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   BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10   

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https://dejure.org/2014,2728
BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10 (https://dejure.org/2014,2728)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - I ZR 79/10 (https://dejure.org/2014,2728)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10 (https://dejure.org/2014,2728)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 116, ... 117; Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme Art. 11 Abs. 2 Satz 2; AMG § 78 Abs. 1 Satz 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Sofort-Bonus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 116 AEUV, Art 117 AEUV, Art 11 Abs 2 S 2 EWGRL 105/89, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG, § 78 Abs 1 S 4 AMG
    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Relevanz eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften hinsichtlich der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln - Sofort-Bonus

  • webshoprecht.de

    Relevanz eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften hinsichtlich der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln - Sofort-Bonus

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Sofort-und Treuebonus der Apotheke DocMorris darf nicht mehr als 1,00 EUR betragen / Werbegabe

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel; Werbung für die niederländische Versandapotheke DocMorris mit Preisnachlässen

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Relevanz eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften hinsichtlich der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln - Sofort-Bonus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel; Werbung für die niederländische Versandapotheke DocMorris mit Preisnachlässen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofort-Bonus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

  • Jurion (Kurzinformation)

    Werbung der Versandapotheke DocMorris mit einem "Sofort-Bonus" wettbewerbswidrig

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Kein Preisnachlass für rezeptpflichtige Arzneimittel aufgrund der Preisbindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3245
  • GRUR 2014, 593
  • MMR 2014, 388
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat die ihm vom erkennenden Senat im Verfahren I ZR 72/08 (BGH, Beschluss vom 9. September 2010, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!) vorgelegte Frage bejaht, ob die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben (GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmSOGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 12 ff.).

    a) Der vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren GmSOGB 1/10 am 22. August 2012 verkündete Beschluss ist ausweislich der Verfahrensakten am 17. Januar 2013 in vollständiger und von allen Richtern unterschriebener Form zur Geschäftsstelle gelangt.

    b) Die Revision wendet sich jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Gemeinsamen Senats im Beschluss vom 22. August 2012, dass die Arzneimittelpreisvorschriften des deutschen Rechts, auch wenn sie auf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland anwendbar sind, keine Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV sind (GmSOGB, BGHZ 194, 354 Rn. 39 bis 43) und die Regelung, wonach deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, zudem jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt wäre (aaO Rn. 44 bis 46).

    aa) Soweit der Gemeinsame Senat in dem Beschluss vom 22. August 2012 - im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Rechtfertigung der Regelung gemäß Art. 36 AEUV - die Bestimmung des Art. 168 Abs. 7 AEUV angeführt hat (BGHZ 194, 354 Rn. 45), ist er entgegen der Darstellung der Revision nicht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung die in Art. 34 AEUV geregelte Freiheit des Warenverkehrs verdrängt.

    Dasselbe gilt insoweit, als der Gemeinsame Senat - vor Eintritt in die Prüfung, ob die in Rede stehende Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts im Widerspruch zum primären Unionsrecht steht - im Blick auf die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - ausgeführt hat, dass diese Richtlinie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Arzneimittelpreise unberührt lässt (BGHZ 194, 354 Rn. 36).

    Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, lässt sie unberücksichtigt, dass, da die Vorschriften über die Festsetzung der Arzneimittelpreise nicht vollständig harmonisiert sind, das deutsche Arzneimittelpreisrecht anhand der Art. 34 und 36 AEUV überprüft werden kann (GmSOGB, BGHZ 194, 354 Rn. 38 in Verbindung mit 35).

    Mit dem Gemeinsamen Senat ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Regelung, wonach deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, zumindest nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 194, 354 Rn. 44 bis 46).

    Dass dieser Wertungsspielraum mit der Regelung im deutschen Recht überschritten ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Möglichkeit, der Gefahr eines ruinösen Preiswettbewerbs unter Apotheken, bei dem die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung nicht mehr gesichert ist, ebenso wirksam durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, die die Freiheit des Warenverkehrs in geringerem Umfang beschränken (vgl. GmSOGB, BGHZ 194, 354 Rn. 46).

    In der vorliegenden Sache stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erfordern (vgl. GmSOGB, BGHZ 194, 354 Rn. 47).

  • OLG Hamburg, 25.03.2010 - 3 U 126/09

    Wettbewerbsverstoß: Bonusangebote der niederländischen Versandapotheke DocMorris

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, PharmR 2010, 410).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    cc) Der Gemeinsame Senat ist im Übrigen mit Recht davon ausgegangen, dass bei einer Maßnahme, die in den Bereich der öffentlichen Gesundheit fällt, zu berücksichtigen ist, dass unter den vom Unionsrecht geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, wobei, da sich dieses Niveau in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden kann, diesen ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C108/09, Slg. 2010, I12213 = GRUR 2011, 243 Rn. 58 - Ker-Optika).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Die Frist von fünf Monaten, die insoweit gemäß § 10 RsprEinhG, § 315 Abs. 2 ZPO einzuhalten war (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmSOGB 1/92, BVerwGE 92, 367 = NJW 1993, 2603 zu § 117 Abs. 4 VwGO), war damit gewahrt.
  • BGH, 08.05.2013 - I ZR 98/12

    RezeptBonus

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12, GRUR 2013, 1264 Rn. 18 ff., 20 = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch die weiteren Voraussetzungen für den auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 AMPreisV gestützten Klageanspruch erfüllt sind, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 16 bis 22 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Sie übersieht dabei, dass die Frage, ob eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt ist, sich erst dann stellt, wenn die Beschränkung nicht schon - wie im Streitfall (vgl. dazu sogleich) - gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C484/10, EuZW 2012, 264 Rn. 58 - Ascafor und Asidac; Urteil vom 18. Oktober 2012 - C385/10, EuZW 2013, 21 Rn. 26 - Elenca, jeweils mwN).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 72/08

    Sparen Sie beim Medikamentenkauf!

