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   BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60   

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BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60 (https://dejure.org/1962,98)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1962 - I ZR 132/60 (https://dejure.org/1962,98)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60 (https://dejure.org/1962,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1507
  • MDR 1962, 717
  • GRUR 1962, 509
  • BB 1962, 734
  • DB 1962, 901
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch in Schrifttum allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhaft rechtswidriger Patentverletzung (§ 47 Abs. 2 PatG) fordern kann, wahlweise drei Wege für die Berechnung seiner Entschädigung offen, die sich kurz wie folgt kennzeichnen lassen: 1. Ersatz des dem Verletzten entgangenen Gewinns, 2. Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, 3. Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns (vergl. zuletzt BGH I ZR 18/61 vom 13. März 1962 - Kreuzbodenventilsäcke III - m.w.Nachw.).

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (vergl. das Urteil im Vorprozeß I ZR 171/56 vom 14. Januar 1958 S. 19), namentlich also auch, ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht waren oder sich aus der Natur der Sache ergaben, nicht gewürdigt worden sind (RG GRUR 1942, 316, 317; 1944, 132, 134; BGH I ZR 18/61 vom 13. März 1962 - Kreuzbodenventilsäcke III -).

    Um zu beurteilen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart haben würden, kommt es - in Ermangelung eines verkehrsmäßig üblichen Wertes einer Benutzungsberechtigung am Klagepatent - wesentlich darauf an, den objektiven, sachlich angemessenen Wert einer solchen Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH I ZR 18/61 vom 13. März 1962).

  • RG, 13.10.1937 - I 262/36

    Welche Grundsätze sind bei der Ermittlung des Schadens zu beachten, wenn bei

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    In anderen Entscheidungen (so schon in RGZ 46, 14, 18, vor allem in RGZ 70, 249, später auch in RGZ 130, 108, 110, und zuletzt in RGZ 156, 65, 67) hat das Reichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs. 2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte.

    Der herauszugebende Gewinn muß - kurz gesagt - gerade "durch die Patentverletzung" (RGZ 156, 65, 67), "durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents" (vergl. BGHZ 34, 320, 323) [BGH 24.02.1961 - I ZR 83/59] erzielt sein, d.h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist.

    Wenn das Berufungsgericht demnach den Klaganspruch gegen die Beklagte zu l, soweit er bisher abgewiesen worden ist, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns als auch, wie noch auszuführen ist (unten I 4), unter dem Gesichtspunkt der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr erneut zu prüfen haben wird, um dann die dem Kläger günstigere Berechnungsart zur Grundlage der erneuten Entscheidung zu machen, so liegt darin, wie schon im angefochtenen Berufungsurteil zutreffend bemerkt ist, keine unzulässige Vermengung oder gegenseitige Ergänzung der beiden Berechnungsarten, wenn nur beachtet wird, daß der schließlich zugesprochene Betrag nur auf eine der möglichen Berechnungsarten berechnet sein darf (vergl. RGZ 156, 65, 67).

  • RG, 21.03.1934 - I 165/33

    1. Wann kann der Patentinhaber, der eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    Da die von der Beklagten zu 1 zu zahlende Lizenzgebühr vom Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Oberzeugung zu bemessen war (RGZ 144, 187, 192), sind die Möglichkeiten der Nachprüfung in der Revisionsinstanz allerdings beschränkt.

    Für die Bemessung der Entschädigungs-Lizenzgebühr können zwar immer nur die besonderen Umstände des einzelnen Falles maßgebend sein (RGZ 95, 220, 224; 144, 187, 193 u.ö.), Gleichwohl haben sich in der Rechtsprechung gewisse Grundsätze herausgebildet, die im einzelnen Fall als Richtschnur dienen können.

    Da die Berechnung des Schadensersatzes wegen Patentverletzung in Gestalt einer vom Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr auf der Erwägung beruht, daß der Verletzer, wenn er rechtmäßig gehandelt hätte, das Patent nur gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung hätte benutzen dürfen, ist bei dieser Form der Schadensberechnung der Vorletzer grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (Lindenmaier, GRUR 1955, 359, 360; RGZ 144, 187, 192; RG GRUR 1942, 316) und deshalb in erster Linie die Frage zu stellen, was bei Abschluß eines Lizenzvertrags von vernünftigen Vertragspartnern in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart worden sein würde (RGZ 171, 227, 239; RG GRUR 1942, 149, 151/52).

