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   EuGH, 05.09.2019 - C-172/18   

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https://dejure.org/2019,27939
EuGH, 05.09.2019 - C-172/18 (https://dejure.org/2019,27939)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-172/18 (https://dejure.org/2019,27939)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-172/18 (https://dejure.org/2019,27939)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    AMS Neve u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem "eine Verletzungshandlung begangen worden ist" - Auf einer Website und auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem "eine Verletzungshandlung begangen worden ist" - Auf einer Website und auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: AMS Neve u. a./Heritage Audio u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts des Mitgliedstaats in dem sich Verbraucher oder Händler befinden an die sich Werbung oder Verkaufsangebote im Internet richten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AMS Neve u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem "eine Verletzungshandlung begangen worden ist" - Auf einer Website und auf ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 1047
  • MMR 2019, 805
  • K&R 2019, 784
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in seinem Urteil "Parfummarken" (I ZR 164/16) vom 9. November 2017 entschieden habe, dass die im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), vorgenommene Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (ABl. 2007, L 199, S. 40) enthaltenen Begriffs "Recht des Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" auf Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 übertragbar sei.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Urteil herausgearbeitete Auslegung nicht durch die Auslegung entkräftet wird, die sich aus dem Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), ergibt und auf die sich das vorlegende Gericht in dem in Rn. 31 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Zusammenhang bezogen hat.

    In den Rn. 108 und 111 des Urteils vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), hat der Gerichtshof die in der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Wendung "Recht des Staates, in dem [das geltend gemachte Recht geistigen Eigentums] beeinträchtigt wurde" dahin ausgelegt, dass sie das Recht des Staates betrifft, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht, wobei diese ursprüngliche Handlung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs diejenige ist, mit der der Prozess der Einstellung des Verkaufsangebots ins Internet ausgelöst wird.

    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 betrifft dagegen nicht die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, sondern die Frage, wie in Fällen außervertraglicher Schuldverhältnisse aus einer Verletzung unionsweit einheitlicher Rechte des geistigen Eigentums bei Fragen, die nicht unter den einschlägigen Unionsrechtsakt fallen, das anwendbare Recht zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 91).

    Um in einem solchen Fall zu vermeiden, dass das angerufene Gericht Vorschriften mehrerer Rechtsordnungen anwenden muss, ist eine der Verletzungshandlungen, nämlich die ursprüngliche Verletzungshandlung, als die Handlung zu ermitteln, die das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht bestimmt (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 103 und 104).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil zwar bestimmte Urteile des Gerichtshofs wie die vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), und vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318), erwähnt habe, diese Urteile und die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen aber falsch ausgelegt habe.

    Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in der Verordnung Nr. 207/2009 unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 26 und 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390" Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat auf ein Ersuchen um Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 hin festgestellt, dass das mit dieser Wendung ausgedrückte Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit auf ein aktives Verhalten des Täters der behaupteten Verletzung abstellt (Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 34).

    Eine solche gerichtliche Zuständigkeit würde auf eine Wirkung der vom ursprünglichen Verkäufer begangenen Markenverletzung und nicht auf die von diesem mutmaßlich begangene unerlaubte Handlung gestützt, was der Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist" zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 34, 37 und 38).

    97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist als lex specialis für Klagen wegen Verletzung von Unionsmarken zwar gegenüber der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, die der Gerichtshof in Bezug auf Klagen wegen Verletzung nationaler Marken vorgenommen hat (Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 31), autonom auszulegen.

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist - wie sich aus Rn. 63 des Urteils vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), ergibt - davon auszugehen, dass diese Handlungen, die unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 207/2009 fallen, in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in einem anderen Hoheitsgebiet niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in einem anderen Hoheitsgebiet befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in einem anderen Hoheitsgebiet befinden.

    Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens dürfen die Kläger in dem Fall, dass sich aus den von ihnen vorgelegten Inhalten der fraglichen Website und Plattformen ergibt, dass die Werbung und die Verkaufsangebote, die sie enthielten, an Verbraucher oder Händler im Vereinigten Königreich gerichtet und diesen vollumfänglich zugänglich waren, was das vorlegende Gericht u. a. anhand der Angaben auf dieser Website und diesen Plattformen hinsichtlich der geografischen Liefergebiete der betreffenden Waren zu prüfen hat (Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474" Rn. 64 und 65), auf der Grundlage von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ihre Verletzungsklage vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs erheben, um in diesem Mitgliedstaat eine Verletzung der Unionsmarke feststellen zu lassen.

    In den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), hat der Gerichtshof diesen Aspekt räumlicher Nähe bereits berücksichtigt, indem er die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt hat, dass der Inhaber einer nationalen Marke eine Verletzungsklage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem die nationale Marke eingetragen ist, da diese Gerichte im Hinblick auf die in den Urteilen vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159), und vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), aufgestellten Verletzungskriterien am besten beurteilen können, ob eine Verletzung der Marke vorliegt.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil zwar bestimmte Urteile des Gerichtshofs wie die vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), und vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318), erwähnt habe, diese Urteile und die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen aber falsch ausgelegt habe.

    In den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), hat der Gerichtshof diesen Aspekt räumlicher Nähe bereits berücksichtigt, indem er die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt hat, dass der Inhaber einer nationalen Marke eine Verletzungsklage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem die nationale Marke eingetragen ist, da diese Gerichte im Hinblick auf die in den Urteilen vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159), und vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), aufgestellten Verletzungskriterien am besten beurteilen können, ob eine Verletzung der Marke vorliegt.

  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in der Verordnung Nr. 207/2009 unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 26 und 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390" Rn. 26).

    Zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen alternativen Gerichtsstands ist es gemäß der Rechtsprechung, wonach die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und der Ziele auszulegen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der diese Vorschrift gehört (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22), erforderlich, die Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist" so auszulegen, dass sie mit den übrigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, die Markenverletzungen betreffen, im Einklang steht.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-231/16

    Merck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, haben in dem Fall, dass mehrere Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien die Verwendung desselben Zeichens, aber nicht dasselbe Hoheitsgebiet betreffen, diese Klagen nicht denselben Gegenstand und unterliegen daher nicht den Vorschriften über die Rechtshängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Merck, C-231/16, EU:C:2017:771, Rn. 42).

    Dennoch muss die Auslegung der in diesen Vorschriften enthaltenen Wendungen "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist" und "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" eine gewisse Kohärenz aufweisen, um entsprechend dem im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Ziel diejenigen Fälle der Rechtshängigkeit so weit wie möglich zu verringern, die sich daraus ergeben, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten Klagen erhoben werden, in denen es um dieselben Parteien und dasselbe Hoheitsgebiet geht und von denen die eine auf der Grundlage einer Unionsmarke und die andere auf der Grundlage paralleler nationaler Marken erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Merck, C-231/16, EU:C:2017:771, Rn. 30 bis 32).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen alternativen Gerichtsstands ist es gemäß der Rechtsprechung, wonach die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und der Ziele auszulegen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der diese Vorschrift gehört (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22), erforderlich, die Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist" so auszulegen, dass sie mit den übrigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, die Markenverletzungen betreffen, im Einklang steht.
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    In den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), hat der Gerichtshof diesen Aspekt räumlicher Nähe bereits berücksichtigt, indem er die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt hat, dass der Inhaber einer nationalen Marke eine Verletzungsklage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem die nationale Marke eingetragen ist, da diese Gerichte im Hinblick auf die in den Urteilen vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159), und vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), aufgestellten Verletzungskriterien am besten beurteilen können, ob eine Verletzung der Marke vorliegt.
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme besonders geeignet, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766" Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
    Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in seinem Urteil "Parfummarken" (I ZR 164/16) vom 9. November 2017 entschieden habe, dass die im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), vorgenommene Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (ABl. 2007, L 199, S. 40) enthaltenen Begriffs "Recht des Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" auf Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 übertragbar sei.
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL

    Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit muss sich das angerufene Gericht deshalb vergewissern, ob die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden, in dem es seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 Rn. 46 = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a.).

    b) Soweit die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hilfsweise auf ihre deutsche Wortmarke stützt, ergibt sich die internationale Zuständigkeit - da die Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken anders als die Gemeinschaftsmarkenverordnung für nationale Marken keine speziellen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit eingeführt hat - aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO; vgl. EuGH, GRUR 2019, 1047 Rn. 35 - AMS Neve).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-104/22

    Lännen MCE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU)

    Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 123 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Verletzungsklage auf Art. 125 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt, betrifft sie nämlich potenziell die im gesamten Unionsgebiet begangenen Verletzungshandlungen, während sie, wenn sie auf Art. 125 Abs. 5 gestützt wird, auf die in einem einzigen Mitgliedstaat - nämlich demjenigen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat - begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen beschränkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befugnis des Klägers zur Wahl der einen oder anderen Grundlage, die sich aus der Verwendung des Wortes "auch" in Art. 125 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ergibt, kann nicht so verstanden werden, dass der Kläger in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nebeneinander mehrere auf Art. 125 Abs. 1 und 5 gestützte Klagen erheben kann, sondern bringt nur den alternativen Charakter des in Abs. 5 genannten Gerichtsstands gegenüber den in den anderen Absätzen dieses Artikels genannten Gerichtsständen zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 41).

    Indem der Unionsgesetzgeber diesen alternativen Gerichtsstand vorgesehen und in Art. 126 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die diesem Gerichtsstand zugewiesene örtliche Zuständigkeit abgegrenzt hat, gestattet er dem Unionsmarkeninhaber - wenn dieser es wünscht - die Erhebung gezielter Klagen, die jeweils die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit, das mit der Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht" in Art. 125 Abs. 5 der Verordnung ausgedrückt wird, auf ein aktives Verhalten des Täters der Verletzung abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Pflicht eines Unionsmarkengerichts betrifft, sich bei der Prüfung seiner Zuständigkeit nach Art. 125 Abs. 5 für die Entscheidung über das Vorliegen einer Markenverletzung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, zu vergewissern, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen dort begangen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn solche Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, davon auszugehen ist, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsmarkengerichte des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Verbraucher oder Händler, an die sich die Werbung und Verkaufsangebote richten, sind nämlich besonders geeignet, die Frage zu beurteilen, ob die behauptete Verletzung vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 57).

  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 222/17

    Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante

    Dieses Kriterium ist weder für behauptete Verstöße gegen das Urheberrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich) noch für angebliche Verletzungen von nationalen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen zu fordern (offengelassen für Rechtsverletzungen im Internet in BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 - OSCAR; für Verletzungen von inländischen geschäftlichen Bezeichnungen vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 18 = WRP 2018, 1081 - goFit; für Verletzungen von nationalen Marken vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 18 - ORTLIEB I; zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 GMV/UMV bei der Verletzung von Unionsmarken vgl. aber EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 Rn. 47 und 54 - AMS Neve).
  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Der von der Bundesregierung im Sommer 2019 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sah vor, von diesem Rechtsregime und dem sich aus ihm - im Einklang mit den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 Rom II VO zur Ermittlung des anwendbaren Sachrechts - ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor den Gerichten des Ortes verklagt zu werden, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft. / DAF Trucks NV [Rn. 34 f.]; Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, Verein für Konsumenteninformation/VW AG [Rn. 36 ff. und 39]; s.a. Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, AMS Neve Ltd., Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree ./. Heritage Audio SL, Pedro Rodriguez Arribas [Rn. 47 ff. und 57 ff.]), für das deutsche Wettbewerbsrecht nahezu vollständig abzurücken.
  • LG Köln, 27.10.2022 - 14 O 266/21

    Lichtbild Internet Unterlassungsanspruch Lizenzschadensersatz Stufenklage

    Dem steht auch nicht die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 05.09.2019 - C-172/18 entgegen.
  • EuGH, 03.03.2022 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    82 Abs. 5 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor und soll es dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ermöglichen, eine oder mehrere Klagen zu erheben, die jeweils speziell die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42 und 63).