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat die ihm vom erkennenden Senat im Verfahren I ZR 72/08 (BGH, Beschluss vom 9. September 2010, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!) vorgelegte Frage bejaht, ob die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben (GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmSOGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 12 ff.).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-385/10

    Elenca - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10
    Sie übersieht dabei, dass die Frage, ob eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt ist, sich erst dann stellt, wenn die Beschränkung nicht schon - wie im Streitfall (vgl. dazu sogleich) - gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C484/10, EuZW 2012, 264 Rn. 58 - Ascafor und Asidac; Urteil vom 18. Oktober 2012 - C385/10, EuZW 2013, 21 Rn. 26 - Elenca, jeweils mwN).
  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in Kraft getretenen Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt, allein klarstellende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 16 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 20 U 149/13

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Europarechtskonformität der

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.02.2014 - I ZR 2012 - NJW 2014, 3245) hat zur Rechtfertigung auf die Gefahren für eine flächendeckende Arzneimittelversorgung bei einer Zulassung von Preisunterschreitungen bei Lieferungen durch ausländische Versandapotheken hingewiesen.
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

    Geworben wird etwa mit einem Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 2 = WRP 2008, 675 - Treuebonus I; zu einem ähnlichen Modell: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 1), mit einem Bonus bei einer Erstbestellung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 2 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), mit einem vom Preis des Arzneimittels abhängigen und der Höhe nach auf 15 EUR begrenzten Bonus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 1]), mit einer Geldprämie von 15 EUR als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 68/14, PharmR 2016, 187 [juris Rn. 1]), mit einer Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem Arzneimittel-Check (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 2 - Freunde werben Freunde) oder mit einer Prämie für die Werbung eines neuen Kunden (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 3 - Freunde werben Freunde).
  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    So verhält es sich etwa bei der Auslobung einer Bankgutschrift in Höhe von 10 EUR für die Werbung eines Neukunden (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 35] - Freunde werben Freunde), eines "Sofort-Bonus", der mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 [juris Rn. 2] = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), der Rückvergütung des Kaufpreises für ein Medizinprodukt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 486 [juris Rn. 33]; OLG Köln, WRP 2022, 368 [juris Rn. 62]) oder eines "Beauty Bonus" in Höhe von 50 EUR für die Anrechnung auf die Erstbehandlung mit einem Medizinprodukt (LG Hamburg, PharmR 2011, 487 [juris Rn. 39]).
  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 67/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

    bb) Der nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in Kraft getretenen Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt, kommt allein klarstellende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 16 = WRP 2014, 692  Sofort-Bonus).
  • KG, 13.03.2018 - 5 U 97/15

    Apothekengutschein, 1 EUR-Gutschein - Wettbewerbsverstoß: Gewähren eines 1

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 1133 TZ 15 - Bonuspunkte; GRUR 2010, 1136 TZ 17 - Unserer Dankeschön Für Sie; GRUR 2014, 593 TZ 17 - Sofort-Bonus).
  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 68/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

    bb) Der nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in Kraft getretenen Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt, kommt allein klarstellende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 16 = WRP 2014, 692  Sofort-Bonus).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.2019 - 20 W 71/19

    Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG

    Vielmehr hat er nach der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014 - I ZR 79/10 Rn. 29 - Vertragsstrafenklausel, GRUR 2014, 595 [richtig: GRUR 2014, 594 - d. Red.] ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2018 - I ZR 86/17 Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt, GRUR 2018, 1183) das Internet mit Hilfe der üblichen Suchmaschinen darauf zu untersuchen, ob dritte Websites diese Eintragung, wenn auch ohne Zustimmung des Schuldners, übernommen haben, und sodann eine Löschung zumindest ernsthaft zu versuchen.
  • OLG München, 23.02.2017 - 29 U 2934/16

    Preisnachlässe und Zuwendungen an Apotheken bei Abgaben von Importarzneimitteln

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 26. Februar 2014, in der der Bundesgerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen hat, wonach ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (vgl. BGH GRUR 2014, 593 Tz. 21 - Sofort-Bonus).
  • LG Traunstein, 10.06.2016 - 7 O 3384/15

    Zulässiges Bonus-Punkteprogramm bei Abgabe von Importarzneimitteln

    Die Beklagte hat zu Recht daraufhingewiesen, dass der BGH auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG mit dem Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen I ZR 79/10, daran festgehalten hat, dass "ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 S. 2 und S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 und Abs. 4, § 3 AmPreisV geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe 1, 00 EUR übersteigt.".
  • LG Köln, 22.03.2017 - 84 O 220/13
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