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   EuGH, 28.04.2022 - C-559/20   

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EuGH, 28.04.2022 - C-559/20 (https://dejure.org/2022,9313)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-559/20 (https://dejure.org/2022,9313)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-559/20 (https://dejure.org/2022,9313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Koch Media - Deckelung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf EUR 1000,00 mit Unionsrecht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof

    Koch Media

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 14 - Begriffe "Prozesskosten" und "sonstige Kosten" - Abmahnung zur Sicherstellung der außergerichtlichen Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Anwaltskosten - ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Unionsrechtskonforme Deckelung des Streitwerts für Abmahnkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 14 - Begriffe "Prozesskosten" und "sonstige Kosten" - Abmahnung zur Sicherstellung der außergerichtlichen Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Anwaltskosten - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht/Kostenrecht: Koch Media/FU

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Anwaltskosten für Abmahnung bei Filesharing

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten bei Filesharing: Streitwertdeckelung verstößt nicht gegen EU-Recht

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten für Abmahnung wegen Filesharing

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten für Abmahnung wegen Filesharing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Deckelung von urheberrechtlichen Abmahnkosten mit EU-Recht vereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begrenzung anwaltlicher Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1799
  • GRUR 2022, 849
  • MMR 2022, 540
  • MIR 2022, Dok. 039
  • K&R 2022, 419
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-57/15

    United Video Properties - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die einschlägigen Richtlinien in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), dahin auszulegen sind, dass die Abmahnkosten grundsätzlich auch dann vollständig zu erstatten seien, wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch natürliche Personen begangen worden sei, die kein berufliches oder kommerzielles Interesse verfolgten, und ob bestimmte Faktoren zur Erstattung nur eines geringen Anteils dieser Kosten führen könnten.

    Allerdings birgt eine weite Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin, dass nach diesem Artikel die unterlegene Partei in der Regel die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten zu tragen hat, ohne dass die Art dieser Kosten näher bestimmt würde, die Gefahr in sich, dass dieser Artikel einen zu weiten Anwendungsbereich erhält und damit Art. 13 dieser Richtlinie seine praktische Wirksamkeit genommen wird (Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), entschieden, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass unter die "sonstigen Kosten" im Sinne dieser Bestimmung nur Kosten fallen, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen.

    Wenn, wie im Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), im Hinblick auf die Merkmale der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, entschieden wurde, dass die "sonstigen Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 diese Kriterien erfüllen müssen, um ersatzfähig zu sein, muss dies erst recht für die "Prozesskosten" im Sinne dieser Bestimmung gelten.

    Diese Anforderung, die sowohl für "Prozesskosten" als auch für "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung gilt, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 24).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 29).

    Er hat jedoch klargestellt, dass diese Tarife gewährleisten müssen, dass die Kosten, die der unterlegenen Partei nach dieser nationalen Regelung auferlegt werden können, zumutbar sind und dass die Höchstbeträge, die für diese Kosten geltend gemacht werden können, im Verhältnis zu den Gebühren, die normalerweise von einem Anwalt auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verlangt werden, nicht zu niedrig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25, 26, 30 und 32).

    Könnte nämlich der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der dem Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums entstandenen zumutbaren Anwaltskosten verurteilt werden, würde die abschreckende Wirkung eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, entgegen der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 und dem mit dieser Richtlinie verfolgten Hauptziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, das ausdrücklich im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird und im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht, erheblich geschwächt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 27).

    Er hat jedoch klargestellt, dass Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 31).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein der Schadensersatzklage vorausgehendes gesondertes Verfahren wie beispielsweise das Auskunftsersuchen, mit dem ein Kläger gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 von einem Internetzugangsanbieter Informationen verlangt, die es ermöglichen, seine Kunden zu identifizieren, um gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer zielgerichtet gerichtlich vorgehen zu können, das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium erfüllt, nämlich dass ein solcher Antrag im Zusammenhang mit "einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums" steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 81 und 82).

    Außerdem ist, was insbesondere die Situation einer natürlichen Person betrifft, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 ergibt, die Voraussetzung, dass die Rechtsverletzungen, um in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen, in gewerblichem Ausmaß vorgenommen sein müssen, nur für Maßnahmen in Bezug auf Beweismittel, für Maßnahmen in Bezug auf das Auskunftsrecht und für einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Kapitel II der Richtlinie gilt, wobei die Mitgliedstaaten unbeschadet davon solche Maßnahmen auch bei nicht in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen anwenden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 88).

