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   EuGH, 05.03.2015 - C-463/12   

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https://dejure.org/2015,3282
EuGH, 05.03.2015 - C-463/12 (https://dejure.org/2015,3282)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-463/12 (https://dejure.org/2015,3282)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-463/12 (https://dejure.org/2015,3282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Copydan Båndkopi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch - Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Copydan Båndkopi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch - Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Richtlinie 2001/29/EG; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6; Vervielfältigungsrecht; Ausnahme; Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch; Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Copydan Båndkopi/Nokia Danmark

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Dänische Privatkopie-Abgabe auf Speicherkarten von Mobiltelefonen

  • heise.de (Pressebericht, 07.03.2015)

    Grünes Licht für Urheberabgaben auf Smartphone-Speicherkarten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abgabe für Speicherkarten in Mobiltelefonen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsabgabe für Privatkopien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Copydan Båndkopi

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 478
  • GRUR Int. 2015, 367
  • EuZW 2015, 351
  • K&R 2015, 317
  • ZUM 2015, 381
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Kopien für den privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (Urteile Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 19).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 20).

    Da die Person, die ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, ohne die vorherige Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers einzuholen, diesem Schaden zufügt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 23).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 24).

    Außerdem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Privatkopievergütung unterschiedslos auch dann auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalt fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

    Eine Regelung, die auf die Anwendung einer solchen Vergütung abzielt, steht nur dann mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Einklang, wenn ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und wenn die Vergütungspflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

    Eine Regelung über eine Privatkopievergütung kann insoweit insbesondere dadurch gerechtfertigt sein, dass es notwendig ist, der Unmöglichkeit, die Endnutzer identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten oder anderen vergleichbaren Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Vergütung jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 52, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 28).

    Darüber hinaus muss der Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung wirksam sein und darf keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der außerhalb des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalts gezahlten Vergütung mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    Zweitens hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Nutzung des Erstattungsanspruchs es erlauben, etwaige durch die Regelung der Privatkopievergütung geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 36).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 51, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 43).

    Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53, und ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis einer engen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie einer Lesart dieser Bestimmung entgegensteht, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Vergütungssystem für Privatkopien mit den Eigenschaften des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systems, das bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, nicht zu dem angemessenen Ausgleich beiträgt, der zwischen den Interessen der Inhaber des Urheberrechts und denen der Nutzer dieser geschützten Gegenstände herzustellen ist, da in einem solchen System alle Nutzer, die solche der Vergütung unterworfene Anlagen, Geräte oder Träger erwerben, mittelbar bestraft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 54 bis 56).

    Da sie mit derselben Vergütung belastet werden, die unabhängig davon festgelegt wird, ob die Quelle, auf deren Grundlage solche Vervielfältigungen angefertigt werden, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, tragen diese Nutzer nämlich zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens bei, der durch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entsteht, die nach der Richtlinie 2001/29 nicht erlaubt sind; sie müssen dadurch nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können, die unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie fallen (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 56).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Gegenstand der von dieser Vorschrift erfassten Vervielfältigung ein geschütztes, nicht nachgeahmtes oder gefälschtes Werk ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23, und Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Daher ist entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht im Licht von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie zu verstehen, da die letztgenannte Bestimmung weder den materiell-rechtlichen Inhalt von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berühren noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen ausdehnen soll (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 26).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Kopien für den privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (Urteile Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 19).

    Dabei müssen der gerechte Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 40 und 42).

    Da die Person, die ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, ohne die vorherige Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers einzuholen, diesem Schaden zufügt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 23).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 24).

    Bei natürlichen Personen wird nämlich berechtigterweise vermutet, dass sie die Zurverfügungstellung der Anlagen vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen, Geräten und Medien verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 54 und 55).

    Daraus folgt, dass, wenn die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden sind, ihre bloße technische Fähigkeit, Vervielfältigungen zu erstellen, ausreicht, um die Anwendung der Privatkopievergütung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 56).

    Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Vergütung jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 52, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 28).

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat (Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 35).

    Zum anderen zielt diese Richtlinie darauf ab, nur bestimmte Aspekte des Urheberrechts zu harmonisieren (Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 35).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Somit wirkt sie sich aufgrund der Einführung der betreffenden, die Befugnis ausschließenden Maßnahme nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (vgl. Urteil VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 51, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 43).

    Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53, und ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 44).

