Weitere Entscheidung unten: EuGH, 23.10.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.04.2014 - 3 W 27/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16154
OLG Hamburg, 24.04.2014 - 3 W 27/14 (https://dejure.org/2014,16154)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - 3 W 27/14 (https://dejure.org/2014,16154)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2014 - 3 W 27/14 (https://dejure.org/2014,16154)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 8 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 9 Abs 1 S 2 EGV 1924/2006, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Nährwertbezogene Angabe nach Health-Claim-Verordnung auf Müsli-Produkt

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Angabe "Low Carb" für Müsli ist eine unzulässige nährwertbezogene Angabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung der Verbraucher durch Bewerbung eines bloß kohlenhydratreduzierten Protein-Müslis mit der Angabe "LowCarb"

  • ra.de
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Zur Zulässigkeit der nährwertbezogenen Angaben "LowCarb" und "mit wenig Kohlehydraten" nach der Health-Claim-Verordnung auf einem Müsli-Produkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführung der Bewerbung eines Low-Carb-Produkts, das nicht wenig, sondern nur weniger Kohlehydrate als Konkurrenzprodukte enthält

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "LowCarb"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Angabe LowCarb mit wenig Kohlehydraten auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässige "Health Claims" bei Lebensmitteln

  • Jurion (Kurzinformation)

    Werbliche Anpreisung eines Müslis mit Angabe "LowCarb" ist ohne weitere Hinweise wettbewerbswidrig

  • it-recht-kanzlei.de (Zusammenfassung)

    Verwendung des Begriffs LowCarb für die Bezeichnung eines Müslis nach der Health-Claims-Verordnung unzulässig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    LowCarb = unzulässiger Health-Claim

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nährwertbezogene Angabe nach Health-Claim-Verordnung auf Müsli-Produkt

  • zenk.com PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Anleitung zur zulässigen Nutzung unzulässiger Nährwert- und Gesundheitsclaims?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1041
  • GRUR 2015, 89
  • GRUR-RR 2014, 468
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09

    Gurktaler Kräuterlikör

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2014 - 3 W 27/14
    Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin - zu lit. a) jedenfalls im Umfang der konkreten Verletzungsform - zu, denn die angegriffenen Angaben "LowCarb" (Antrag zu 1. a] - Verpackung) und "mit wenig Kohlehydraten" (Antrag zu 1. b]) - Werbung im Internet gemäß der Anlage Ast 6) verstoßen gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claim-Verordnung - im Folgenden: HCV), womit ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG einhergeht (vgl. BGH GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör; GRUR 2013, 958 - Vitalpilze), der entsprechende Unterlassungsansprüche der Antragstellerin, die - auch auf dem Gebiet des Vertriebs von (Protein-/Müsli-Produkten (Anlage Ast 2) - Mitbewerberin der Antragsgegnerin ist, begründet (§ 8 Abs. 1 UWG).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2014 - 3 W 27/14
    Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin - zu lit. a) jedenfalls im Umfang der konkreten Verletzungsform - zu, denn die angegriffenen Angaben "LowCarb" (Antrag zu 1. a] - Verpackung) und "mit wenig Kohlehydraten" (Antrag zu 1. b]) - Werbung im Internet gemäß der Anlage Ast 6) verstoßen gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claim-Verordnung - im Folgenden: HCV), womit ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG einhergeht (vgl. BGH GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör; GRUR 2013, 958 - Vitalpilze), der entsprechende Unterlassungsansprüche der Antragstellerin, die - auch auf dem Gebiet des Vertriebs von (Protein-/Müsli-Produkten (Anlage Ast 2) - Mitbewerberin der Antragsgegnerin ist, begründet (§ 8 Abs. 1 UWG).
  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 100/16

    Märchensuppe - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung : Nährwertbezogene Angabe

    Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auf vergleichende Angaben anwendbar, auch wenn sie der Vorschrift des Art. 8 der Verordnung entsprechen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 468, 470; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 9 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 2 U 23/19

    Low Carb-Spaghetti - Zulässigkeit einer Werbung für Spaghetti mit "Low Carb" -

    Dann wäre die Bezeichnung dahingehend aufzufassen, dass der Anteil an Kohlenhydraten "geringer" ist als bei anderen Produkten, wobei auch die Verwendung einer solchen Angabe nicht gemäß dem Anhang zur Health-Claims-Verordnung zulässig wäre (eingehend OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14, juris Rn. 10) und für sich genommen unklar wäre, mit welchem Produkt der Vergleich gezogen wird (was jedoch auch nach Artikel 9 HCVO unerlässlich ist, vgl. hierzu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 11).

