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   EuGH, 29.10.2015 - C-490/14   

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https://dejure.org/2015,30089
EuGH, 29.10.2015 - C-490/14 (https://dejure.org/2015,30089)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-490/14 (https://dejure.org/2015,30089)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-490/14 (https://dejure.org/2015,30089)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • damm-legal.de

    Geographische Daten aus einer topografischen Landkarte stellen urheberrechtlich geschützte unabhängige Elemente einer Datenbank dar

  • Europäischer Gerichtshof

    Verlag Esterbauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Richtlinie 96/9/EG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Datenbanken - Topografische Landkarten - Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht - Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Verlag Esterbauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Richtlinie 96/9/EG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Datenbanken - Topografische Landkarten - Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht - Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu ...

  • JurPC

    Unabhängige Elemente einer Datenbank

  • Wolters Kluwer

    Nutzung amtlicher topografischer Landkarten zur Erstellung eigener Kartenwerke; Begriff der "Datenbank" als "Sammlung von unabhängigen Elementen" bei der Herauslösung geografischer Daten aus einer topografischen Landkarte zum Zwecke der Vermarktung; ...

  • kanzlei.biz

    Geographische Daten sind unabhängige Elemente einer Datenbank

  • debier datenbank

    Freistaat Bayern / Verlag Esterbauer GmbH

    Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 96/9/EG

  • Betriebs-Berater

    Rechtlicher Schutz von Datenbanken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung amtlicher topografischer Landkarten zur Erstellung eigener Kartenwerke; Begriff der "Datenbank" als "Sammlung von unabhängigen Elementen" bei der Herauslösung geografischer Daten aus einer topografischen Landkarte zum Zwecke der Vermarktung; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Geographische Daten aus einer topografischen Landkarte stellen urheberrechtlich geschützte unabhängige Elemente einer Datenbank dar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Topgrafische Landkarten sind urheberrechtlich als Datenbank geschützt - Entnahme geografischer Daten ist Entnahme unabhängiger Elemente einer Datenbank

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Topografische Landkarten sind Datenbanken

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Landkarten als Datenbank rechtlich geschützt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Landkarten als Datenbank rechtlich geschützt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff der Datenbank bei aus topografischer Landkarte herausgelösten geographischen Daten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtlicher Schutz von Datenbanken

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Widerrechtliche Nutzung staatlich erstellter Landkarten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der Datenbank bei aus topografischer Landkarte herausgelösten geographischen Daten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Datenbankschutz: Freistaat Bayern erfolgreich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verlag Esterbauer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Richtlinie 96/9/EG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Datenbanken - Topografische Landkarten - Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht - Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 1187
  • MMR 2016, 51
  • K&R 2015, 790
  • afp 2016, 33
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Insoweit ist von vornherein daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel entspricht, dem Begriff "Datenbank" im Sinne der Richtlinie 96/9 eine weite, von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 20, und Ryanair, C-30/14, EU:C:2015:10, Rn. 33).

    Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 stellt insoweit klar, dass unter dem Begriff Datenbank "Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten" verstanden werden sollten (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in diesem Rahmen einer weiten Auslegung der Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie 96/9 seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 27).

    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).

    Die Qualifizierung als "Datenbank" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 hängt somit davon ab, ob es sich um eine Sammlung von "unabhängigen Elementen" handelt, d. h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen "unabhängige Elemente" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 darstellen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 35, sowie Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbständigen Informationswert besitzt (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 33, und Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil Fixtures Marketing (C-444/02, EU:C:2004:697) hervor, dass der selbständige Informationswert eines aus einer Sammlung herausgelösten Elements im Hinblick auf den Informationswert nicht für den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung, sondern für jeden Dritten zu beurteilen ist, der sich für das herausgelöste Element interessiert.

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass die ein Fußballspiel betreffenden Daten, die von einem Glücksspielunternehmen aus einer Sammlung herausgelöst worden waren, die die Ausrichter einer Fußballmeisterschaft erstellt hatten und die Informationen zu allen Begegnungen im Rahmen dieser Meisterschaft enthielt, insoweit einen selbständigen Wert besaßen, als sie den interessierten Dritten, d. h. den Kunden des Glücksspielunternehmens, die sachdienlichen Informationen lieferten (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 34).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen "unabhängige Elemente" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 darstellen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 35, sowie Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbständigen Informationswert besitzt (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 33, und Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).

  • EuGH, 15.01.2015 - C-30/14

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Insoweit ist von vornherein daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel entspricht, dem Begriff "Datenbank" im Sinne der Richtlinie 96/9 eine weite, von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 20, und Ryanair, C-30/14, EU:C:2015:10, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02

    NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL BESTEHT DAS SCHUTZRECHT NACH DER

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • EuGH, 09.11.2004 - C-46/02

    WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-490/14
    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 138/13

    Schutz des Datenbankherstellers: Aus einer topografischen Landkarte herausgelöste

    Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, 29. Oktober 2015, C-490/14, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Oktober 2015 (C-490/14, GRUR 2015, 1187 = WRP 2016, 32 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH) wie folgt entschieden:.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, stellen geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern (GRUR 2015, 1187 Rn. 28 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

    Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

  • OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12

    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten

    Mit einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung hatte sich der EuGH in seiner Entscheidung " Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH " (EuGH GRUR 2015, 1187 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2014, 1197 - TK 50) im Zusammenhang mit geographischen Daten einer topographischen Landkarte auseinanderzusetzen.

    Wie aus diesen Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, soll der durch die Richtlinie gewährleistete rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1187 Rn. 16 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH; EuGH GRUR 2005, 254 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

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