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   BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16   

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BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 (https://dejure.org/2019,3846)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 (https://dejure.org/2019,3846)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 (https://dejure.org/2019,3846)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Kunstfreiheit durch fehlende fachgerichtliche Abwägung bei der Bestimmung des Umfangs eines Unterlassungsanspruchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines ...

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch durch Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung der Veröffentlichung und Verbreitung des gemalten Bildes eines minderjährigen Kindes "Rapunzel 4" i.R.e. Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt; Abwägung der Beeinträchtigung des ...

  • Wolters Kluwer

    Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht; Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbil...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassungsanspruch durch Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung der Veröffentlichung und Verbreitung des gemalten Bildes eines minderjährigen Kindes "Rapunzel 4" i.R.e. Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt; Abwägung der Beeinträchtigung des ...

  • rechtsportal.de

    Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht; Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes; Präsentation des Bildes einer Minderjährigen in einem Kontext mit Gewalt und Kindesmissbrauch; Verletzung der Kunstfreiheit ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges gerichtliches Verbot jeglicher Veröffentlichung eines Porträts - Schwerwiegender Eingriff in die Kunstfreiheit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kunstfreiheit bei Bildern zu Kindesmissbrauch - quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1277
  • GRUR 2019, 757
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    aa) (1) Das umfassende Verbot, ein Gemälde jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, stellt eine besonders starke Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (vgl. zum Verbot eines Romans BVerfGE 119, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann seine Überprüfung daher nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, sondern muss vielmehr die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Auf private Klagen hin erfolgende Beeinträchtigungen der Kunstfreiheit stellen sich nicht als staatliche "Kunstzensur" dar, sondern sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Anerkennung von Kunst darf nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ; 83, 130 ).

    Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 80, 367 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von diesem zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Anerkennung von Kunst darf nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ; 83, 130 ).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Die Anerkennung von Kunst darf nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ; 83, 130 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • LG Halle, 20.06.2016 - 4 S 3/16

    Wenn Kunst mit der Justiz kollidiert: Ich sehe was, was du nicht siehst

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    Die damit notwendigerweise verbundene Bewertung künstlerischer Gestaltungs- und Ausdrucksformen ist unverzichtbar, um den in Konflikt stehenden grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern gleichermaßen gerecht zu werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 - NJW 2019, 1277 Rn. 19).
  • VG Berlin, 16.08.2019 - 3 K 113.19

    Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor

    Dabei sind entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz die widerstreitenden Positionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (st. Rspr., vgl. zu einer Abwägung mit der Kunstfreiheit zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 - juris Rn. 23, 26 ff. m. w. N.).
  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Da der Angeklagte nicht vom Urheber der Karikatur mit deren Verbreitung betraut war, ist auch der Wirkbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu nur BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 = NJW 2019, 1277 = GRUR 2019, 757 = ZUM-RD 2019, 505) nicht berührt.
  • BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360/18

    Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht

    Hinzu kommt, dass die Berichterstattungen durch die Wiedergabe der Erpresser-Tweets den Leser daran teilhaben lassen, wie die Klägerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird und dadurch ein Ausgeliefertsein sowie eine Fremdbestimmung erfährt, die als demütigend wahrgenommen wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 35; BVerfG [K], NJW 2019, 1277 Rn. 25).
  • BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem

    aa) Die Fachgerichte schulden bei der Überprüfung einer aus Jugendschutzgründen erfolgten Indizierung von Verfassungs wegen eine umfassende Abwägung aller widerstreitender Belange von Kunstfreiheit und Jugendschutz (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Diese Indizierung bleibt in der Eingriffsintensität hinter einem umfassenden Verbot, das Kunstwerk jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, was ein besonders schwerwiegender Eingriff wäre, zurück (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2021 - 5 B 32.19

    Mädchen im Knabenchor

    Bei der nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz vorzunehmenden Abwägung sind die widerstreitenden Positionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2019 .... - .... 1 BvR 1738/16 - juris Rn. 23, .... 26 ff. m.w.N.).
  • LG Darmstadt, 04.09.2019 - 23 O 159/18

    Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, NJW 2019, 1277 - zitiert nach beck-online).
  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - 2 K 1979/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeines

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 -, juris).
  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, juris Rn. 19).

    Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger (BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 a. a. O.).

    Eine die Kunstfreiheit zum Schutz solcher Rechtsgüter beschränkende Norm muss die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 a. a. O. m. w. N.).

  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Zwar wird vom Gewährleistungsbereich neben dem "Werkbereich" auch der "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens umfasst (vgl. hierzu nur BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 = NJW 2019, 1277 = GRUR 2019, 757 = ZUM-RD 2019, 505 = BeckRS 2019, 2391).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 1 S 1984/21

    Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen in Zeiten der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3448/20

    Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen während der Corona-Pandemie

  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst"

  • BVerwG, 07.10.2021 - 2 WD 23.20

    Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines anderen Soldaten unabhängig

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2019 - 3 LB 3/18

    Akteneinsichtsrecht des Kreistagsabgeordneten in Rechnungsprüfungsunterlagen über

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