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   BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16   

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https://dejure.org/2017,43523
BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16 (https://dejure.org/2017,43523)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2017 - I ZR 163/16 (https://dejure.org/2017,43523)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - I ZR 163/16 (https://dejure.org/2017,43523)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Rückrufsystem

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 Buchst c EURL 83/2011, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 1 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 3 BGBEG, § 312d Abs 1 S 1 BGB
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme beim Abschluss von Fernabsatzverträgen - Rückrufsystem

  • webshoprecht.de

    Vorabentscheidungsfragen bezüglich diverser Kommunikationsmittel (Rückrufsystem)

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU, Art. ... 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, § 4 UKlaG, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 2 Abs. 1 UKlaG, §§ 8, 3, 3a, 5a UWG, § 312d Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 246a EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EU

  • JurPC

    Rückrufsystem

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Anforderungen bzgl. der unternehmerischen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs; Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer; ...

  • Betriebs-Berater

    Fernabsatzvertrag - Über welche Kommunikationsmittel müssen Unternehmer informieren? - EuGH-Vorlage - Rückrufsystem

  • kanzlei.biz

    Umfang der Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme beim Abschluss von Fernabsatzverträgen - Rückrufsystem

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Anforderungen bzgl. der unternehmerischen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs; Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer; ...

  • rechtsportal.de

    Gesetzliche Anforderungen bzgl. der unternehmerischen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs; Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Rückrufsystem

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme beim Abschluss von Fernabsatzverträgen - Rückrufsystem

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH vor: Muss Online-Shop und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte zwingend Telefon-, Telefaxanschluss und ein E-Mail-Konto zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    ECommerce: EuGH muss Informationspflichten zu Kontaktmöglichkeiten prüfen

  • lto.de (Pressebericht, 22.11.2018)

    Vzbv gegen Amazon

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fernabsatzvertrag - Über welche Kommunikationsmittel muss ein Unternehmen informieren? - Rückrufsytem - EuGH-Vorlage

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    EuGH entscheidet über Informationspflicht von Online-Anbietern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 93
  • MDR 2018, 687
  • GRUR 2018, 100
  • MMR 2018, 268
  • BB 2017, 2817
  • K&R 2018, 57
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.10.2008 - C-298/07

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16
    Zu berücksichtigen sind vielmehr auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, Slg. 2008, I-7841 = NJW 2008, 3553 Rn. 15 - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet-versicherung AG, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ebenfalls davon aus, dass eine effiziente Kommunikation nicht allein durch Telefon und Telefax, sondern auch durch eine elektronische Abfragemaske sichergestellt sein kann, sofern der Unternehmer auf die Anfrage des Verbrauchers innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet-versicherung).

    Die Revision hat ferner nicht geltend gemacht, dass die von der Beklagten neben der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über eine E-Mail zur Verfügung gestellten Kommunikationswege des Rückrufsystems und des Internet-Chat die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf eine effiziente Kommunikation aufgestellten Voraussetzungen (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31 ff. - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet-versicherung AG) nicht erfüllen.

  • OLG Köln, 08.07.2016 - 6 U 180/15

    Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten beim Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16
    Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2016, 1396).
  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 238/14

    Mehrwertdienstenummer im Impressum entspricht nicht den Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16
    bb) Die Regelungen in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 Rn. 28 = WRP 2016, 980 - Mehrwertdienstenummer) und sind angesichts der nach Art. 4 der Richtlinie angestrebten Harmonisierung im Lichte dieser Bestimmung auszulegen.
  • OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17

    Vorhandene Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 (I ZR 163/16), in welcher dieser dem EuGH Vorlagefragen zu möglichen Kommunikationsmitteln bei Abschluss von Fernabsatzverträgen nach Art. 246a § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EGBGB unterbreitet habe, ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls dann gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB eine Telefonnummer anzugeben sei, wenn der Unternehmer für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden eigene Telefonnummern eingerichtet habe.