    Diese Voraussetzung gilt aber nicht für die "Prozesskosten" und die "sonstigen Kosten" nach Art. 14 der Richtlinie 2004/48. Nach dieser Bestimmung kann somit gegenüber einzelnen Verletzern angeordnet werden, dass sie dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums diese Kosten vollständig zu erstatten haben, sofern sie zumutbar und angemessen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 89).

    Im Übrigen ist es im Rahmen dieser Berücksichtigung der spezifischen Merkmale jedes einzelnen Falles auch erforderlich, dass das vorlegende Gericht im Einklang mit der in Art. 3 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung prüfen kann, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters für eine Abmahnung u. a. fair, gerecht und nicht missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 93 und 94).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    Allerdings zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung zielt darauf ab, das Schutzniveau für geistiges Eigentum zu erhöhen, indem sie verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte abgehalten wird (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts dieser Ziele sowie der weiten und allgemeinen Formulierung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, der auf die "obsiegende Partei" und die "unterlegene Partei" Bezug nimmt, ohne dies zu präzisieren oder die Verfahrensarten, für die diese Regel gelten soll, zu beschränken, gilt diese Bestimmung für die Prozesskosten jedes Verfahrens, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 78).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    Außerdem ist es Sache des nationalen Gerichts, auch darauf zu achten, dass die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten, die dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zugesprochen werden können, nicht geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 63).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    Diesen Zielen entsprechend muss derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem Umfang tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 49).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
    Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 01.09.2022 - I ZR 108/20

    Riptide II - Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing;

    Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verlangt werden kann, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht - insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 - Koch Media).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-559/20 ausgesetzt.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 28. April 2022 entschieden (GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 - Koch Media).

    (2) Gemäß der nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie zum Beispiel die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 45] - Koch Media).

    Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist ferner dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der "sonstigen Kosten" im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 65] - Koch Media).

    (3) Den Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union so konkretisiert, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-57/15, GRUR Int 2016, 962 [juris Rn. 25] - United Video Properties; EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 50] - Koch Media).

    (4) Mit Blick auf das Kriterium der Angemessenheit hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass die obsiegende Partei einen Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten haben muss (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 962 [juris Rn. 29] - United Video Properties; GRUR 2022, 849 [juris Rn. 52] - Koch Media).

    Das gilt auch bei Rechtsverletzungen durch eine natürliche Person, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 53 f.] - Koch Media).

    Außerdem ist es Sache des nationalen Gerichts, auch darauf zu achten, dass die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten, die dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zugesprochen werden können, nicht geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 55 bis 57] - Koch Media).

    Jedoch können Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 962 [juris Rn. 31] - United Video Properties; GRUR 2022, 849 [juris Rn. 58 f.] - Koch Media).

    (6) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2004/48/EG Bezug genommen, nach dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden sollten, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falls, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung, gebührend Rechnung getragen wird (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 60] - Koch Media).

    Im Übrigen muss das nationale Gericht im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters für eine Abmahnung unter anderem fair, gerecht und nicht missbräuchlich ist (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 60 bis 62] - Koch Media).

    (7) Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG für mit den Anforderungen der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar gehalten, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 63 f.] - Koch Media).

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht beanstandet, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG als Grundsatz eine Pflicht zur Tragung der zumutbaren und angemessenen sonstigen Kosten vorsieht und Ausnahmen aus Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, während § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 UrhG genannten Voraussetzungen als Grundsatz eine Pflicht zur Tragung geringerer als der zumutbaren und angemessenen Kosten anordnet, von der nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG unter Billigkeitsgesichtspunkten abgewichen werden kann (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. November 2021 - C-559/20, GRUR-RS 2021, 34073 Rn. 82 f.; Lerach, GRUR-Prax 2022, 65).

    (2) Bei der Anwendung der Billigkeitsklausel hat das Gericht die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 61] - Koch Media).

    Nur wenn diese erfüllt sind, hat der Rechtsverletzer - sofern nicht Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen - geringere als die zumutbaren und angemessenen Kosten zu erstatten (vgl. auch Toussaint, NJW 2022, 1799).

