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   OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17   

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https://dejure.org/2018,7512
OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17 (https://dejure.org/2018,7512)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2018 - 2 U 99/17 (https://dejure.org/2018,7512)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. April 2018 - 2 U 99/17 (https://dejure.org/2018,7512)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen eines Nassrasierer-Tests der Stiftung Warentest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest (Wilkinson ./. Gillette)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Gilette gegen Wilkinson: Werbung mit Stiftung Warentest-Ergebnis zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wilkinson ./. Gillette - Werbung mit Testsieg bei Stiftung Warentest zulässig - Mitbewerber muss Bedenken gegen Testkriterien Testbetreiber frühzeitig mitteilen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergleichstest von Nassrasierern: Stiftung Warentest durfte Wilkinson rasieren

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest (Wilkinson ./. Gillette)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rasierklingen-Streit - Gillette durfte für seine Klingen mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rasiererwerbung: Erfolg für Procter & Gamble

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Breiter Spielraum bei Warentests Dritter

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest (Wilkinson ./. Gillette)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gillette versus Wilkinson

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1066
  • afp 2018, 242
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Dabei sei das Erfordernis der objektiven Richtigkeit als Bemühen um diese Richtigkeit zu verstehen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II).

    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 11 - Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, juris Rn. 10 - Druckertest).

    Sind diese Anforderungen erfüllt, hat der Testveranstalter einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 32 - Warentest II).

    Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 32 - Warentest II).

    Da die Stiftung Warentest satzungsgemäß den Zweck hat, Vergleichstests nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 28 - Warentest II) und die Öffentlichkeit hierauf vertraut, muss das Testverfahren auch diesen Anforderungen genügen.

    Entscheidender Maßstab ist, ob die Prüfungsmethode vertretbar ("diskutabel") erscheint (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 32, 34 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Das Landgericht habe zudem den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV) zuerkannten Beurteilungsmaßstab der Stiftung Warentest missachtet.

    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 11 - Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, juris Rn. 10 - Druckertest).

    Die Stiftung Warentest kann ihre Aufgaben wirksam nur erfüllen, wenn ihr innerhalb dieses durch die Sache abgesteckten Beurteilungsrahmens die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien und Wegen ihrer Tests belassen bleibt, diese ihr insbesondere nicht durch Einwände von Anbietern, die ihr Produkt nicht richtig gewürdigt glauben, beschnitten wird (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV).

    Entscheidender Maßstab ist, ob die Prüfungsmethode vertretbar ("diskutabel") erscheint (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 32, 34 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV).

    Dass der Testveranstalter an einschlägige DIN-Normen nicht streng gebunden ist - er insbesondere strengere Maßstäbe anlegen kann - gilt nur für die Maßstäbe an das Produkt (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 15 - Warentest IV), nicht aber für den Testaufbau als solchen.

  • BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88

    Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 11 - Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, juris Rn. 10 - Druckertest).

    Eine weitere Grenze des Testveranstalters besteht bei objektivierbaren Aussagen zu einzelnen Merkmalen der getesteten Produkte (BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 12 - Warentest V).

  • LG Stuttgart, 09.06.2017 - 17 O 773/11

    Gillette darf mit positivem Ergebnis von "Stiftung Warentest" werben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2017 - Az. 17 O 773/11 - wird aufgehoben.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2017 - 17 O 773/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Die Stiftung Warentest ist ein neutrales Institut (BGH, Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, juris Rn. 20).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Eine vergleichende Werbung liegt nur vor, wenn unmittelbar oder mittelbar (zumindest) ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar gemacht werden (BGH, Urteil vom 05. Februar 1998 - I ZR 211/95, juris Rn. 41 - Testpreis-Angebot).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89

    Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Wurde der Test neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um ein objektives Ergebnis durchgeführt, so darf der Hersteller das Ergebnis in der Werbung für das getestete Produkt bis zur Durchführung einer neuen Untersuchung nutzbar machen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden, insbesondere die Angabe der Fundstelle und die Angabe über das Abschneiden des Produktes im Vergleich mit den Konkurrenzprodukten (vgl. zu alldem Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.280 ff. sowie BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 71/80, juris Rn. 15 - Aufklärungspflicht über die Zahl besser benoteter Erzeugnisse; BGH, Urteil vom 02. Mai 1985 - I ZR 200/83, juris Rn. 16 - Veralteter Test; BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, juris Rn. 19 - Fundstellenangabe).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 71/80