    Damit aber wird mit diesem Begriff dem beworbenen Lebensmittel eine besondere Nährwerteigenschaft zugeschrieben (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14, juris Rn. 4; LG Düsseldorf Urteil vom 24. Oktober 2018 - 12 O 101/18, juris Rn. 26; LG Leipzig, Urteil vom 06. Juni 2018 - 2 HK O 525/18, juris Rn. 23; Oertel, LMuR 2016, 1 [3]; Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Juli 2019, Kap. II. Rn. 50b; Holle/Hüttebräuker, Health-Claims-Verordnung, 2018, Artikel 8 HCVO Rn. 20, 103).

    Im Anhang zur Health-Claims-Verordnung findet sich bezogen auf einen geringen Kohlenhydratgehalt von Lebensmitteln keine spezifische nährwertbezogene Angabe, auch keine solche, die für den Verbraucher "voraussichtlich dieselbe Bedeutung" hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14, juris Rn. 6).

    Die vorliegende Entscheidung liegt namentlich auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14, juris Rn. 6), das in der Angabe "Low Carb" einen Verstoß gegen Artikel 8 HCVO erkennt.

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2016 - 4 U 218/15

    Mild gesalzen - Werbung mit nährwertbezogenen Angaben: Bezeichnung von

    Die Werbung mit "mild gesalzen" ist zudem aber nur dann zulässig, wenn die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 HCVO eingehalten werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14 -, GRUR-RR 2014, 468 - Rn. 11; Meisterernst/Haber, aaO, Art. 9 Rn. 34ff.; Meyer/Streinz, LGFG, Basis-VO, HCVO, 2. Aufl. 2012, HCVO Rn. 36).
  • LG Hamburg, 23.08.2019 - 408 HKO 1/19

    Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung "Low Carb" auf Lebensmittel als nährwertbezogene

    Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2014, 3 W 27/14, juris, an.

    a) Im Anhang zur HCV findet sich bezogen auf einen geringen - nicht geringeren - Kohlehydratgehalt von Lebensmitteln keine spezifische nährwertbezogene Angabe, auch keine solche, die für den Verbraucher "voraussichtlich dieselbe Bedeutung" hat." (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14 -, juris).

  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 3 U 10/20

    Low Carb - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Bewerbung von

    Bei der Angabe "Low Carb" für ein Lebensmittel handelt es sich um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) Nr. 2 HCVO (Bestätigung der Senatsentscheidung v. 24. April 2014 - 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468).(Rn.15).

    Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Senatsentscheidung vom 24.04.2014 (GRUR-RR 2014, 468) gestützt, in welcher der Senat angenommen hat, dass es sich bei der Angabe "Low Carb" um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCVO handelt, die vom Verkehr als Hinweis auf einen geringen Kohlenhydratanteil verstanden wird, nicht aber als Hinweis auf einen gegenüber irgendeinem Vergleichsobjekt geringeren Kohlenhydratanteil.

  • LG Freiburg, 02.05.2016 - 12 O 148/15

    Wettbewerbsverstoß: Abgrenzung verbotener krankheitsbezogener Lebensmittelwerbung

    Er bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. April 2014 - 3 W 27/14.
  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 U 65/18

    Calcium-Magnesium POWERQUELLE - Wettbewerbsrecht: Bewerbung eines Mineralwassers

    Er überlasse es dem Gericht, bei einem Erfolg der Klage zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt werde (vgl. BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014 - 3 W 27/14 - LowCarb).
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Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2014 - C-104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31021
EuGH, 23.10.2014 - C-104/13 (https://dejure.org/2014,31021)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - C-104/13 (https://dejure.org/2014,31021)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (https://dejure.org/2014,31021)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Olainfarm

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 6 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Art. 8 Abs. 3 Buchst. i - Verpflichtung, dem Genehmigungsantrag die Ergebnisse pharmazeutischer, ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz der Herstellerin eines Referenzarzneimittels gegen die Zulassung eines Nachahmererzeugnisses; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Augstākās Tiesas Senāts

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 6 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Art. 8 Abs. 3 Buchst. i - Verpflichtung, dem Genehmigungsantrag die Ergebnisse pharmazeutischer, ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Olainfarm

