie 2008/95 gemäß ihrem zweiten Erwägungsgrund, das Markenrecht der Mitgliedstaaten anzugleichen, um die Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GENESIS, C-190/10, Randnrn.

    Zum anderen verfolgt die Verordnung Nr. 207/2009, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, das Ziel, ein Gemeinschaftssystem für Marken zu schaffen, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Union wirksam sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, Slg. 2011, I-2801, Randnr. 41, und GENESIS, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Ein solches Kriterium ergebe sich im Wege der Analogie aus den Urteilen vom 14. September 1999, General Motors (C-375/97, Slg. 1999, I-5421, Randnr. 28), vom 22. November 2007, Nieto Nuño (C-328/06, Slg. 2007, I-10093, Randnr. 17), und vom 6. Oktober 2009, PAGO International (C-301/07, Slg. 2009, I-9429, Randnr. 27).
  • EuGH, 22.11.2007 - C-328/06

    Nieto Nuño - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 4 Abs. 2 Buchst. d - Im

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Ein solches Kriterium ergebe sich im Wege der Analogie aus den Urteilen vom 14. September 1999, General Motors (C-375/97, Slg. 1999, I-5421, Randnr. 28), vom 22. November 2007, Nieto Nuño (C-328/06, Slg. 2007, I-10093, Randnr. 17), und vom 6. Oktober 2009, PAGO International (C-301/07, Slg. 2009, I-9429, Randnr. 27).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Ein solches Kriterium ergebe sich im Wege der Analogie aus den Urteilen vom 14. September 1999, General Motors (C-375/97, Slg. 1999, I-5421, Randnr. 28), vom 22. November 2007, Nieto Nuño (C-328/06, Slg. 2007, I-10093, Randnr. 17), und vom 6. Oktober 2009, PAGO International (C-301/07, Slg. 2009, I-9429, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Zum einen ergibt sich, was die Gemeinsame Erklärung betrifft, aus ständiger Rechtsprechung, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie keinen Ausdruck in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 25, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42, und vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 31).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Zum einen ergibt sich, was die Gemeinsame Erklärung betrifft, aus ständiger Rechtsprechung, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie keinen Ausdruck in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 25, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42, und vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
    Zum einen ergibt sich, was die Gemeinsame Erklärung betrifft, aus ständiger Rechtsprechung, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie keinen Ausdruck in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 25, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42, und vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

  • EuG, 07.11.2019 - T-380/18

    Intas Pharmaceuticals/ EUIPO - Laboratorios Indas (INTAS) - Unionsmarke -

    Aus dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), ergebe sich, dass eine ältere Unionsmarke innerhalb eines umfassenderen Gebiets als des Gebiets eines einzigen Mitgliedstaats benutzt werden müsse, damit ihre Benutzung als ernsthaft eingestuft werden könne; nur unter bestimmten besonderen Umständen sei die Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat ausreichend, um nachzuweisen, dass diese Marke ernsthaft in der Union benutzt werde.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), zum einen in Bezug auf Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 entschieden hat, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Ausdruck "ernsthafte Benutzung [in der Union]" dahin auszulegen ist, dass die Größe des Gebiets der Benutzung kein von der ernsthaften Benutzung getrenntes Kriterium, sondern ein Aspekt dieser Benutzung ist, der in die Gesamtanalyse einzubeziehen und neben anderen Aspekten der Benutzung zu prüfen ist, und dass mit der Wendung "in der [Union]" der für die Untersuchung, ob eine ernsthafte Benutzung einer Unionsmarke vorliegt, relevante räumliche Markt angegeben werden soll.

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "ernsthafte Benutzung in der [Union]" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Benutzung der Unionsmarke in Drittstaaten nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 36 bis 38 und Nr. 1 des Tenors).

    Folglich sind für die Beurteilung, ob eine "ernsthafte Benutzung in der [Union]" vorliegt, die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 39 bis 42 und 44).

    Dagegen hat der Gerichtshof zum einen ausdrücklich die vor ihm vertretene Auffassung zurückgewiesen, wonach die Größe des Gebiets, in dem eine Unionsmarke benutzt werde, auf keinen Fall auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt sein könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 49), und zum anderen die Auffassung, wonach, selbst wenn die Grenzen der Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarkts außer Betracht gelassen würden, die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke verlange, dass diese in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Union benutzt werde, das dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsprechen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 52 und 53).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Erwartung, dass eine Unionsmarke in einem größeren Gebiet benutzt wird als dem eines einzigen Mitgliedstaats, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, zwar nachvollziehbar ist, es aber nicht erforderlich ist, dass diese Benutzung in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, da eine solche Qualifizierung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 54).

    Somit könnte in einem solchen Fall eine Benutzung der Unionsmarke in diesem Gebiet gleichzeitig die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke und die der ernsthaften Benutzung einer nationalen Marke erfüllen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 50).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beabsichtigte der Gerichtshof mit der Verwendung des Ausdrucks "unter bestimmten Umständen" in Rn. 50 des Urteils vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), also nicht, festzulegen, dass die Anerkennung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt.

    Dem Gerichtshof zufolge ist es nämlich unmöglich, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist; folglich kann kein Mindestmaß festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung müssen somit die Merkmale des betreffenden Marktes, die Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, die Größe des Gebiets und der quantitative Umfang der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit berücksichtigt werden (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 56).

    Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Unionsmarke geografisch in einem großen Gebiet benutzt wird, damit die Benutzung als ernsthaft qualifiziert wird, weil eine solche Qualifikation von den Eigenheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt abhängt und, allgemeiner, von den Tatsachen und Umständen, die geeignet sind, zu belegen, dass die geschäftliche Verwertung der Marke es ermöglicht, Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu gewinnen oder zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55).

    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).

    Im vorliegenden Fall ist angesichts erstens der beachtlichen Anzahl der von der Streithelferin vorgelegten Beweise, zweitens der Dauer und der Häufigkeit der durch diese Dokumente belegten Benutzung, drittens der Merkmale der Waren, für die diese Benutzung nachgewiesen wurde, und der üblichen Vertriebskanäle, nämlich, dass es sich um Waren aus dem Gesundheitsbereich handelt, die u. a. von Apotheken und Krankenhäusern bereitgestellt werden, und viertens der Bedeutung dieser Benutzung in mengenmäßiger Hinsicht und im Hinblick auf die Geschäftszahlen im Licht der im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten und oben in Rn. 80 zusammenfassend wiedergegebenen Grundsätze festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Streithelferin nachgewiesen habe, dass die Marke INDAS in Spanien benutzt worden sei, und dass, weil die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen seien, diese Benutzung ausreiche, um die Benutzung in der Union zu belegen.

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Dementsprechend kann von einer ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke auch dann auszugehen sein, wenn ihre Benutzung auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C149/11, GRUR 2013, 182 Rn. 36, 50 und 57 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]).

    (4) Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht für die Frage einer ernsthaften rechtserhaltenden Benutzung der Gemeinschaftsmarke auch ausschließlich auf deren Verwendung in Deutschland abstellen, weil durch eine auf das Bundesgebiet beschränkte Verwendung eine rechtserhaltende Benutzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 182 Rn. 50 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, die Umstände zu beurteilen und zu gewichten, aus denen sich eine ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke ergeben kann (vgl. EuGH, GRUR 2013, 182 Rn. 56 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]).

  • LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rz. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 ff. - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ).

    Dies geht aus der zitierten Entscheidung des EuGH (GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ) gerade nicht hervor.

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