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   EuGH, 20.12.2017 - C-393/16   

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https://dejure.org/2017,48969
EuGH, 20.12.2017 - C-393/16 (https://dejure.org/2017,48969)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-393/16 (https://dejure.org/2017,48969)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-393/16 (https://dejure.org/2017,48969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne/Aldi Süd

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Eis darf als "Champagner Sorbet" bezeichnet werden wenn es Champagner enthält und hauptsächlich danach schmeckt - keine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bzw. "C

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Speiseeis "Champagner Sorbet"

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geschützten Ursprungsbezeichnung: Geschmack von Champagner Sorbet muss hauptsächlich durch Champagner hervorgerufen werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschützten Ursprungsbezeichnung: Geschmack von Champagner Sorbet muss hauptsächlich durch Champagner hervorgerufen werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Champagnerhersteller verklagen "Aldi Süd" - Eis darf unter dem Namen "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es echt nach Champagner schmeckt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Champagner-Sorbet muss nach Champagner schmecken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf von "Champagner Sorbet" verletzt nicht zwingend geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" - Für zulässige Nutzung des Wortes "Champagner" muss wesentliche Eigenschaft des Produkts hauptsächlich durch Champagner hervorgerufener Geschmack sein

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Champagner-Sorbet

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschützte Ursprungsbezeichnungen: Champagner Sorbet - Eine Frage des Geschmacks

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendung einer geschützten Ursprungskennzeichnung für Eis - Champagner Sorbet

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 327
  • GRUR Int. 2018, 569
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-393/16
    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55), zur Auslegung von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008, dessen Wortlaut und Zweck denen von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, bereits entschieden, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt.

    Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 in Rn. 46 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484), entschieden, dass diese Bestimmung verschiedene Fälle erfasst, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder es dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren.

  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-393/16
    Wie der Gerichtshof in Rn. 82 des Urteils vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693), in Bezug auf den Schutz von g.U. und g.g.A. ausgeführt hat, stellt die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt.
  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-393/16
    Zum Begriff "Anspielung" ist ferner darauf hinzuweisen, dass er nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Fall erfasst, in dem der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Bezeichnung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14

    Keine Bestimmung des Geschmacks durch mit der Zutat "Champagner" bezeichnetes

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 20.12.2017 wie folgt beantwortet (EuGH, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi):.

    Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der VO (EG) Nr. 1234/2007 durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 2 - Champagner Sorbet II).

    Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall gegebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der das Lebensmittel "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 21- 30 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 27 Champagner Sorbet II).

    Mit der Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt, das Champagner enthält, nutzt die Beklagte im Streitfall auch das Ansehen der Bezeichnung "Champagne" iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EU) Nr. 1308/2013 aus, weil das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi).

    a) Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht den vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht, aber eine ihnen entsprechende Zutat enthält, erfüllt den Tatbestand der unberechtigten Ausnutzung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO Nr. 1308/2013, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 50 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Die Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil es dem Schutzzweck der Verordnungen zuwiderliefe, wenn eine Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Gattungsbezeichnung berücksichtigt würde (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ist bei der Klärung der Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, zwar ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 51 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Geht aus dem Namen eines Lebensmittels hervor, dass es eine Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweist, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Mithin stellt es eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    (1) Der EuGH hat für die vorliegende Konstellation den Geschmack als das entscheidungserhebliche Merkmal angesehen; das nationale Gericht müsse anhand der ihm vorgelegten Beweise beurteilen, ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweise, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 f. - CIVC/Aldi).

    Die hier in Streit stehende und gerade auch vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi) als entscheidend angesehene und als zu klären vorgegebene Frage, ob ein Lebensmittel, das eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet, vor allem danach schmeckt, stellt sich in einem ganz anderen rechtlichen Zusammenhang.

    Zugleich ist eine Irreführung iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1308/2013 gegeben (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 60 -64 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 37 - Champagner Sorbet II).

  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-393/16, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi):.

    Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I).

    Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall gegebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der das Lebensmittel "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 21 bis 30 - Champagner Sorbet I).

    bb) Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht den vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht, aber eine ihnen entsprechende Zutat enthält, erfüllt den Tatbestand der unberechtigten Ausnutzung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 50 - CIVC/Aldi).

    Die Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil es dem Schutzzweck der Verordnungen zuwiderliefe, wenn eine Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Gattungsbezeichnung berücksichtigt würde (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - CIVC/Aldi).

    Die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ist bei der Klärung der Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, zwar ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 51 - CIVC/Aldi).

    Geht aus dem Namen eines Lebensmittels hervor, dass es eine Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweist, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 - CIVC/Aldi).

    Mithin stellt es eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi).

    Sofern es an dieser Eigenschaft fehlen sollte, dürfte zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegeben sein (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 60 bis 64 - CIVC/Aldi).

    Ein Anspruch nach § 135 MarkenG (analog) in Verbindung mit Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfte im Streitfall hingegen nicht in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 54 bis 59 - CIVC/Aldi).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55, sowie vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 34).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sollen die Vorschriften der Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere die ihres Art. 16 eine missbräuchliche Verwendung geschützter geografischer Angaben verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Hersteller, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

    22 Desgleichen hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 42 ff.) zu einer dem Art. 16 Buchst. a entsprechenden Vorschrift ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Begriff "direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung" nicht nur eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (in der vorliegenden Rechtssache: der geschützten geografischen Angabe) in identischer , sondern auch in ähnlicher Form umfasst.

    33 Zu den Ähnlichkeiten zwischen Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 und Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 18, 34, 39 und 40), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nr. 60 und Fn. 16).

    34 Im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38), heißt es: "[I]n Bezug auf den Schutz von [geschützten Ursprungsbezeichnungen] und [geschützten geografischen Angaben] stellt die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten , dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten , die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden , als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt" (Hervorhebung nur hier).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 39 und 40).

    49 Umgekehrt liegt nicht nur eine bloße "Anspielung", sondern eine "Verwendung" im Sinne einer Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 entsprechenden Vorschrift vor, wenn die geschützte Bezeichnung vollständig in die Bezeichnung des Lebensmittels aufgenommen wird, um dessen Geschmack anzugeben (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 57 und 58).

    103 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 46 und 104).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    Denn der Zweck des Schutzes geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass Erzeugnisse, die mit einer solchen Angabe versehen sind, besondere Merkmale aufweisen und damit eine bestimmte Qualitätsgarantie bieten, könnte nicht erreicht werden, wenn eine g.U. allgemein für die Bezeichnung eines ihrer Spezifikation nicht entsprechenden Lebensmittels verwendet werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-393/16, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - Champagner-Sorbet).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

    Zum anderen erkennt der Gerichtshof den im Rahmen der einzelnen Schutzregelungen entwickelten Grundsätzen horizontale Geltung zu, so dass eine einheitliche Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz geografischer Bezeichnungen und Angaben sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 32).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

    Was erstens den Umstand betrifft, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 im Unterschied zu anderen Verordnungen aus dem Bereich des Schutzes eingetragener Namen und Bezeichnungen wie den Verordnungen Nrn. 110/2008 und 251/2014 nicht ausdrücklich vorsieht, dass sie auch für Erzeugnisse gilt, die in der Union zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz eingetragener Bezeichnungen und Angaben, die sich in die horizontale Qualitätspolitik der Union einfügen, so auszulegen sind, dass sie einheitlich angewandt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 32).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

    Allgemeiner gefasst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 38 und 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-614/17

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

    30 Vgl. zu den Begriffen der Aneignung und der Nachahmung Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19

    Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier - Vorlage zur

    41 Vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

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