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung der Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 89
  • GRUR Int. 2015, 267
  • EuZW 2015, 31
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-527/07

    Generics (UK) - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-104/13
    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels die Ergebnisse der in Art. 8 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/83 genannten vorklinischen und klinischen Versuche beizufügen, dem Nachweis der Sicherheit und der Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels dient (vgl. in diesem Sinne Urteil Generics [UK], C-527/07, EU:C:2009:379, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da zum anderen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83 in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen müssen, kann der Begriff "Referenzarzneimittel" im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass das abgekürzte Verfahren nach diesem Artikel eine Abschwächung der Anforderungen bedeutet, denen Arzneimittel in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit genügen müssen (Urteil Generics [UK], EU:C:2009:379, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend für die Frage, ob die Zulassung für ein Generikum im abgekürzten Verfahren erteilt werden kann, ist also, dass alle Angaben und Unterlagen für das Referenzarzneimittel, mit denen die Sicherheit und die Wirksamkeit dieses Arzneimittels nachgewiesen wird, der zuständigen Behörde, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist, noch zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Generics [UK], EU:C:2009:379, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-440/93

    The Queen / Licensing Authority of the Department of Health und Norgine, ex parte

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-104/13
    (zur vergleichbaren Bestimmung der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten [ABl. 1965, Nr. 22, S. 369] in der durch die Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 [ABl. 1987, L 15, S. 36] geänderten Fassung vgl. Urteil Scotia Pharmaceuticals, C-440/93, EU:C:1995:307, Rn. 17).
  • EuG, 18.12.2003 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-104/13
    Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren zum Erlass einer Genehmigung für das Inverkehrbringen im Rahmen der Richtlinie 2001/83 als zweiseitiges Verfahren ausgestaltet ist, an dem nur der Antragsteller und die zuständige Behörde beteiligt sind (vgl. entsprechend Urteil Olivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 94), und dass diese Richtlinie keine ausdrückliche Vorschrift enthält, die das Recht des Inhabers einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Originalarzneimittels betrifft, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde einzulegen, mit der gemäß Art. 10 dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums erteilt wurde, als dessen Referenzarzneimittel das Originalarzneimittel angegeben ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

    Eine Erstreckung des Rechtsschutzes auf die hier streitige Vorschrift sei auch aus dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) - nicht herzuleiten.

    Hierfür bedarf es jedoch, nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die arzneimittelrechtlichen Genehmigungsverfahren auch nach der Richtlinie als zweiseitige Verfahren ausgestaltet sind, an dem nur der Antragsteller und die Behörde beteiligt sind, vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) -, juris Rn. 34, eindeutiger Anhaltspunkte.

    Hinweise auf einen drittschützenden Charakter, die die Rechtsprechung namentlich den Vorschriften der Art. 10 Abs. 1 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG über den Schutz der Unterlagen des Referenzarzneimittels entnommen hat, vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) -, juris Rn. 34, und vom 14. März 2018 - C-557/16 (B. ) -, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 13 B 28/16 -, juris Rn. 14 f. m. w. N., und Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2801/10 -, juris Rn. 104, 156 f., 166 f., liegen im Fall der Kennzeichnungsvorgaben des § 10 AMG - hier des Abs. 8 Satz 3 - indes nicht vor.

    Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) - rechtfertigt keine abweichende Betrachtung.

  • EuGH, 14.03.2018 - C-557/16

    Astellas Pharma

    Seiner Auffassung nach entspricht diese Lösung dem Urteil vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316), bereits dargelegt, dass Art. 10 der Richtlinie 2001/83 die Voraussetzungen festlegt, unter denen es der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels tolerieren muss, dass sich der Hersteller eines anderen Arzneimittels, um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses anderen Arzneimittels zu erhalten, auf die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche beziehen kann, die in dem Dossier zum Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des ersten Arzneimittels enthalten sind, statt selbst solche Versuche durchzuführen, und dass sich daraus ergibt, dass Art. 10 der Richtlinie dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des ersten Arzneimittels entsprechend das Recht verleiht, die Beachtung der Rechte zu verlangen, die sich ihn betreffend aus diesen Voraussetzungen ergeben.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316), festgestellt, dass der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels unbeschadet des Rechts über den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums berechtigt ist, zu verlangen, dass dieses Arzneimittel gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 nicht vor Ablauf von acht Jahren ab der Erteilung dieser Genehmigung für das Inverkehrbringen als Referenzarzneimittel verwendet wird, um die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels eines anderen Herstellers zu erhalten, oder dass ein Arzneimittel, dessen Inverkehrbringen auf der Grundlage dieses Artikels genehmigt wurde, nicht vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, der gegebenenfalls auf elf Jahre verlängert wird, nach Erteilung dieser Genehmigung in den Verkehr gebracht wird.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316), entschieden, dass dem Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das im Rahmen eines auf der Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2001/83 eingereichten Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen als Referenzarzneimittel verwendet wird, nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 47 der Charta das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Beachtung dieser Rechte zuzuerkennen ist und er daher das Recht hat, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums erteilt wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen, soweit es darum geht, gerichtlichen Schutz eines Rechts zu erlangen, das Art. 10 der Richtlinie 2001/83 diesem Inhaber zuerkennt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2378/14

