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   BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16   

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BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16 (https://dejure.org/2020,515)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16 (https://dejure.org/2020,515)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2020 - 27 W (pat) 115/16 (https://dejure.org/2020,515)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 537
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700, Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL- Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    ee) Die Widerspruchsmarke "OLYMPIC" verfügt im Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren der Klasse 28 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 über eine originär lediglich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Marken kommt bereits dann nur eine geringe und keine normale Kennzeichnungskraft zu, wenn sie für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 27 - MIXI; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 34 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft infolge gesteigerter Verkehrsbekanntheit bedarf es, sofern die Sachlage nicht offenkundig ist, hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geographischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie gegebenenfalls zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. BGH, GRUR 2017, 75, Rn. 29 - Wunderbaum II; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 41 - Culinaria/VillaCulinaria).

    Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rn. 248 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/ Villa Culinaria; BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/ Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

    Andernfalls würde die Regel, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, weil im Normalfall der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, zur Ausnahme und im Gegenzug die Ausnahme, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen einnimmt, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden, zur Regel (vgl. BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BPatG, 17.06.2014 - 27 W (pat) 547/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)" - kein sonstiges

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdegegners des vorliegenden Verfahrens hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 17. Juni 2014 im Verfahren 27 W (pat) 547/13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2013 aufgehoben, da ein Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz nicht vorliege.

    Zur Begründung des Rechtsmittels ist ausgeführt, dass der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juni 2014 im Verfahren 27 W (pat) 547/13 zur Frage der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke inhaltlich unzutreffend sei, da die jüngere Marke eindeutig einen Bezug zu den Olympischen Spielen herstelle und daher der Eintragung der jüngeren Marke bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a.F. i.V.m. den Vorschriften des Olympia-Schutzgesetzes entgegenstehe.

    Er regt ergänzend die Vorlage des Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht an zur Klärung der Frage, ob der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juni 2014 in der Sache 27 W (pat) 547/13 entgegenstehende Rechtskraft für das vorliegende Verfahren entfalte und ob der Beschwerdeführer ein über das Olympia-Schutzgesetz hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Da das Bundespatentgericht im Verfahren 27 W (pat) 547/13 bereits entschieden habe, dass ein Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz nicht vorliege, könne die Wertung dieses Gesetzes auch nicht durch Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne umgangen werden.

    Im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 27 W (pat) 547/13 könne im vorliegenden Verfahren die Beurteilung der Verwechslungsgefahr somit nicht abweichend vorgenommen werden, andernfalls werde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.

    c) Da es sich bei dem absoluten Verfahren, zu dem der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2014 ergangen ist (Az. 27 W (pat) 547/13), und dem vorliegenden Kollisionsverfahren um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Beteiligten und abweichenden zu prüfenden Normen handelt, die Verfahren mithin unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, steht der Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren auch nicht die Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses entgegen.

    d) Die vom Beschwerdegegner angeregte Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juni 2014 in der Sache 27 W (pat) 547/13 entgegenstehende Rechtskraft für das vorliegende Verfahren entfalte und ob der Beschwerdeführer ein über das Olympia-Schutzgesetz hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis habe, kommt nicht in Betracht.

    Da der im Anmelderbeschwerdeverfahren ergangene Beschluss vom 17. Juni 2014 (Az. 27 W (pat) 547/13), der sich mit dem Schutzhindernis der strukturell ähnlich zu den markenrechtlichen Verwechslungstatbeständen aufgebauten Vorschrift des § 3 OlympSchG befasst hat, inhaltlich keine Bindungswirkung entfaltet, bedarf es einer originären Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach den vorgenannten markenrechtlichen Regelungen.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/ Villa Culinaria; BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/ Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

    Insbesondere handelt es sich bei dem Präfix "RETR(O)-" nicht um die Unternehmensbezeichnung des Beschwerdegegners (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON.

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; siehe auch Hacker in: Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rn. 41 ff m.w.N.).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;.

    Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2016, 80, Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 13 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2010, 828, Rn. 45 - DISC; BGH, GRUR 2008, 719, Rn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 131/13

    Olympia-Rabatt - Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    So stellt der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entsprechende Schutz der olympischen Bezeichnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG nicht auf eine Ausnutzung der Wertschätzung dieser Bezeichnung ab, sondern auf eine solche der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215, Rn. 17, Rn. 32 - Olympia-Rabatt).

    Vor allem haben die olympischen Bezeichnungen darüber hinaus Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden und werden häufig als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung verwendet (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215, Rn. 10 - Olympia-Rabatt).

    Die angesprochenen Verkehrskreise, denen bekannt ist, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner der Olympischen Spiele diesen Umstand deutlich herausstellen, unterscheiden auch zwischen der Verwendung olympischer Zeichen durch einen Sponsor und anderweitigen Bezugnahmen auf die Olympischen Spiele (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215, Rn. 44 - Olympia-Rabatt; OLG München GRUR-RR 2018, 242, Rn. 18).

    Nach der zum Olympia-Schutzgesetz ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen kann; die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird dort überschritten, wo durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 648, 22 - Olympiareif; BGH, GRUR 2014, 1215, Rn. 32 - Olympia-Rabatt).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040,.

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; siehe auch Hacker in: Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rn. 41 ff m.w.N.).

    (1) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700, Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL- Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    (1) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (EuGH, GRUR 2006, 413, Rn. 47 - ZIRH/SIR; BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25 - REAL- Chips; BGH, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. - Kappa; Hacker in: Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rn. 268 m.w.N.).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2016, 80, Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 13 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2010, 828, Rn. 45 - DISC; BGH, GRUR 2008, 719, Rn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

    Bei einer Kombination von Wort und Bild orientiert sich der Verkehr in klanglicher Hinsicht in der Regel an dem Wortbestandteil, sofern er kennzeichnungskräftig ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 828, Rn. 46 - DISC; BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 28 - airdsl).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/ Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700, Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL- Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

  • OLG München, 07.12.2017 - 29 U 2233/17

    Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für gewerblichen

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 15.06.2005 - 32 W (pat) 255/03
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 225/17

    Zur Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 21/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Hip Hop Olympics (Wort-Bild-Marke) / The Olympics -

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20

    RETROLYMPICS

    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2020, 537).
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