    In Anbetracht des freiwilligen Charakters der Anwendung der technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29 hat der Gerichtshof entschieden, dass, selbst wenn eine solche Möglichkeit besteht, ihre Nichtanwendung den gerechten Ausgleich nicht entfallen lassen kann (Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 57).

    Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für sie tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen (Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 58).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, und Beschluss Stefan, C-329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23, und Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-329/13

    Stefan - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, und Beschluss Stefan, C-329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-401/11

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe an ältere

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile Soukupová, C-401/11, EU:C:2013:223, Rn. 29, und Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 15).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 20).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden sind, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist (vgl. hierzu Urteil Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-234/12

    Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144" Rn. 57).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    46 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24), und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Dazu zählen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III).

    Jedenfalls bei natürlichen Personen, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch anfertigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie von den ihnen zur Verfügung gestellten Funktionen eines Gerätes, einschließlich einer Vervielfältigungsfunktion, Gebrauch machen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 24 f. - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Zwar müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011- C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 47 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia).

    Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia).

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 - Copydan/Nokia).

    Vielmehr genügt es, dass diese Geräte oder Speichermedien es ihren Besitzern erlauben, sie zu diesem Zweck zu nutzen (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 25 und 26 - Copydan/Nokia).

    (2) Allerdings können die Multifunktionalität eines Geräts und der sekundäre Charakter der Vervielfältigungsfunktion Auswirkungen auf die Höhe des gerechten Ausgleichs haben und daher auch bei der Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zu berücksichtigen sein (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 27 und 29 - Copydan/Nokia).

    Der in ein Mobiltelefon eingebaute Speicher hat dieselbe Vervielfältigungsfunktion wie die in ein Mobiltelefon einbaubare Speicherkarte (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 35 und 36 - Copydan/Nokia).

    Es begegnet daher im Hinblick auf das Grundrecht der Gleichbehandlung keinen Bedenken, wenn Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit und MP3-Player gleichermaßen der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unterworfen werden (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juni 2014 - C-463/12 - Copydan/Nokia, juris Rn. 50 bis 52).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass er einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia).

    c) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union eine wirksame Verpflichtung der Hersteller und Importeure zur Zahlung des gerechten Ausgleichs mit der Folge seiner Weiterbelastung an den Endabnehmer davon abhängig gemacht hat, dass den Zahlungspflichtigen oder Endabnehmern für den Fall, dass die grundsätzlich vergütungspflichtigen Geräte und Speichermedien eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl bereits entrichteten Privatkopievergütung eingeräumt wird (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia), steht dies einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht entgegen.

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Nach dieser Regelung kann sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144" Rn. 57).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat, und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144" Rn. 57).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia).

    Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia).

    Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert haben und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es im Hinblick darauf, dass die Hersteller und Importeure die von ihnen entrichtete Vergütung auf den Endnutzer abwälzen können, für ausreichend erachtet, wenn der Anspruch auf Rückerstattung allein dem mit der Privatkopievergütung belasteten Endabnehmer zugebilligt wird (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 53 und 55 - Copydan/Nokia).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 37 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass die Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 - Copydan/Nokia).

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 - Copydan/Nokia).

    aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia).

    Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 109 - Musik Handy; Ullmann, CR 2012, 288, 290).

    Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 - Copydan Bandkopie/Nokia).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia).

    Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2017, 172 Rn. 109 - Musik-Handy; Ullmann, CR 2012, 288, 290).

    Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 - Copydan Bandkopie/Nokia).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Da Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 keinerlei nähere Bestimmung der charakteristischen Merkmale der Vorrichtungen enthält, auf deren Grundlage oder mit deren Hilfe die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden, ist anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber diese Merkmale im Hinblick auf das Ziel, das er mit seiner teilweisen Harmonisierung verfolgt hat, für nicht relevant hielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 86 und 88).

    Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob der dem Nutzer zur Verfügung gestellte Speicherplatz sich auf einem Server befindet, der einem Dritten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 89).

    Während die letztgenannte Ausnahme für "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" gilt, findet die Ausnahme für Privatkopien Anwendung auf "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65, sowie vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 85 und 86).

    Das Erstellen einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ohne die vorherige Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts eines geschützten Werks ist nämlich als Handlung anzusehen, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2016 - C-110/15

    Nokia Italia u.a. - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • BVerwG, 09.03.2023 - 3 C 15.21

    Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien;

  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

  • BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung:

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14

    EGEDA u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19

    Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern

  • VG Wiesbaden, 08.06.2015 - 5 L 1433/14

    Sportwetten Konzession

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