    Hinsichtlich der sich aus Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ergebenden Informationspflicht, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL dient, wonach der Unternehmer seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen hat, hat der Bundesgerichtshof eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung dahingehend erwogen, dass sich die Formulierung gegebenenfalls (i. S. v. "where available") nicht nur auf Telefaxnummern und E-Mail Adressen beziehen soll, sondern auch auf Telefonnummern (BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100, 101 Rn. 13 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL nicht zu entnehmen sei, ob die Wendung "gegebenenfalls" derart zu verstehen sei, dass eine Informationspflicht des Unternehmers über seine Telefonnummer immer schon dann bestehe, wenn er über irgendeinen Telefonanschluss verfüge, oder nur dann, wenn dieser Anschluss nach der vom Unternehmer vorgenommenen Organisation seines Geschäftsbetriebs für einen Kontakt zum Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vorgesehen sei (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 20).

    Doch folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass eine Servicetelefonnummer, die für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden oder für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingerichtet ist, als Kontaktmöglichkeit in jedem Fall anzugeben ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 19).

    Zudem lassen sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 (a. a. O.) hinreichende Anhaltspunkte für dessen rechtliche Einschätzung entnehmen, so dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht zweifelhaft ist.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2017 (a.a.O.) die Auslegung der entsprechenden Formulierung in Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer, die für den Kontakt zu Verbrauchern vorgesehen ist, nicht für erforderlich gehalten.

  • BGH, 19.12.2019 - I ZR 163/16

    Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch

    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 (GRUR 2018, 100 = WRP 2018, 72 - Rückrufsystem I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64, nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) vorgelegt:.

    a) Die Regelungen in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU und sind angesichts der nach Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU angestrebten Harmonisierung im Lichte dieser Bestimmung auszulegen (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 16 - Rückrufsystem I).

    Da diese Möglichkeiten den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme genügen und eine effektive Kommunikation sicherstellen (vgl. BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 27 - Rückrufsystem I), reichten sie nach den dargelegten Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits für sich genommen aus, um die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU ausgelegten Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB zu erfüllen.

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17

    "Verfügbarkeit" einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur

    Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem" als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).

    Jedenfalls wenn der Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung "gegebenenfalls" dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 22 - Rückrufsystem).

  • OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18

    Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen

    Soweit in der Literatur die Diskrepanz zwischen der Richtlinie ("gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse") und Art. 246 a EGBGB ("Telefonnummer, und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse") im Hinblick auf die Vollharmonisierung der Richtlinie (die strengeres nationales Recht nicht gestatte) als Umsetzungsfehler angesehen wird (vgl. Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Art. 246 a § 1 Rdnr. 10; ähnlich BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschluss vom 05. Oktober 2017, Az. I ZR 163/16, nachgewiesen bei juris), der richtlinienkonform dahingehend zu korrigieren sei, dass der Unternehmer über keines der angeführten Kommunikationsmittel zwingend zu informieren habe, sofern er "ausreichend andere Möglichkeiten zu einer schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt" (als nicht ausreichend wird die Angabe einer Telefonnummer angesehen, hinter der sich ein Computer verbirgt, der Verbraucheranfragen in ein "Labyrinth aus automatisierten Ansagetexten lenkt"), ist dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich; die Beklagte macht selbst nicht geltend, dem Zeugen ... statt der erbetenen Telefonnummer anderweitige Möglichkeiten einer schnellen Kontaktaufnahme zur effizienten Kommunikation mit ihr oder ihrem Beauftragten offeriert zu haben.
  • OLG Nürnberg, 10.12.2019 - 3 U 1021/19

    Intransparente Bewerbung einer Produktgarantie bei einem eBay-Sofortkaufangebot

    Diesen Transparenzanforderungen wird der Internethändler gerecht, wenn er dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu den Informationen über die Garantie zu gelangen, wenn die Links in klarer und verständlicher Sprache bezeichnet und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 100, Rn. 32 - Rückrufsystem).
  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

    Doch führt möglicherweise die Nichtangabe einer Fax-Nummer der Beklagten im Muster-Widerrufsformular unter den vom EuGH (Az. C-649/17) bzw. vom BGH (Az. I ZR 163/16) genannten Voraussetzungen zur Fehlerhaftigkeit und damit zu einer insgesamt unwirksamen Belehrung.
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