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   BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17   

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https://dejure.org/2019,12860
BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17 (https://dejure.org/2019,12860)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 (https://dejure.org/2019,12860)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 (https://dejure.org/2019,12860)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Prämiensparverträge - Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen sein

  • openjur.de

    Prämiensparverträge

    § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Prämiensparverträge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Prämiensparverträge

    § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 7 Alt 2 UWG, § 2 Abs 1 S 1 UKlaG
    Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts betreffend Prämiensparverträge - Prämiensparverträge

  • IWW

    § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG, § ... 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 UWG, § 2 UKlaG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, § 242 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, 5 Abs. 1 Satz 1, Richtlinie 2005/29/EG, 2 Fall 2 Nr. 7 UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers ist zur Irreführung des Verbrauchers geeignet - Prämiensparverträge

  • online-und-recht.de

    Irreführung auch bei bestimmten Meinungsäußerungen möglich

  • Wolters Kluwer

    Prämiensparverträge - Meinungsäußerungen als zur Täuschung geeignete Angaben; Geeignetheit einer objektiv falschen rechtlichen Auskunft eines Unterne...

  • Betriebs-Berater

    Objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers ist zur Irreführung des Verbrauchers geeignet - Prämiensparverträge

  • rewis.io

    Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts betreffend Prämiensparverträge - Prämiensparverträge

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1
    Kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung einer Rechtsansicht in Kündigungsschreiben an Verbraucher

  • law:wettbewerb.law
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    Meinungsäußerungen als zur Täuschung geeignete Angaben; Geeignetheit einer objektiv falschen rechtlichen Auskunft eines Unternehmers bei Erteilung auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Prämiensparverträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Täuschung des Verbrauchers durch Meinungsäußerung über die Rechtslage ("Prämiensparverträge")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Irreführung des Verbrauchers durch Meinungsäußerungen und Aussagen über die Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Auch bloße Rechtsansichten können verbrauchertäuschend sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG eines Unternehmens durch falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage wenn Verbraucher dies als Feststellung versteht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Irreführung auch durch Meinungsäußerung möglich

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Täuschung des Verbrauchers durch Meinungsäußerung über die Rechtslage ("Prämiensparverträge")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers ist zur Irreführung des Verbrauchers geeignet - Prämiensparverträge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Irreführung durch Aussagen des Unternehmers über die Rechtslage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Irreführung auch bei geäußerten Rechtsansichten möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1137
  • MDR 2019, 752
  • GRUR 2019, 754
  • VersR 2019, 894
  • WM 2019, 960
  • MIR 2019, Dok. 019
  • BB 2019, 2193
  • DB 2019, 1323
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 27.03.2013 - 5 U 112/11

    Anforderungen an die Annahme der stillschweigenden Zustimmung eines Stromkunden

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (KG, Urteil vom 27. März 2013 - 5 U 112/11, juris Rn. 97).

    bb) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (KG, Urteil vom 27. März 2013 - 5 U 112/11, juris Rn. 101; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 5 Rn. 425a; Köhler, WRP 2009, 898, 907; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, GRUR 2017, 1144 Rn. 16 und 19 = WRP 2018, 69 - Reisewerte).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus).

    Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 16 - Festzins Plus).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 30 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.18).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f., 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).
  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 119/13

    Der neue SLK - Unlauterer Wettbewerb: Unterlassene Angabe der CO2-Emissionen

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr).
  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 113/16

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs auf Einlösung eines Reisewertguthabens -

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    bb) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (KG, Urteil vom 27. März 2013 - 5 U 112/11, juris Rn. 101; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 5 Rn. 425a; Köhler, WRP 2009, 898, 907; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, GRUR 2017, 1144 Rn. 16 und 19 = WRP 2018, 69 - Reisewerte).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Diese Ansprüche setzen gleichfalls voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
    Der erste Fall betrifft objektiv unrichtige Angaben, wobei es sich um einen völlig offenen Tatbestand handelt; der zweite Fall stellt auf die Eignung zur Täuschung des Verbrauchers ab und enthält einen Katalog von Umständen, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.54 ff.).
  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 24 - Prämiensparverträge).

    Bei Rechtsansichten handelt es sich grundsätzlich um Meinungsäußerungen, da diesen die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Rechtsnormen zugrunde liegt, die regelmäßig auch wertende Elemente zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 38 f. - Prämiensparverträge).

    Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2007, Az.: I ZR 19/05 GRUR 2007, 978 Rn. 30 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 30 - Prämiensparverträge).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 31 - Prämiensparverträge).

    Zwar erfasst § 2 Abs. 1 UKlaG nach richtlinienkonformer Auslegung über den Wortlaut hinaus auch §§ 3 und 5 UWG (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 37 - Prämiensparverträge), ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG liegt jedoch nicht vor.

    b) Auch scheidet eine Irreführung nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG aus, da es sich beim Einbehalten von Gebühren um einen Realakt handelt, der mangels Informationsgehalts keine "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 28 - Prämiensparverträge).

  • LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20

    Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher

    Entscheidend ist, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie könne die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess geklärt wird, sondern solche Rechtsfragen müssen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn.31).

    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 f.; GRUR 2019, 754 Rn. 13).

    Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe i.S.d. § 5 I 2 UWG sein (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 28).

    Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 27).

    Danach kann der zweite Fall des § 5 I 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 25-29).

    Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 30).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 31).

    Dagegen erfasst § 5 I UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42).

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019, 754 Rn. 31 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Bestätigung von BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 11 - Prämiensparverträge).

    Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 754 Rn. 12 - Prämiensparverträge).

    Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge).

    Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge).

    Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge).

    Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge, mwN).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, mwN).

    Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge, mwN).

    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

    Das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ist nach dem Berufungsurteil ergangen, so dass das Berufungsgericht seine Prüfung noch nicht auf die daraus folgenden Rechtsfragen erstrecken konnte.

    Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 34 - Prämiensparverträge, mwN).

  • LAG Hamm, 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis; Schadensersatz bei

    Auch wenn unter Beachtung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 -) für die Auslegung einer Äußerung als Meinung nicht stets gefordert werden muss, dass die Formulierung die Einschränkung "nach unserer Rechtsauffassung" enthält oder spiegelbildlich dazu die Auslegung als Tatsache nicht den Hinweis "nach höchstrichterlicher Rechtsprechung" enthalten muss, war die Äußerung in dem Kündigungsschrieben für den hier betroffenen Verkehrskreis (Arbeitnehmer eines ambulanten Pflegedienstes) bei unbefangenem Lesen nur als Darstellung einer bestehenden Rechtslage zu verstehen.
  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 86/19

    Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 11 - Prämiensparverträge).

    Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 754 Rn. 12 - Prämiensparverträge).

    Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge).

    Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge).

    Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge).

    Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge, mwN).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, mwN).

    Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 -.

    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

    Das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ist nach dem Berufungsurteil ergangen, so dass das Berufungsgericht seine Prüfung noch nicht auf die daraus folgenden Rechtsfragen erstrecken konnte.

    Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 34 - Prämiensparverträge, mwN).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f., 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 20 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    a) Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge).

  • OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22

    Erben-Ermittlung - Unter den Begriff der "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG

    Auf die Entscheidung Prämiensparverträge des BGH (Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754) habe sich das Landgericht fälschlicher Weise berufen.

    § 5 Abs. 2 UWG n.F. (entspricht § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.) dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG, der als irreführende Geschäftspraxis neben generell unwahren Angaben auch alle Geschäftspraktiken, die in irgendeiner Weise - also sowohl durch wahre Angaben als auch Meinungsäußerungen - zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind, erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 26 ff. - Prämiensparverträge).

    Es werden alle täuschenden oder zur Täuschung geeigneten Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt vom Tatbestand des Irreführungsverbots erfasst (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge).

    Dagegen werden Äußerungen erfasst, in denen der Unternehmer eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

    In dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall "Prämiensparverträge" (GRUR 2019, 754) hatte die dortige Sparkasse angegeben "bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

    Wie der BGH (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ausgeführt hat, muss ein Unternehmen in der Lage sein, im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seine Rechtsansicht äußern zu können, solange für den Verbraucher erkennbar bleibt, dass die Äußerung in dem vorgenannten Rahmen erfolgt und nicht aus besonderen Gründen als feststehend verstanden wird, sodass der vom BGH für die Beurteilung dargelegte Maßstab zu berücksichtigen ist.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundsätze der Entscheidung Prämiensparverträge (GRUR 2019, 754) auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Soweit die Klägerin meint, dass die Wertungen der Entscheidung Prämiensparverträge (GRUR 2019, 754) bei Verstößen gegen Verbraucherechte nicht zur Anwendung kommen könnten, weil Verbraucher und deren Rechte besonders geschützt seien, kann dem nicht beigetreten werden.

    Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 24 - Prämiensparverträge).

    Wie der BGH in der Entscheidung Prämiensparverträge (GRUR 2019, 754) ausdrücklich betont hat, ist die vorgenannte Vorschrift bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 UWG berücksichtigt worden.

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Dies folgt schon aus dem Wortlaut "berechtigt ist" des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) und entspricht mit Blick auf zwischen diesen beiden Zeitpunkten eingetretene Änderungen der Rechtslage der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen, mwN; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 Rn. 10 = WRP 2018, 324 - Portierungsauftrag; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 55 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke; Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 12 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 26 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung).
  • BGH, 15.04.2021 - I ZR 134/20

    Testsiegel auf Produktabbildung - Irreführende Werbung durch Unterlassen:

    a) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist auf das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht abzustellen (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 12 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge, mwN).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2023 - 20 U 318/22

    Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

  • BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22

    Inanspruchnahme einer Anbieterin von öffentlich zugänglichen

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

  • LG Köln, 20.07.2022 - 84 O 164/21
  • OLG Frankfurt, 15.06.2023 - 6 U 107/22

    Rückerstattungsanspruch gegen Bank

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

  • BGH, 12.05.2022 - I ZR 203/20

    Webshop Awards - Wettbewerbsverstoß: Unwahre Angabe als irreführende

  • LG Berlin, 24.08.2023 - 16 O 420/19

    LinkedIn darf Do-Not-Track-Einstellung des Browsers nicht ignorieren - Zustimmung

  • LG München I, 13.08.2021 - 37 O 13490/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Unterlassungsanspruch, AGB, Klagebefugnis, Abmahnung,

  • OLG Köln, 25.11.2022 - 6 U 102/22

    Stromlieferungsvertrag - Kündigung bei Widerspruch gegen Preiserhöhung wegen

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

  • OLG Frankfurt, 30.09.2021 - 6 U 68/20

    Keine Irreführung durch Berufen auf Anscheinsbeweis bei abhandengekommener

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

  • LG Köln, 17.12.2019 - 31 O 94/19
  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 174/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • OLG Köln, 17.07.2020 - 6 U 6/20

    Wettbewerbsrecht: Inkassoschreiben

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • OLG Hamm, 16.11.2023 - 4 U 107/23

    Wettberwerbsrechtliche Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen zu Produkten und

  • OLG Dresden, 26.04.2022 - 14 U 2489/21

    Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen Reiseveranstalter; Keine

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

  • OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21

    Mahnkosten

  • OLG Hamburg, 22.12.2021 - 15 U 14/21

    Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 15 U 14/21 v. 18.11.2021

  • BGH, 14.11.2019 - I ZR 217/18

    Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine markenrechtliche Abmahnung nach den

  • OLG Hamburg, 03.02.2021 - 3 U 9/19

    ALLET JUTe - Markenmäßiger Verwendung der Angabe "ALLET JUTE" auf Stoffbeutel;

  • OLG Hamburg, 08.08.2019 - 3 U 40/18

    CHD-Vorsorgevertrag - Irreführende Angaben zur Rechtsgrundlage der Kündigung

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 46/22

    Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 49/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21

    Ansprüche nach Verwendung unzulässiger AVB durch eine Versicherungsgesellschaft

  • OLG Hamburg, 18.11.2021 - 15 U 14/21

    Unlautere Erhebung einer Mahngebühr Kommentarloses Aufführen einer sich monatlich

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 49/22
  • LG Frankfurt/Main, 24.05.2022 - 6 O 3/22
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 6 O 299/20
  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 AR 118/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Klagen nach UKlaG

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 20 U 50/22
  • LG Hagen, 10.11.2020 - 21 O 18/20
  • OLG Frankfurt, 09.09.2019 - 6 W 81/19

    Eilverfahren: Anforderungen an die Glaubhaftmachung im einseitigen Verfahren

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 7/21

    Bausparvertrag: Zulässigkeit von Bereithaltungszinsen

  • LG Berlin, 23.09.2023 - 16 O 139/21âEUR¨ 5 Abs. 1

    Werbung mit Sternen ohne eine einzige Kundenrezension ist wettbewerbswidrig

  • LG Hamburg, 19.01.2021 - 416 HKO 158/20
  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 406 HKO 7/21
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