  • RG, 22.10.1930 - I 128/30

    1. Wann kann der Patentinhaber vom Verletzer gemäß § 35 PatG. denjenigen Betrag

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    Den Gedanken, daß es sich um den Ersatz des Schadens handelt, der dem Verletzten dadurch entstanden ist, daß der Verletzer die "Früchte" des Patents gezogen hat, hat das Reichsgericht später nochmals in der Entscheidung RGZ 130, 108 (110) in die Erinnerung gerufen.

    In anderen Entscheidungen (so schon in RGZ 46, 14, 18, vor allem in RGZ 70, 249, später auch in RGZ 130, 108, 110, und zuletzt in RGZ 156, 65, 67) hat das Reichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs. 2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte.

    Als nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung stehend und daher auch nicht dem Verletzten gebührend hat das Reichsgericht (RGZ 130, 108, 114) zwar mit Recht den Gewinn angesehen, den der Verletzer dadurch erzielt hat, daß er den aus der Patentverletzung "unmittelbar" gezogenen Gewinn nicht an den Verletzten herausgegeben, sondern in seinem Betrieb gewinnbringend hat weiterarbeiten lassen.

  • RG, 03.02.1909 - I 99/08

    Besteht die Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung über den

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    Die Anerkennung dieser dritten, hier zur Erörterung stehenden Art der Berechnung der Entschädigung wegen Patentverletzung geht, wie in RGZ 70, 249, 250 dargestellt, auf die Rechtsprechung schon des Reichsoberhandelsgerichts (ROHG 22, 338) und dann des Reichsgerichts (RGZ 35, 63) über die Verpflichtung zur Herausgabe des aus einer Urheberrechtsverletzung gezogenen Gewinns zurück.

    In anderen Entscheidungen (so schon in RGZ 46, 14, 18, vor allem in RGZ 70, 249, später auch in RGZ 130, 108, 110, und zuletzt in RGZ 156, 65, 67) hat das Reichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs. 2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte.

  • RG, 29.03.1919 - I 285/18

    Darlegungslast und Beweislast bei Schadensersatz wegen Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    In weiteren Entscheidungen (so z.B. in RGZ 50, 111, 115 - Gebrauchsmusterfall - RGZ 84, 370, 377; 95, 220; 126, 127, 132) ist der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ohne nähere Begründung, nur unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung oder auch ohne solche Bezugnahme, als bestehend anerkannt worden.

    Für die Bemessung der Entschädigungs-Lizenzgebühr können zwar immer nur die besonderen Umstände des einzelnen Falles maßgebend sein (RGZ 95, 220, 224; 144, 187, 193 u.ö.), Gleichwohl haben sich in der Rechtsprechung gewisse Grundsätze herausgebildet, die im einzelnen Fall als Richtschnur dienen können.

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: dieser Richtsatz betrage mehr als das Doppelte dessen, was die Beklagte zu 1 auf Grund des Vergleiches mit dem A.-K.-Werk zu bezahlen gehabt habe (0,004 DM je Stück); zugunsten des Klägers sei dabei berücksichtigt worden, daß er für die Verfolgung von Patentverletzungen höhere Aufwendungen gehabt habe als für die Einziehung der Vergütung eines redlichen Lizenznehmers, und daß die Beklagte ihn jahrelang mit der Befriedigung seiner Entschädigungsforderung hingehalten habe; andererseits habe der Kläger nicht erwarten können, von der Beklagten, da sie sich im Aufbau befunden und mit erhöhten Unkosten bei der Herstellung habe rechnen müssen, eine besonders hohe Lizenzgebühr bewilligt zu erhalten; da um die gleiche Zeit von zahlreichen anderen Firmen ebenfalls Dia-Rähmchen auf den Markt gebracht worden seien, habe der Kläger für sein Patent keine Monopolstellung beanspruchen können; der Satz von nur 5 % sei dem Kläger - entgegen seiner damaligen höheren Forderung auf 10 % - nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 171/56 vom 14. Januar 1958 auch gegenüber anderen Verletzern des Klagepatents zuerkannt worden; Anhaltspunkte, die hier einen höheren Satz gerechtfertigt erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich geworden; der Kläger müsse sich ferner entgegenhalten lassen, daß die Beklagte als ein Flüchtlingsbetrieb, der 1948 ganz von vorn angefangen habe, die Lizenzgebühren aus dem Erlös der von ihr verkauften Rähmchen hätte bezahlen und sohin nicht eine Herstellungslizenz, sondern nur eine Vertriebslizenz hätte erwerben wollen; es sei daher von der Zahl der in der strittigen Zeit verkauften Rähmchen auszugehen, die nach der Darstellung des Sachverständigen Dr. E. 240.975 Stück betrage.

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (vergl. das Urteil im Vorprozeß I ZR 171/56 vom 14. Januar 1958 S. 19), namentlich also auch, ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht waren oder sich aus der Natur der Sache ergaben, nicht gewürdigt worden sind (RG GRUR 1942, 316, 317; 1944, 132, 134; BGH I ZR 18/61 vom 13. März 1962 - Kreuzbodenventilsäcke III -).

  • RG, 08.06.1895 - I 13/95

    Wird die Haftung des Veranstalters des Nachdruckes eines Musikstückes für den

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    Die Anerkennung dieser dritten, hier zur Erörterung stehenden Art der Berechnung der Entschädigung wegen Patentverletzung geht, wie in RGZ 70, 249, 250 dargestellt, auf die Rechtsprechung schon des Reichsoberhandelsgerichts (ROHG 22, 338) und dann des Reichsgerichts (RGZ 35, 63) über die Verpflichtung zur Herausgabe des aus einer Urheberrechtsverletzung gezogenen Gewinns zurück.

    In der Entscheidung RGZ 35, 63 (70 ff), deren Grundsätze dann in der Entscheidung RGZ 43, 56 (59) für das Patentrecht übernommen worden sind, war, soweit es hier interessiert, im wesentlichen gesagt, daß bei der Forderung auf Herausgabe des Verletzergewinns das schadenstiftende Ereignis nicht darin gesehen werde, daß der Verletzer überhaupt und daß er ohne Genehmigung des Verletzten die Verletzungshandlung begangen hat, sondern darin, daß er sich durch die Verletzungshandlung die ihm nicht zustehenden Früchte des geistigen Eigentums des Verletzten zu seinem eigenen Vorteil angeeignet hat und trotz Erkenntnis seiner unrechtmäßigen Bereicherung behalten will.

  • RG, 11.01.1902 - I 303/01

    Gebrauchsmuster.

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    In weiteren Entscheidungen (so z.B. in RGZ 50, 111, 115 - Gebrauchsmusterfall - RGZ 84, 370, 377; 95, 220; 126, 127, 132) ist der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ohne nähere Begründung, nur unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung oder auch ohne solche Bezugnahme, als bestehend anerkannt worden.
  • RG, 07.03.1900 - I 459/99

    1. Liegt in dem ohne Zustimmung des Patentinhabers vorgenommenen Verkaufe eines

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
    In anderen Entscheidungen (so schon in RGZ 46, 14, 18, vor allem in RGZ 70, 249, später auch in RGZ 130, 108, 110, und zuletzt in RGZ 156, 65, 67) hat das Reichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs. 2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte.
  • RG, 04.04.1914 - I 3/14

    Feststellungsurteil. Rechtskraft. Verjährung. Schadensersatz

  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59

    Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen

  • RG, 06.11.1929 - I 45/29

    1. Kann der Inhaber eines abhängigen Patents gegen den Verletzer dieses Patents

  • RG, 29.06.1943 - I 79/42

    1. Wann ist eine gemäß § 41 Abs. 1 PatG. erlassene einstweilige Verfügung als von

  • RG, 31.12.1898 - I 360/98

    Darf der Inhaber eines Patentes auf ein Verfahren als Entschädigung für die

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB Anwendung finden (BeckOGK BGB/Eichelberger, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 23; zu § 48 Satz 2 PatG aF vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 510; Urteil vom 30. November 1976 - X ZR 81/72, BGHZ 68, 90, 95).
  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

    Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136, Tz. 23 - Pressefotos; GRUR 2009, 407, Tz. 22 - Whistling for a train).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 29.5. 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos).
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