Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13206
BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14 (https://dejure.org/2016,13206)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - I ZR 274/14 (https://dejure.org/2016,13206)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 (https://dejure.org/2016,13206)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,13206) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 4 UWG, § 4 Nr 10 UWG vom 03.03.2010, § 204 VVG
    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Versicherungsmaklers durch einen Krankenversicherer - Tarifwechsel

  • IWW

    § 280 Abs. 1, § ... 241 Abs. 1 BGB, § 204 VVG, §§ 8, 9, 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 242 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 652 BGB, § 5 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifoptimierung für Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen im Rahmen von Tarifwechseln; Kostefreie Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses; Unzumutbarkeit der Korrespondenzpflicht mit einem ...

  • online-und-recht.de

    Behinderung eines Versicherungsmakler durch Krankenversicherer

  • kanzlei.biz

    Umgehung eines Versicherungsmaklers durch Versicherung kann zulässig sein

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Versicherungsmaklers durch einen Krankenversicherer - Tarifwechsel

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 4 Nr. 4; UWG a. F. § 4 Nr. 10; VVG § 204
    Keine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom VN nur zwecks Tarifumstellung gem. § 204 VVG bevollmächtigten Makler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifoptimierung für Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen im Rahmen von Tarifwechseln; Kostefreie Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses; Unzumutbarkeit der Korrespondenzpflicht mit einem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifwechsel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Werberecht: Abfangen von Kunden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Verletzung der Korrespondenzpflicht gegenüber dem Makler durch Hinweis auf kostenfreie Beratung über einen Tarifwechsel im bestehenden Versicherungsverhältnis

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Inter -, - Tarifwechsel -, Korrespondenzpflicht, Rechtsgrundlage der Korrespondenzpflicht, Unzumutbarkeit für das VU, Wettbewerbsverhältnis zwischen VU und VM, irreführende Werbung, gezielte Behinderung, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinweis auf kostefreie Beratung des Versicherten durch Versicherer keine unlautere Behinderung von Versicherungsmakler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1218
  • GRUR 2016, 825
  • VersR 2016, 919
  • WM 2016, 1247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12

    Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Versicherer grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen des Versicherungsnehmers mit einem von diesem bevollmächtigten Vertreter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Schriftwechsel zu führen und dem Vertreter in dem Umfang Auskünfte zu erteilen, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber auskunftspflichtig ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10 bis 13 und 20 = VersR 2013, 841).

    Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht allerdings dann, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 14 bis 18).

    Da es sich bei Versicherungsverträgen um Massengeschäfte handelt, ist es dem Versicherer nicht zuzumuten, Vollmachten in jedem Einzelfall darauf zu untersuchen, wie weit sie reichen und ob sie die jeweils zu führende Korrespondenz und die zu erteilende Auskunft betreffen (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 17).

    Dem insoweit bestehenden berechtigten Interesse des Versicherers ist zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherungsnehmer den Vertreter umfassend bevollmächtigt, ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu vertreten und die Korrespondenz hinsichtlich bestehender Versicherungsverträge allein mit ihm zu führen; zum anderen ist die entsprechende Vollmacht dem Versicherer entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter in eindeutiger und unmissverständlicher Weise unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bekanntzugeben (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 18).

    Der Annahme, der Beklagte habe mit seinem Verhalten gegenüber seinen Versicherungsnehmern eine in diesem Verhältnis bestehende Korrespondenz- und Auskunftspflicht verletzt, steht weiterhin entgegen, dass der Beklagte - anders als der Beklagte in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2013 (IV ZR 165/12) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht jeden Kontakt mit der Klägerin abgelehnt hat.

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14
    Eine Einwirkung auf den Kunden ist dabei als unangemessen anzusehen, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 35 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de, jeweils mwN).

    c) Es besteht im Streitfall kein Anlass, die Sache unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des Fairnessgebots an die Vorinstanz zurückzuverweisen, um der Klägerin eine Neufassung ihres Unterlassungsantrags - etwa unter Einbeziehung ihrer an den Beklagten gerichteten Mitteilungen und der von diesem daraufhin an seine Versicherungsnehmer versandten Schreiben - zu ermöglichen, die den Ausführungen zu vorstehend II 2 b bb Rechnung trägt (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de, mwN).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 30/07

    Beta Layout

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14
    Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden ist, da solche Verhaltensweisen im Wesen des Wettbewerbs liegen, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, nur unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit des Verhaltens begründen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 = WRP 2009, 435 - Beta Layout).
  • LG München II, 16.05.2013 - 4 HKO 5253/12

    - Inter -, Kontaktverbot, Verbot der direkten Ansprache, Korrespondenzverbot,

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14
    Das Landgericht hat den Beklagten weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 487, 70 EUR nebst Zinsen zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris).
  • BGH, 08.02.2011 - VI ZR 311/09

    Persönlichkeitsschutz: Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14
    In der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Februar 2011 entschiedenen Sache VI ZR 311/09 ist ein entsprechendes Verbot in einem Fall verneint worden, in dem die eine Seite, die einen vertraglichen Anspruch geltend gemacht hatte, sich über das Verlangen eines von der anderen Seite beauftragten Rechtsanwalts hinweggesetzt hatte, in dieser Angelegenheit ausschließlich mit ihm direkt zu korrespondieren (BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14
    Eine Einwirkung auf den Kunden ist dabei als unangemessen anzusehen, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 35 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de, jeweils mwN).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 137/15

    Zur Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WPR 2012, 817 - Mietwagenwerbung; GRUR 2014, 393 Rn. 35 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 22 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19

    Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den im Revisionsverfahren aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 17. August 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2012, 82 Rn. 18 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 28 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel; BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 36 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 227/14

    Optiker-Qualität - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für eine Brille mit der Angabe

    Zwar gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags grundsätzlich, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 41 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 56 = WRP 2015, 1215 - IPS/ISP; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 28 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines

    Der durch die Beklagte herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 - Tarifwechsel) ist keine Aussage hierzu zu entnehmen.
  • LG Fulda, 09.12.2016 - 1 S 70/16

    Widerrufsrecht hinsichtlich einer Vereinbarung mit einem Tarifoptimierer über die

    Schließlich sehe auch der Bundesgerichtshof entsprechende Vereinbarungen von Tarifoptimierern als Maklervertrag an (BGH, Urteil vom 21.01.2016, I ZR 274/14).
  • LG Berlin, 31.03.2017 - 56 S 30/16

    Tarifwechsel in der Krankenversicherung, VMV, Erfolgshonorar: Vermittlungshonorar

    [11] Eine Vereinbarung, nach der der VM den VN bei der Durchführung eines Tarifwechsels nach § 204 VVG in der Krankenversicherung gegen ein vom VN zu zahlendes und sich aus der erzielten Beitragsersparnis nach vollzogenem Wechsel errechnendes Vermittlungshonorar berät, ist - entgegen der früheren Einschätzung der Kammer - als VMV zu qualifizieren (unter Bezugnahme auf das obiter dictum des BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14 - Juris Tz. 1 - Inter - ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht