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   EuGH, 17.03.2016 - C-99/15   

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https://dejure.org/2016,4183
EuGH, 17.03.2016 - C-99/15 (https://dejure.org/2016,4183)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-99/15 (https://dejure.org/2016,4183)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-99/15 (https://dejure.org/2016,4183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Liffers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13 Abs. 1 - Audiovisuelles Werk - Verletzungshandlung - Schadensersatz - Berechnungsmodalitäten - Pauschalbetrag - Immaterieller Schaden - Einbeziehung

  • Europäischer Gerichtshof

    Liffers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13 Abs. 1 - Audiovisuelles Werk - Verletzungshandlung - Schadensersatz - Berechnungsmodalitäten - Pauschalbetrag - Immaterieller Schaden - Einbeziehung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Christian Liffers/Producciones Mandarina u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Liffers

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13 Abs. 1 - Audiovisuelles Werk - Verletzungshandlung - Schadensersatz - Berechnungsmodalitäten - Pauschalbetrag - Immaterieller Schaden - Einbeziehung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 485
  • GRUR Int. 2016, 471
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So ist festzustellen, dass im Fall der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die bloße Zahlung der hypothetischen Vergütung nicht geeignet ist, eine Entschädigung für den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden zu garantieren, weil mit der Zahlung einer solchen Vergütung weder die Erstattung möglicher, mit der Feststellung allfälliger Verletzungshandlungen und ihrer Verursacher verbundener Kosten, auf die im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 verwiesen wird, noch der Ersatz eines möglichen immateriellen Schadens (vgl. zu letztgenanntem Gesichtspunkt Urteil vom 17. März 2016, Liffers, C-99/15, EU:C:2016:173, Rn. 26) und auch nicht die Zahlung von Zinsen auf die geschuldeten Beträge sichergestellt würde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    79 Im Urteil vom 17. März 2016, Liffers (C-99/15, EU:C:2016:173, Rn. 17), zur Auslegung der Richtlinie 2004/48 wurde hervorgehoben, dass der immaterielle Schaden ein Bestandteil des tatsächlichen Schadens ist, "sofern er nachgewiesen ist".
  • EuGH, 14.07.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, und vom 17. März 2016, Liffers, C-99/15, EU:C:2016:173, Rn. 14).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

    Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Mandarina und Mediaset).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Mandarina und Mediaset).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Mandarina und Mediaset).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-535/15

    Pinckernelle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Registrierung, Bewertung,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. März 2016, Liffers, C-99/15, EU:C:2016:173, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    97 Vgl. - zur Veranschaulichung - Urteil vom 17. März 2016, Liffers (C-99/15, EU:C:2016:173, Rn. 26).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

    Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/ Mandarina und Mediaset).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2016 - 20 U 48/15

    Unterlassungsansprüche des Inhabers einer Marke für Medizinprodukte wegen der

    Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie zuerkannt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.03.2016 - C-99/15, ECLI:EU:C:2016:173).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Öffentliche Aufträge - Öffentliche Personenverkehrsdienste mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Rechte des geistigen und gewerblichen

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