    Die Tatsache, dass der Beklagte die diesen Handlungen geltenden Entscheidungen und Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat getroffen bzw. ergriffen hat, steht der Erhebung einer solchen Klage nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 65).

    Zudem kann der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nicht mehrere auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 und auf die anderen Absätze dieses Artikels gestützte Klagen nebeneinander erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und 41).

  • KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem

    Sie ist der Meinung, insbesondere aus der Entscheidung des EuGH "AMS Neve u. a./Heritage Audio u. a." (EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, nachfolgend auch nur: "AMS Neve") ergäbe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin.

    Die internationale Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte für die Entscheidung über die in Art. 124 UMV genannten Klagen und Widerklagen ergibt sich unmittelbar aus Art. 125 und 126 UMV, die als leges speciales den Vorschriften der Brüssel Ia-VO vorgehen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, Rn. 34 - AMS Neve).

    Dieser Anknüpfungspunkt stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab und zielt auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet (EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, Rn. 44 - AMS Neve, unter Verweis auf das Urteil vom 05. Juni 2014 - C-360/12 -, Rn. 34 - Coty/First Note Perfumes).

    e) Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen, die unter Art. 9 Abs. 3 lit. b und e UMV fallen, in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09 -, Rn. 63 - L'Oréal/eBay), und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in einem anderen Hoheitsgebiet niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in einem anderen Hoheitsgebiet befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in einem anderen Hoheitsgebiet befinden (EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, Rn. 47, juris - AMS Neve).

  • OLG Frankfurt, 07.11.2019 - 6 U 61/19

    Internationale Zuständigkeit für aus dem Ausland veranlasste Wettbewerbsverstöße

    Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme besonders geeignet, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, Urt. v. 5.9.2019, C-172/18, Rn. 57 zu Art. 97 V UMV).

    Verkaufsangebote, die elektronisch für Waren angezeigt werden, sind als in dem Hoheitsgebiet "begangen" anzusehen, in dem sie zu einer Werbung und zu einem Verkaufsangebot geworden sind, nämlich dem Gebiet, in dem der geschäftliche Inhalt den Verbrauchern, an die er gerichtet war, tatsächlich zugänglich gemacht worden ist (EuGH, Urt. v. 5.9.2019, C-172/18, Rn. 64 zu Art. 97 V UMV).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

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    Schließlich hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 57 seines Urteils vom 5. September 2019, AMS Neve u. a. (C-172/18, EU:C:2019:674), zunächst entschieden, dass die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diejenigen Verbraucher oder Gewerbetreibende ansässig sind, an die sich die Werbung oder Verkaufsangebote richten, für die Entscheidung über Verletzungsklagen als zuständig anzusehen sind, und dann näher ausgeführt, dass diese Lösung dadurch "bestätigt" wird, dass diese Gerichte wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme für die Entscheidung besonders geeignet sind.

    88 Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a. (C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 56 und 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    10 Urteil vom 5. September 2019 (C-172/18, EU:C:2019:674, im Folgenden: Urteil AMS Neve u. a.).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache AMS Neve u. a. (C-172/18, EU:C:2019:276, Nrn. 29 bis 32).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2020 - 20 U 73/15
  • LG Düsseldorf, 22.08.2023 - 14c O 67/23
  • LG Düsseldorf, 12.01.2022 - 2a O 202/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

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  • OLG Düsseldorf, 06.08.2020 - 20 U 26/19

    Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke; Benutzung eines mit einer

  • LG München I, 20.07.2021 - 33 O 7534/21

    Erfolgreicher Verfügungsantrag aus einer Unionsmarke für die Vermittlung von

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