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   EuGH, 25.06.2015 - C-242/14   

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https://dejure.org/2015,14864
EuGH, 25.06.2015 - C-242/14 (https://dejure.org/2015,14864)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - C-242/14 (https://dejure.org/2015,14864)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - C-242/14 (https://dejure.org/2015,14864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saatgut-Treuhandverwaltung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - In Art. 14 vorgesehene Ausnahme - Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers - Pflicht der Landwirte, für diese ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saatgut-Treuhandverwaltung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - In Art. 14 vorgesehene Ausnahme - Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers - Pflicht der Landwirte, für diese ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinschaftlicher Sortenschutz; Verordnung (EG) Nr. 2100/94; In Art. 14 vorgesehene Ausnahme; Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers; Pflicht der Landwirte, für diese ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung des Ernteguts geschützter Getreidesorten zum Zwecke der Vermehrung ohne vertragliche Vereinbarung mit der Rechteinhaberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Nachbau von Saatgut muss bis zum auf die Wiederaussaat folgenden 30.06. gezahlt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entschädigung für Nachbau von Saatgut muss bis zum auf die Wiederaussaat folgenden 30.06. gezahlt werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Saatgut-Treuhandverwaltung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - In Art. 14 vorgesehene Ausnahme - Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers - Pflicht der Landwirte, für diese ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 878
  • GRUR Int. 2015, 830
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-242/14
    In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, da die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen (vgl. Urteil Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 21 und 22).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes für die Kontrolle und die Überwachung der Verwendung der geschützten Sorten im Rahmen des berechtigten Nachbaus verantwortlich und daher auf die Ehrlichkeit und die Kooperation der betroffenen Landwirte angewiesen sind (Urteil Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 42).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-242/14
    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (Urteil Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, da die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 22 - Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 20 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Um in den Genuss der in Art. 14 Abs. 1 GemSortV vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht kommen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte genutzt hat, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit diesem Inhaber getroffen zu haben, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV geschuldete angemessene Entschädigung innerhalb einer Frist zu zahlen, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, in dem diese Nutzung stattgefunden hat, d.h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni (EUGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Wie bereits ausgeführt, nimmt ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnene Erntegut nutzt, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor, weshalb er nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auch auf beides in Anspruch genommen werden kann und darüber hinaus, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet ist (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 25. Juni 2015, Saatgut-Treuhandverwaltung (C-242/14, EU:C:2015:422, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. u. a. Urteil vom 25. Juni 2015, Saatgut-Treuhandverwaltung (C-242/14, EU:C:2015:422, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71), Geistbeck (Rn. 23), und vom 25. Juni 2015, Saatgut-Treuhandverwaltung (C-242/14, EU:C:2015:422, Rn. 22).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71), Geistbeck (Rn. 23 und 25), und vom 25. Juni 2015, Saatgut-Treuhandverwaltung (C-242/14, EU:C:2015:422, Rn. 22).

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 120/19

    Ackerbohnen (Sortenschutz)

    Art. 14 Abs. 1 GemSortV sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, gemäß der die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV genannte Bedingungen erfüllen (EuGH, GRUR 2012 1013 Rn. 22 - Geistbeck; EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 20 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Um sich auf diese in Art. 14 GemSortV normierte Ausnahme von der Pflicht berufen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte, verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV geschuldete angemessene Entschädigung bis spätestens zum auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni zu zahlen (EuGH, GRUR 2015, 878 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 - 2 U 80/18 - BeckRS 2019, 15701 Rn. 7).

    Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 - I-2 U 80/18 - BeckRS 2019, 15701 Rn. 7 m.w.N.).

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus gemäß Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, Saatgut-Treuhandverwaltung, C-242/14, EU:C:2015:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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