    Abgrenzung von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln und verlängerten

    vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C- 104/13 (Olainfarm) -, EuZW 2015, 31 = juris, Rn. 38 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 13 B 28/16 -, a. a. O., Rn. 15, und vom 27. November 2014 - 13 B 950/14 -, PharmR 2015, 76 = juris, Rn. 7, Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2801/10 -, juris, Rn. 104 und 166, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 13 B 345/08 -, PharmR 2008, 498 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, a. a. O., Rn. 24, und vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 13 B 1484/14

    Recht des Inhabers der Erstzulassung eines Arzneimittels auf Schutz seiner

    vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 (Olainfarm) -, EuZW 2015, 31.

    vgl. Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2001/83/EG, Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/27/EG; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - Rs. C-527/07 (Generics) -, Rn. 22 f.; EuGH, und vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 (Olainfarm) -, Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Mai 2014 in der Rs. C-104/13, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1995 - Rs. C-40/93 (Scotia) -, Slg. I-2870, Rn. 17, vom 3. Dezember 1998 - Rs. C- 368/96 (Generics) -, Rn. 22 f., 71, 83, und vom 29. April 2004 - Rs. C-106/01 (Novartis) -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2788/10 -, juris, Rn. 108, Beschluss vom 27. November 2014 - 13 B 950/14 -, juris, Rn. 29.

    Das Vorbringen der Beigeladenen zum Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 (Olainfarm) -, schließlich verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu nicht entscheidungstragend sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

    84 Vgl. im Gegenschluss Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 59 bis 60); vgl. auch Urteile vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm (C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 34 bis 40), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 41).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

    Daher ist ein Arzneimittel, dessen Inverkehrbringen gemäß Art. 10a dieser Richtlinie genehmigt wurde, weil der Antragsteller von der dort vorgesehenen Ausnahme Gebrauch gemacht und außerdem alle übrigen in Art. 8 der Richtlinie 2001/83 aufgestellten Verpflichtungen erfüllt hat, als ein gemäß Art. 6 der Richtlinie im Einklang mit ihrem Art. 8 zugelassenes Arzneimittel anzusehen (Urteil Olainfarm, C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 26).

    10a der Richtlinie 2001/83 schwächt in keiner Weise die Anforderungen ab, denen die Arzneimittel in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit genügen müssen, sondern soll lediglich die für einen Zulassungsantrag erforderliche Vorbereitungszeit dadurch verkürzen, dass der Antragsteller von der Verpflichtung zur Durchführung der in Art. 8 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie genannten vorklinischen und klinischen Versuche entbunden wird, wenn durch einschlägige wissenschaftliche Dokumentation unter Erfüllung der in Anhang I Teil II Titel 1 der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen nachgewiesen wird, dass diese Versuche zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden und den Nachweis erbracht haben, dass der Bestandteil oder die Bestandteile des betreffenden Arzneimittels die in Art. 10a genannten Kriterien erfüllen (Urteil Olainfarm, C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - 13 A 1529/16
    Auch der Verweis auf die "Olainfarm"-Entscheidung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) -, EuZW 2015, 31 = juris, Rn. 37 ff., verhilft dem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg, weil diese Entscheidung Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG und die im Rahmen einer generischen Zulassung - vermeintlich zu Unrecht - erfolgte Inanspruchnahme eines Arzneimittels als Referenzpräparat betraf und schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine Klagebefugnis zugunsten der Klägerin ableiten ließe, die sich auf - ihr angeblich zustehende - Markenrechte sowie einen angeblichen Verstoß gegen die nationale Kennzeichnungsvorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 AMG beruft.