    (5) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Abgemahnte die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG und der Rechtsinhaber, der sich auf die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG beruft, für das Vorliegen einer Unbilligkeit im Einzelfall (aA hierzu Lerach, GRUR-Prax 2022, 65; Issa, GRUR-Prax 2022, 353; Toussaint, NJW 2022, 1799; für eine Darlegungs- und Beweislast des Rechtsinhabers OLG Nürnberg, ZUM-RD 2020, 141 [juris Rn. 40]; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 97a UrhG Rn. 45; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 50; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 10).

    Zur Abgrenzung der beiden Vorschriften hat der Gerichtshof der Europäischen Union aber entschieden, dass unter die - hier in Rede stehenden - sonstigen Kosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG nur Kosten fallen, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (vgl. EuGH, GRUR Int 2016, 962 [juris Rn. 36] - United Video Properties; GRUR 2022, 849 [juris Rn. 41] - Koch Media).

    Der Umstand, dass die Verletzungshandlung während der besonders umsatzstarken Erstverwertungsphase eines Computerspiels stattgefunden hat, ist für die Beurteilung des wirtschaftlichen Werts des geschützten Werks von Bedeutung und kann daher bei der Anwendung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG berücksichtigt werden (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 61] - Koch Media; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 420 [juris Rn. 21]; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2020, 141 [juris Rn. 42]; OLG Celle, GRUR-RR 2020, 146 [juris Rn. 20]; LG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2019 - 13 O 42/19, juris Rn. 60; AG Düsseldorf, ZUM-RD 2019, 122 [juris Rn. 37]; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 97a UrhG Rn. 45; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 50; Spindler in Spindler/Schuster aaO § 97a UrhG Rn. 23; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 28; Reuther, MMR 2018, 433, 436; offenlassend AG Charlottenburg, Urteil vom 28. August 2017 - 213 C 99/17, juris Rn. 19; zurückhaltend OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 346 [juris Rn. 66 und 68]; AG Kassel, Urteil vom 19. November 2019 - 410 C 2389/19, juris Rn. 15; Kiersch, ZUM 2018, 667, 672).

  • LG Köln, 21.07.2022 - 14 O 152/19

    Abmahnkosten bei PC-Spiel-Filesharing

    (1) Art. 14 der Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16) ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung fallen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 45).

    Zum anderen sieht Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die Prozesskosten und sonstigen von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten "angemessen" sein müssen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 48, 51).

    14 der Richtlinie 2004/48 sieht neben einer Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten vor, dass die allgemeine Regel der Aufteilung dieser Kosten keine Anwendung findet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen, selbst wenn diese zumutbar und angemessen sind (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 58).

    14 der Richtlinie 2004/48 steht einer Regelung wie der des § 97a Abs. 3 UrhG nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 64).

  • LG Köln, 19.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

    aa) Art. 14 der Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16) ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung fallen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 45).

    Zum anderen sieht Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die Prozesskosten und sonstigen von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten "angemessen" sein müssen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 48, 51).

    14 der Richtlinie 2004/48 sieht neben einer Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten vor, dass die allgemeine Regel der Aufteilung dieser Kosten keine Anwendung findet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen, selbst wenn diese zumutbar und angemessen sind ((EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 58).

    14 der Richtlinie 2004/48 steht einer Regelung wie der des § 97a Abs. 3 UrhG a.F. nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 64).

  • LG Köln, 24.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

    aa) Art. 14 der Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16) ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung fallen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 45).

    Zum anderen sieht Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die Prozesskosten und sonstigen von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten "angemessen" sein müssen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 48, 51).

    14 der Richtlinie 2004/48 sieht neben einer Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten vor, dass die allgemeine Regel der Aufteilung dieser Kosten keine Anwendung findet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen, selbst wenn diese zumutbar und angemessen sind ((EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 58).

    14 der Richtlinie 2004/48 steht einer Regelung wie der des § 97a Abs. 3 UrhG a.F. nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20 -, juris, Rn. 64).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-473/22

    Mylan

    Der Unionsgesetzgeber hat sich dabei für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Koch Media, C-559/20, EU:C:2022:317, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 108/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte der Senat das Berufungsverfahren auch nicht zur Ermöglichung weiteren Vortrags für die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Prüfung der spezifischen Merkmale jedes Falles (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 60 bis 65] = WRP 2022, 708 - Koch Media) wiedereröffnen müssen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rechtsverletzer nicht stets einen erheblichen Teil der dem Rechtsinhaber entstandenen Kosten tragen muss (vgl. BGH, GRUR 2022, 1819 [juris Rn. 26 f. und 35] - Riptide II mit Verweis u.a. auf EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 58 f.] - Koch Media).

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