    Test Gut

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Wurde der Test neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um ein objektives Ergebnis durchgeführt, so darf der Hersteller das Ergebnis in der Werbung für das getestete Produkt bis zur Durchführung einer neuen Untersuchung nutzbar machen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden, insbesondere die Angabe der Fundstelle und die Angabe über das Abschneiden des Produktes im Vergleich mit den Konkurrenzprodukten (vgl. zu alldem Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.280 ff. sowie BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 71/80, juris Rn. 15 - Aufklärungspflicht über die Zahl besser benoteter Erzeugnisse; BGH, Urteil vom 02. Mai 1985 - I ZR 200/83, juris Rn. 16 - Veralteter Test; BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, juris Rn. 19 - Fundstellenangabe).
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht der Stiftung Warentest bei der Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Sie nimmt in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch und ist nach der eigenen Satzung verpflichtet, ihre Untersuchungen nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen und unparteiisch darzustellen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1985 - VI ZR 160/84, juris Rn. 9).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17
    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 11 - Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, juris Rn. 10 - Druckertest).
  • BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83

    Veralteter Test

  • BGH, 07.07.2005 - I ZR 253/02

    Werbung mit Testergebnis

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 40/18

    Unterlassung Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz

    bb) Eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG kann hierbei beispielsweise auch darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung eines Testveranstalters macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 69 ff. - Verblindung von Warentests).

    Eine solche Werbung mit Testergebnissen ist irreführend i.S.v. § UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.).

    Ein durch die Werbung angesprochener durchschnittlicher Verbraucher geht nämlich davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.).

    So darf z.B. nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.).

    Die Untersuchung muss ferner sachkundig und nach vertretbaren Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden sein (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 78).

    Es ist sicherzustellen, dass die im Test getroffenen Wertungen auf nachprüfbaren Tatsachen basieren (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 79 m. w. N.).

    Außerdem sollen die Prüfmethoden den Maßstäben entsprechen, die der Verkehr üblicherweise an Waren der fraglichen Art stellt (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 84).

    Zur sachkundigen Durchführung eines Vergleichstests gehört auch die Beachtung einschlägiger DIN-Normen (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 84).

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    Sind diese Anforderungen erfüllt, hat der Testveranstalter bei Warentests einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH, GRUR 1976, 268 Rn. 32 - Warentest II; OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 71).

    Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 71; BGH, GRUR 1976, 268 Rn. 32 - Warentest II).

    Es kann dahinstehen, ob diese Erwartung an Waren- und Dienstleistungstests und der daraus abgeleiteten Zulässigkeit der Werbung mit dem Ergebnis eines solchen unter Berücksichtigung der entsprechenden Verbrauchererwartung (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73) in vollem Umfang auf einen seitens des Betreibers eines sozialen Netzwerks unterstützten und technisch vorgehaltenen medienkritischen "Faktenchecks" übertragen werden kann.

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit

    Der Feststellungsantrag über den Schadensersatzanspruch wird entsprechend der gängigen Senatspraxis mit 20 % der Unterlassungsanträge bewertet, der Auskunftsanspruch mit 10 % (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2018 - 2 U 99/17, juris Rn. 151).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 2 U 34/18

    schadstofffreie Matratze - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bewerbung einer

    Auf weitere Voraussetzungen für eine Werbung mit Testergebnissen (s. eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2018 - 2 U 99/17, GRUR 2018, 1066 n. rkr. [BGH - I ZR 80/18]), namentlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fundstellennachweises (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, bei juris Rz. 30 ff., m.w.N.), kommt es hier nicht an.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2022 - 15 U 16/21

    Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen; Bewerbung mit "Bester

    Die Befragung ist sachkundig und nach vertretbaren Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden; die Zeitschrift "D." hat den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten (BGH GRUR 1997, 942 - Druckertest; BGH GRUR 1989, 539 - Warentest V; OLG Stuttgart GRUR 2018, 1066 - Verblindung von Warentest).
  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 15 U 124/19

    Affiliate-Link - Irreführende Werbung: Nichtkenntlichmachen eines

    So darf z.B. nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 69 ff., 73 m. w. N. ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2019 - 2 U 40/18 -, Rn. 78, juris).
  • LG München I, 19.01.2023 - 26 O 15365/21

    Voraussetzungen eines zulässigen vergleichenden Warentests

    Wäre sie dies nicht, stünden substanzielle Einwände aus dem Kreis des Fachbeirats oder der zu dem geplanten Testdurchführungsprogramm angehörten Hersteller, deren Produkte in den Test einbezogen werden sollen, zu erwarten (OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018 - 2 U 99/17).
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