    vgl. zu § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AMG (Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit der Defektur-Arzneimittelherstellung) BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 3 C 4.18 -, juris; zu § 24a und § 24b AMG (Vorschriften über den Unterlagenschutz) OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 13 B 733/12 -, juris, Rn. 15, m. w. N.; zu Art. 4 und 5 der Richtlinie 65/65/EWG (Anforderungen an die für die Arzneimittelzulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen) EuGH, Urteil vom 12. November 1996 - C-201/94 (Smith & Nephew) -, Slg. 1996, I-5819 = juris, Rn. 39; zu Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG (Voraussetzungen für die Zulassung eines Generikums: Schutzfristen nach Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 und 2, Abs. 5, Referenzarzneimitteleigenschaft nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, Gleichartigkeit der Wirkstoffzusammensetzung und Darreichungsform nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b RL 2001/83/EG) EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-104/13 (Olainfarm) -, EuZW 2015, 31 = juris, Rn. 37 ff.

  • VG Köln, 14.12.2015 - 7 L 2067/15
    Hierbei sind innovative Arzneimittel, die aufgrund eigener Versuche des Antragstellers nach Art. 8 zugelassen werden und allgemein medizinisch verwendete Arzneimittel, die aufgrund einer wissenschaftlichen Dokumentation nach Art. 10 a zugelassen werden, grundsätzlich gleich zu bewerten, vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - C 104/13 - juris Rn. 29, 30.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - C-104/13 "Olainfarm", dem Hersteller eines Referenzarzneimittels ein Recht aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingeräumt, die ihm aus Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG zustehenden Rechte auch vor dem Gericht eines Mitgliedsstaates geltend zu machen.

    Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs nicht eindeutig entnehmen lässt, ob die Rechtswidrigkeit einer erteilten generischen Zulassung auch nach Ablauf der Schutzfrist noch geltend gemacht werden kann; der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen ein derartiges Recht verneint, vgl. EuGH, Schlussanträge vom 20.05.2014, C-104/13, juris, Rn. 50.

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Das Verfahren zum Erlass einer Genehmigung für das Inverkehrbringen im Rahmen der Richtlinie 2001/83 oder der Verordnung Nr. 726/2004 ist indes als zweiseitiges Verfahren ausgestaltet, an dem nur der Antragsteller und die zuständige Behörde beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm, C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2014 - 13 B 950/14

    Einordnung von Weiterentwicklungen von Arzneimitteln für die Zwecke des

    vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 -, Rn. 38 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2801/10 -, juris, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 13 B 345/08 -, PharmR 2008, 498 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, PharmR 2008, 607, und vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris, Rn. 13.

    vgl. Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2001/83/EG, Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/27/EG; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Rs. C-527/07 -, Rn. 22 f.; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 -, Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Mai 2014 in der Rs. C-104/13, Rn. 25, sowie - zum alten Recht - EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - Rs. C-40/93 (Scotia) -, Slg. I-2870, Rn. 17, vom 3. Dezember 1998 - Rs. C-368/96 (Generics) -, Rn. 22 f., 71, 83, und vom 29. April 2004 - Rs. C-106/01 (Novartis) -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2801/10 -, juris, Rn. 108.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - 13 A 1528/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 13 B 28/16

    Objektiv-rechtliche Natur der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3170/14

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-557/16

    Astellas Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Genehmigung

  • VG Köln, 19.01.2017 - 7 L 1864/16

    Begründung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Generikums im Rahmen der

  • EuGH, 14.02.2019 - C-423/17

    Warner-Lambert Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel -

  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3695/15

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2018 - 13 A 537/16

    Widerspruch gegen die Rücknahme einer erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2016 - 13 B 390/16

    Berufung eines Dritten auf die Verletzung drittschützender Normen betreffend die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2018 - 13 B 1092/17
  • VG Köln, 15.12.2014 - 7 L 1502/14

    Erteilung generischer Zulassungen unter Verletzung der Unterlagenschutzrechte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 13 B 254/16

    Anforderungen an die Verlängerung der Zulassung für ein Arzneimittel im

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3694/15

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

  • VG Köln, 26.01.2016 - 7 K 3354/14
  • VG Köln, 01.10.2019 - 7 K 10026/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-423/17

    Warner-Lambert Company - Vorabentscheidungsersuchen - Humanarzneimittel -

  • VG Köln, 31.05.2016 - 7 K 3425/14

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln im Hinblick auf eine

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